Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

Begonnen von derSchorsch, 25.03.2024 15:42

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derSchorsch

Zitat von: MaHoch in Gestern um 15:05Ich habe am 03.10. ebenfalls einen ablehnenden Widerspruchsbescheid vom LFF Weiden bekommen. Der Bescheid ist in einem Punkt nachweisbar fehlerhaft: Auf Seite 1 nennt das Landesamt meinen Antrag beziehungsweise Widerspruch vom 18.12.2025. Auf Seite 8 behauptet es zugleich, der Widerspruch für 2025 sei erst nach dem 31.12.2025 erhoben worden. Nach den eigenen Angaben des Bescheids ist diese zusätzliche Begründung für die Zurückweisung der Ansprüche aus 2025 falsch.
Die Beispielrechnung in meinem Bescheid überschreitet die angesetzte Mindestschwelle von 53.444,16 € nur um 2.589,27 €. Sie enthält dabei 14.307 € Partnereinkommen. Ohne diesen Ansatz läge das errechnete Familieneinkommen bei 41.726,43 €. Hat jemand Infos ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches fiktives Einkommen berücksichtigt werden darf? Müsste das nicht allein durch Vorlage von weiteren Unterlagen, wie z:B. Gehaltsabrechnungen der Ehefrau oder Nachweis von Elternzeit im Einzelfall berechnet werden? Gibt es denn hier schon einen Zusammenschluss bei einem Anwalt? Wenn ja, wo kann ich mich da hinwenden?

Ruf bei dem Sachbearbeiter mal an und weise auf den Fehler hin. Vielleicht wird der Bescheid in diesem Punkt korrigiert. Gleichzeitig in jedem Fall die Klage vorbereiten. Frist beachten! Mustertexte sind hier verlinkt. Auch auf der Seite des BBB bzw. der DPolG gibt es Mustertexte. Man braucht für die Klageerhebung vorerst keine Begründung. Man beantragt die Ruhendstellung des Verfahrens.

Das fiktive Partnereinkommen wird bei der Mindestbesoldung fiktiv angenommen. Da wird keine Einzelfallprüfung gemacht. Es wird unterstellt, dass dieses Einkommen vorhanden ist und der Familie zur Verfügung steht. Das ist einer der verfassungsrechtlich hoch umstrittenen Regelungen der Besoldung in Bayern. Das Bundesverfassungsgericht wird hoffentlich bald einen Beschluss dazu fassen. Dann müsste der Dienstherr in Bayern nachbessern. Bis zu diesem Beschluss würde das Verfahren ruhen und am Ende vsl. nicht verhandelt werden. Mit der Klage sicherer du mögliche Ansprüche. Wird keine Klage erhoben. Gehen die Ansprüche verloren.

Pumpkin76

Zitat von: MaHoch in Gestern um 15:05Ich habe am 03.10. ebenfalls einen ablehnenden Widerspruchsbescheid vom LFF Weiden bekommen. Der Bescheid ist in einem Punkt nachweisbar fehlerhaft: Auf Seite 1 nennt das Landesamt meinen Antrag beziehungsweise Widerspruch vom 18.12.2025. Auf Seite 8 behauptet es zugleich, der Widerspruch für 2025 sei erst nach dem 31.12.2025 erhoben worden. Nach den eigenen Angaben des Bescheids ist diese zusätzliche Begründung für die Zurückweisung der Ansprüche aus 2025 falsch.
Die Beispielrechnung in meinem Bescheid überschreitet die angesetzte Mindestschwelle von 53.444,16 € nur um 2.589,27 €. Sie enthält dabei 14.307 € Partnereinkommen. Ohne diesen Ansatz läge das errechnete Familieneinkommen bei 41.726,43 €. Hat jemand Infos ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches fiktives Einkommen berücksichtigt werden darf? Müsste das nicht allein durch Vorlage von weiteren Unterlagen, wie z:B. Gehaltsabrechnungen der Ehefrau oder Nachweis von Elternzeit im Einzelfall berechnet werden? Gibt es denn hier schon einen Zusammenschluss bei einem Anwalt? Wenn ja, wo kann ich mich da hinwenden?

In meinem Bescheid steht:
ZitatSoweit sich Ihr Widerspruch auf das Jahr 2025 bezieht, aber erst nach Ablauf des 31. Dezember 2025 erhoben wurde, wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war, weil das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung nicht gewahrt wurde.

Ich würde sagen: das ist ein Textbaustein für alle und hätte das nicht auf meinen Bescheid bezogen.

Generell ging man auf meinen Widerspruch null ein.