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Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Muenchner82:
Ich bin mir leider nicht sicher ob mein Verband Rechtsschutz leisten wird, daher frage ich mich ob es Vorteile bringt gemeinsam zu klagen, bzw. ob das überhaupt möglich ist. Spart man sich dadurch Kosten?
Mein Kollege und ich haben Gott sei Dank immer noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten.
Muenchner82:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 12.04.2024 11:36 ---Was ich mit meinem betreffenden Beitrag sagen wollte, ist, dass eine je präzisere Klagebegründung die Wahrscheinlichkeit erhöhen sollte, dass man vor einem (Verwaltungs-)Gericht nicht nur Recht bekommt, sondern dass dessen Vorlagebeschluss - sofern es diesen fasst - am Ende qualitativ auch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird. Auch hier braucht man also mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit Glück, dass man hier auf eine Kammer trifft, die am Ende präzise arbeitet und also am Ende eine sachgerechte Begründung der eigenen Entscheidung formuliert. Denn das Bundesverfassungsgericht prüft am Ende diese Entscheidung der vorlegenden (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit und fällt auf dieser Basis seine Entscheidung.
Ein Kläger kann also am Ende Glück haben, dass er in seiner Klage auf eine Kammer des Verwaltungsgerichts trifft, die dessen nur bedingt zureichende Klageschrift der zulässigen Klage so genau prüft und daraufhin die eigene Vorlageentscheidung so sachlich präzise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht ihr letztlich inhaltlich folgt und also ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass das zugrunde liegende Gesetz verfassungswidrig ist. Er kann aber ebenso auch Pech haben und eine hervorragende Klagebegründung erstellen, die die Kammer des Verwaltungsgerichts an sich nur noch zur eigenen Begründung des Vorlagebeschlusses übernehmen müsste, die dann aber vom Gericht in der Begründung der eigenen Vorlage nicht hinreichend gewürdigt wird, - ggf. auch noch mit Formfehler versehen -, sodass das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Vorlage des Gerichts unbegründet ist.
--- End quote ---
Hier mal eine Frage: Ist das in der ersten Instanz wirklich schon so relevant? Normalerweise wird sowas doch ohnehin in höheren Instanzen entscheiden.
SwenTanortsch:
Das Problem ist, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren die Vorlage des vorlegenden Gerichts prüft. Denn der Verfahrensgegenstand des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allein auf die Beantwortung der Verfassungsrechtsfrage und ist damit klar vom Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens, über den das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, zu trennen (vgl. Franz-Wilhelm Dollinger, in: Christian Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 80 Rn. 16). Sofern also das Verwaltungsgericht einen Vorlagebeschluss fasst, legt es diesen dem Bundesverfassungsgericht vor. Je präziser das vorlegenden Gericht die seiner Meinung nach gegebene Entscheidungserheblichkeit seiner Vorlage begründet, desto größer ist prinzipiell die Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht sie für begründet erachtet und ihm also in der Sicht auf die Dinge folgt, eben dass das zu kontrollierende Gesetz verfassungswidrig sei.
Je präziser nun wiederum die Klageschrift begründet ist, desto größer ist wiederum die Wahrscheinlichkeit, dass das dann vorlegende Verwaltungsgericht eine präzise Vorlage erstellt. Dabei bleibt in konkreten Normenkontrollverfahren zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht anders als die Verwaltungsgerichte kein Tatsachengericht, sondern allein dazu berufen ist, entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Rechtsfragen zu klären und zu beantworten (vgl. Franz-Wilhelm Dollinger, in: Christian Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 80 Rn. 67). Daraus folgt, dass in konrekten Normenkontrollverfahren grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend ist, sofern diese Rechtsauffassung nicht offensichtlich unhaltbar ist. Das setzt voraus, dass der Vorlagebeschluss eine solche Rechtsauffassung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt. Durch eine im Vorlagebeschluss lediglich im Ergebnis - jedoch ohne nähere Darlegung - dargelegte Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht nicht gebunden. In einem solchen Fall ist es dem Bundesverfassungsgericht auch verwehrt, die fehlende Begründung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Denn dies muss Aufgabe des Fachgerichts bleiben (vgl. Franz-Wilhelm Dollinger, in: Christian Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 80 Rn. 81).
Ergo: Unabhängig von der Instanz - ein Vorlagebeschluss durchläuft nicht den Instanzenzug, sondern wird unmittelbar dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das dem Instanzenzug enthoben ist - sollte es im maßgeblichen Interesse von Klägern sein, dem Gericht durch eine möglichst substantiierte Klageschrift die Möglichkeit der umfassenden und präzisen gerichtlichen Kontrolle zu ermöglichen. Denn wie immer gilt auch hier: Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe.
Allgäuer:
Könnte es dann bedeuteten, dass z.B. das VG Augsburg einen Vorlagebeschluss fasst aber das VG Würzburg, wegen anderer Klagebegründung, nicht?
Was würde in so einem Fall mit der "Würzburger Klage" aus o.g. Beispiel passieren?
lotsch:
--- Zitat von: Allgäuer am 16.04.2024 08:49 ---Könnte es dann bedeuteten, dass z.B. das VG Augsburg einen Vorlagebeschluss fasst aber das VG Würzburg, wegen anderer Klagebegründung, nicht?
Was würde in so einem Fall mit der "Würzburger Klage" aus o.g. Beispiel passieren?
--- End quote ---
Ich nehme an, dass die "Würzburger Klage" dann weiter den Instanzenweg beschreiten kann, Bayer. VerwGH, BVerwG, BVerfG, oder aber das Verfahren wird ruhend gestellt (oder so ähnlich), wenn beide Parteien damit einverstanden sind, bis zur Entscheidung des BVerfG über das "Augsburger Verfahren".
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