Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

Begonnen von derSchorsch, 25.03.2024 15:42

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Grisupoli

Zitat von: Muenchner82 in 16.04.2026 19:39Kannst Du mal erläutern wie Dein Fall genau gelagert ist? Ehefrau ohne Einkommen? Wie viele kinder? Welche Laufbahn? Was genau hast Du mit Deiner Klage angegriffen?
A9, zwei Kinder, Frau in Teilzeit.
Die Klage greift zum einen das fiktive Partnereinkommen sowie das Gesetz zur Neuausrichtung im Gesamten an.
Die Anwältin ist spezialisiert auf Besoldungsrecht und hat eine 25seitige Klagebegründung verfasst. Da ist wirklich alles drinnen.
Vom BayVerwG wurde bereits angedeutet, dass man das Verfahren vermutlich ans BVerfG abgeben wird.

Muenchner82

Zitat von: Grisupoli in 17.04.2026 14:11A9, zwei Kinder, Frau in Teilzeit.
Die Klage greift zum einen das fiktive Partnereinkommen sowie das Gesetz zur Neuausrichtung im Gesamten an.
Die Anwältin ist spezialisiert auf Besoldungsrecht und hat eine 25seitige Klagebegründung verfasst. Da ist wirklich alles drinnen.
Vom BayVerwG wurde bereits angedeutet, dass man das Verfahren vermutlich ans BVerfG abgeben wird.

Das klingt wirklich gut. Hat Deine Anwältin eigentlich auch was dazu gesagt ob der gesamte aufgelaufene und auflaufende (da der Freistaat Bayern im Moment ja nur Abschlagszahlungen leistet) Besoldungsrückstand eigentlich zu verzinsen ist?

Grisupoli

Zitat von: Muenchner82 in 20.04.2026 10:07Das klingt wirklich gut. Hat Deine Anwältin eigentlich auch was dazu gesagt ob der gesamte aufgelaufene und auflaufende (da der Freistaat Bayern im Moment ja nur Abschlagszahlungen leistet) Besoldungsrückstand eigentlich zu verzinsen ist?
Ich hatte das tatsächlich auch gefragt aber das scheint sehr problematisch zu sein. Da gibt's im Besoldungsrecht scheinbar irgendwas was das ausschließt. Aber ich bin ja schon froh wenn es denn irgendwann noch in diesem Jahrzehnt mal eine Entscheidung gibt.

Finanzer

Zitat von: Grisupoli in 21.04.2026 21:35Ich hatte das tatsächlich auch gefragt aber das scheint sehr problematisch zu sein. Da gibt's im Besoldungsrecht scheinbar irgendwas was das ausschließt. Aber ich bin ja schon froh wenn es denn irgendwann noch in diesem Jahrzehnt mal eine Entscheidung gibt.

Forumsmitglied lotsch hat hierzu bereits viel Vorarbeit geleistet, die meiner Meinzung nach erfolgsversprechend ist.
Ggf. direkt anschreiben.

lotsch

Zitat von: Finanzer in 22.04.2026 13:33Forumsmitglied lotsch hat hierzu bereits viel Vorarbeit geleistet, die meiner Meinzung nach erfolgsversprechend ist.
Ggf. direkt anschreiben.

Servus,
in der Anlage stelle ich nochmals die geplante Klagebegründung ein. Stammt von 2024 und wurde seit dem nicht mehr überarbeitet. Ich plane, nachdem ich irgendwann einaml eine Nachzahlung erhalten werde, einen Antrag auf Verzugszinsen zu stellen. Dieser wird abgelehnt, dann werde ich einen Feststellungswiderspruch einlegen, in dem ich die Ablehnung für verfassungs- und europarechtswidrig darstelle. Danach erfolgt Feststellungsklage. Da in Bayern mit einer Nachzahlung nicht so schnell zu rechnen ist, hoffe ich, dass bis dahin bereits Beamte aus anderen Ländern diesbezüglich den Rechtsweg beschreiten. Die sehr engagierten Berliner Beamten haben geäußert, dass sie eine Verzinsung für ihre bis März 2027 zu erwartende Nachzahlung einklagen wollen.

Analge:
Es ist fraglich, ob das Verbot von Verzugszinsen, welches in allen Besoldungsgesetzen geregelt ist (z.B. Art. 4 Abs. 4 BayBesG) mit dem Grundgesetz und Europarecht vereinbar ist.
Mehrfach wurde vom BVerwG darauf hingewiesen, dass sowohl die Beamtenbesoldung, wie auch die Beamtenversorgung als grundrechtsähnliches Recht angesehen wird.
Ein Verbot von Verzugszinsen dürfte deshalb Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, widersprechen.

Hierzu möchte ich ihnen folgende Abhandlung von Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann zusenden:
https://www.jura.uni-frankfurt.de/43680490/_-15-Menschenrechtsschutz.pdf
und insbesondere auf folgendes Verfahren hinweisen:
Auch die Bevorzugung öffentlich- rechtlicher Krankenhäuser bei der Berechnung der Verzugszinsen von geschuldetem Lohn zu Lasten der Arbeitnehmer stellt einen sonstigen Eingriff iSd Art. 1. ZP dar (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008).

Selbst der Landesverband Brandenburg des Deutschen Richterbundes zweifelt die Verfassungskonformität des Ausschlusses von Verzugszinsen an und schreibt in einer Stellungnahme an das BVerfG vom 29. Januar 2024 folgendes:
,,Aus Sicht des Landesverbands Brandenburg des Deutschen Richterbundes wird daher das Bundesverfassungsgericht erwägen müssen, ob wirklich an dem Erfordernis individuellen vorherigen Rechtsschutzes festzuhalten ist, der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen verfassungskonform sein kann sowie, ob durch eine praxistauglichere Konkretisierung der aufgestellten Kriterien in der Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsgesetze minimiert werden können."
https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Stellungnahme_BVerfG-final.pdf



Klageerweiterung
 
Außerdem wird für die Besoldungsnachzahlung ein Verzugszinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 (oder 2 )und zusätzlich für jeden Monat der Besoldungsnachzahlung eine Verzugspauschale von 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB verlangt.
 
Begründung:

Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen von Besoldung gem. (z.B. Art. 4 Abs. 4 BayBesG) gegen Art. 14 GG, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, verstoßen. Die Beamtenbesoldung sowie die Beamtenversorgung stellen ein grundrechtsähnliches Recht dar und unterstehen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG sowie der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es wird auf die Abhandlung von Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann https://www.jura.uni-frankfurt.de/43680490/_-15-Menschenrechtsschutz.pdf
und insbesondere auf folgendes Verfahren hingewiesen: (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008).
Außerdem wird auf die Stellungnahme des Landesverbandes Brandenburg des Deutschen Richterbundes an das BVerfG vom 29. Januar 2024 verwiesen, in dem dieser die Verfassungskonformität des Ausschlusses von Verzugszinsen anzweifelt:
,,Aus Sicht des Landesverbands Brandenburg des Deutschen Richterbundes wird daher das Bundesverfassungsgericht erwägen müssen, ob wirklich an dem Erfordernis individuellen vorherigen Rechtsschutzes festzuhalten ist, der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen verfassungskonform sein kann sowie, ob durch eine praxistauglichere Konkretisierung der aufgestellten Kriterien in der Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsgesetze minimiert werden können."
https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Stellungnahme_BVerfG-final.pdf

Nachdem Art. 4 BayBesG nichtig ist, wird somit § 288 Abs. 1 und 5 BGB Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Zahlungsverzugsrichtlinie 2011 – RL 2011/7/EU vom 16.02.2011 (ZVerzugsRL 2011). Deshalb ist EU-Recht zu beachten.
Es handelt sich bei der Beamtenbesoldung zwar nicht um ein Entgelt für den geleisteten Dienst i.e.S., jedoch ist die Alimentation als Äquivalent zu dem geleisteten Dienst anzusehen, da nach EU-Recht Beamte und Arbeitnehmer gleichzusetzen sind. Arbeitnehmer sind ,,Gläubiger von Entgeltforderungen". Denn sie haben einen Anspruch auf Zahlungen von Lohn und Gehalt, das der Arbeitgeber für die erhaltene Arbeitsleistung bezahlen muss. Der Arbeitgeber ist kein Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Danach ist Unternehmer jede ,,natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt." Damit entspricht die Beamtenbesoldung dem Entgeltbegriff des § 286 Abs. 3.
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG – 8 AZR 26/18 wird in
den Rn. 9 bis 22 umfangreich dargelegt, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch für Arbeitnehmer gilt.
Lediglich § 12 a ArbGG hat aufgrund der lex-specialis-Regel den Vorrang. Diese Regelung gilt aber nicht im Beamtenbereich.
 
Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen wiederholt darauf hingewiesen, dass nach EU-
Recht Beamte als Arbeitnehmer zu betrachten sind.
Der EuGH hat in seiner Vorbemerkung zum Fall Kreuziger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einzelne seine nach EU-Recht bestehenden Ansprüche unabhängig davon geltend machen kann, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger  Dienstherr von Beamten) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann.
Es kommt somit grundsätzlich nicht auf den Status (als Beamter und/oder Angestellter) an,
sobald, wie hier, ein Bezug zum EU-Recht besteht.
Die Vergleichbarkeit von Beschäftigten ist von allgemeiner Bedeutung für alle Sachverhalte,
in denen der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung des Unionsrechts gemäß Art. 20
EU-GRCh anzuwenden ist, was daraus folgt, dass nationales Recht gem. Art. 51 Abs. 1 EU-
GRCh – objektiv – der Durchführung von Unionsrecht dient, auch wenn kein ausdrücklicher
Bezug darauf erfolgen sollte. Im Recht der Mitgliedstaaten vorgenommene Statuseinteilungen sind insoweit als solche daher ohne Relevanz; denn eine Differenzierung
ist nur in Bezug auf die jeweilige Beschäftigungsbedingung und einen objektiven Unterschied
in der Aufgabenstellung rechtfertigungsfähig. Eine Vergleichbarkeit besteht schon dann,
wenn Arbeitnehmer und Beamte in den gleichen Aufgabenfeldern eingesetzt werden und
die gleiche berufliche Verantwortung haben, wie das bei Lehrkräften, den meisten
Kommunalbeschäftigten, aber auch in vielen anderen Verwaltungsbereichen einschließlich
der in Ministerien Tätigen der Fall ist (a. a. O.). (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 29/2019 Anm.)
 
Der Beklagte ist wegen der verzögerten Vergütungszahlung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen verpflichtet. Einer Mahnung von Seiten des Klägers bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 385/20 ECLI:DE:BAG:2021:240621.U.5AZR385.20.0 - 7 - kommt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet. Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 40). Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive währenddessen und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, BAGE 141, 340). Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 BayBesG, der auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung findet, werden die Bezüge monatlich im Voraus bezahlt.
Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (st. Rspr., vgl. BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 38 mwN, BAGE 167, 361). Dabei hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen (vgl. MüKoBGB/Ernst 8. Aufl. BGB § 286 Rn. 111), mithin auch für den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB.
Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 7 ABR 4/18 - Rn. 45; BGH 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - Rn. 19). Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht zieht (vgl. BGH 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13 - Rn. 15 mwN). Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 63, BAGE 167, 196; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198).
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Besoldungszahlungen an den Kläger aufgrund eines Umstands unterlassen hat, den er nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB).
 
Angesichts der nunmehrigen Konkretisierungen, die die neue Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrem Artikel 7 zur groben Nachteiligkeit von Vertragsklauseln enthält, und angesichts der nunmehrigen Einbeziehung auch von ,,Praktiken" kann die seinerzeitige Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer eigenen Umsetzungsbestimmung freilich nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In diesem Sinne und entsprechend dem akademischen ,,Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens" sollte eine Vertragsklausel oder Praxis, die eine grobe Abweichung von der guten Handelspraxis darstellt und gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, als nachteilig für den Gläubiger angesehen werden. Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten diese Verfahren allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2000/35/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.
Es ist deshalb zu beanstanden, dass Art. 4 Abs. 4 BayBesG (oder entsprechende Gesetzesnorm) nicht geändert wurde, obwohl eine Pflicht hierzu bestanden hätte (sieh Art. 7 Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken). Wir verweisen auf den Grundsatz, dass die Richtlinie 2011 /7/EU als höherwertiges Recht zu bevorzugen ist.
 
Falls unionsrechtliche Bedenken vorliegen und diese entscheidungserheblich sind, regen wir an, die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.

Finanzer

@lotsch: vielen Dank!
Die Rechtsanwältin, die mich im Klagefall begleiten wird hält das Ganze auch für gehaltvoll.
Ich werde es in Hessen dann ähnlich halten, Widersprüche seit 2015, da kommt was zusammen.

momi

Hat hier evtl jemand einen guten Anwalt der sich mit dem Thema auskennt? Ich habe Widerspruch eingelegt und gehe mal von Ablehnung aus. Würde mich aber gerne vorab informieren ob eine Klage in meinem Fall überhaupt sinnvoll ist.
Bin A8, 2 Kinder, Frau voll berufstätig

Lg

Landsknecht


momi

Zitat von: Landsknecht in Gestern um 09:18Schreib mir eine PN.

Kann ich leider nicht. Es steht ich habe keine Berechtigung. Evtl. bin ich noch zu "neu"?  ;D

Grisupoli

Es gibt Frau Rechtsanwältin Sojka. Die vertritt sehr viele und betreut auch mein Musterverfahren.
Allerdings braucht man aktuell nicht unbedingt einen Rechtsanwalt. Fast alle Gewerkschaften bieten ein Muster für die Klage an. Im Endeffekt erklärt man damit nur, dass man mit seiner Besoldung nicht einverstanden ist und man um Ruhendstellung bis zur abschließenden Klärung bittet. Es dürfte klar sein, dass das Gericht nicht mehrere tausend gleiche Verfahren einzeln bearbeiten kann.

SchrödingersKatze

Zitat von: momi in 23.04.2026 20:14Hat hier evtl jemand einen guten Anwalt der sich mit dem Thema auskennt? Ich habe Widerspruch eingelegt und gehe mal von Ablehnung aus. Würde mich aber gerne vorab informieren ob eine Klage in meinem Fall überhaupt sinnvoll ist.
Bin A8, 2 Kinder, Frau voll berufstätig

Lg

Hallo, hier uach nochmal ganz kurz zur Bestätigung von dem was Grisupoli so richtig schreibt:

Habe Widerspruche eingelegt, der wurde abgelehnt, anschließend Klage beim zuständigen VG mit der Bitte um Ruhendstellung und Hemmung der Verjährung.

Dazu wurde vom VG beim zuständigen LFF eine Stellungnahme angefordert, dem ganzen wurde stattgegeben.

Das ganze hat dann einmalig 500 Euro gekostet, was auch meine private Rechtschutzversicehrung übernommen hat.

Im Jahr darauf habe ich gegen Jahresende bei Gericht angefragt wie für die weiteren Jahre vorzugehen sein, hilfsweise habe ich ien Klageerweiterung beantragt. Das Gericht hat mir schriftlich bestätigt, dass weitere Widersprüche und Klagen nicht notwendig seien, da ich die Klage entsprechend formuliert habe:
Widerspruch gegendie Bezüge und Antrag auf amtsangemessene Alimentation auch für die Zukunft.
Dennoch habe ich vorsorglich immer Mitte Dezember Widerspruch eingelegt, und dabei auch auf neu aufgetretene Sachverhalte hingewiesen, zuletzt auf das BVerfG Urteil aus September.
Auf die letzten beiden Widersprüche habe ich vom LFF keine Antwort erhalten, aber habe habe ja die Bestätigung über das Mitarbeiterportal, dass diese übersteigt wurden.
Alles in allem keine große Sache, die für uns auch gut ohne anwaltliche Vertretung funktioniert.
Ich kann das nur empfehlen.