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Inhalt nach Kündigung in der PA
MoinMoin:
--- Zitat von: sebbo83 am 02.04.2024 10:49 ---§ 75 Abs. 4 HPVG: Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor Kündigungen
während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören.
Erbitte beim Personalrat noch vor der nächsten Personalratssitzung um eine "Erörterung" deines Falls nach § 62 Abs. 1 i.v.m. § 66 Abs. 1 HPVG.
--- End quote ---
Was hat denn der 66er damit zu tun, ist doch keine Mitbestimmung in der Probezeitkündigung?
Oder lese ich da was falsch?
Da kommt doch dann:
§ 73
Anhörung
Soweit der Personalrat anzuhören ist, ist ihm die beabsichtigte Maßnahme
rechtzeitig bekanntzugeben und ausreichend Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist zu geben. § 75 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
ist ja auch logisch, da die Zeitfenster bei diesen Dinge sehr eng sind.
sebbo83:
--- Zitat von: MoinMoin am 02.04.2024 10:51 ---Dann den ganzen §
(4) Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor
Kündigungen während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die
Dienststellenleitung hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der
Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Dienststellenleitung unverzüglich spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich
oder elektronisch mitzuteilen.
--- End quote ---
Das ist natürlich sehr knapp. Aber ich gehe fast davon aus, dass dies nach der Monatssitzung erfolgt/zu erfolgen hat. Ansonsten müsste sich der PR sehr kurzfristig und mehrheitsfähig zusammenfinden.
MoinMoin:
--- Zitat von: sebbo83 am 02.04.2024 10:56 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 02.04.2024 10:51 ---Dann den ganzen §
(4) Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor
Kündigungen während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die
Dienststellenleitung hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der
Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Dienststellenleitung unverzüglich spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich
oder elektronisch mitzuteilen.
--- End quote ---
Das ist natürlich sehr knapp. Aber ich gehe fast davon aus, dass dies nach der Monatssitzung erfolgt/zu erfolgen hat. Ansonsten müsste sich der PR sehr kurzfristig und mehrheitsfähig zusammenfinden.
--- End quote ---
Nein, wie gesagt, da muss der PR mit umgehen, sein Problem, denn bei einer fristlosen hast du doch nur ein Zeitfenster von 2 Wochen nach eintritt des Grundes, da kann man nicht auf die Sitzungswochen der PR Rücksicht nehmen und die müssen sich außerordentlich zusammenraufen.
sebbo83:
--- Zitat von: MoinMoin am 02.04.2024 10:53 ---
--- Zitat von: sebbo83 am 02.04.2024 10:49 ---§ 75 Abs. 4 HPVG: Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor Kündigungen
während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören.
Erbitte beim Personalrat noch vor der nächsten Personalratssitzung um eine "Erörterung" deines Falls nach § 62 Abs. 1 i.v.m. § 66 Abs. 1 HPVG.
--- End quote ---
Was hat denn der 66er damit zu tun, ist doch keine Mitbestimmung in der Probezeitkündigung?
Oder lese ich da was falsch?
Da kommt doch dann:
§ 73
Anhörung
Soweit der Personalrat anzuhören ist, ist ihm die beabsichtigte Maßnahme
rechtzeitig bekanntzugeben und ausreichend Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist zu geben. § 75 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
ist ja auch logisch, da die Zeitfenster bei diesen Dinge sehr eng sind.
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Joa, erster Arbeitstag nach dem Urlaub und doch zu wenig in der Materie so mal ich das HPVG erstmals lese. Der Thread-Ersteller sollte dennoch eine Erörterung des Falls beim PR erbeten - noch heute. In der Regel würde sich der PR da sicherlich nicht querstellen - und das dann in einer "außerordentlichen Sitzung besprechen". Manchmal auch sehr flexibel den Betroffenen während der Sitzung "heranrufen".
sebbo83:
--- Zitat von: MoinMoin am 02.04.2024 10:53 ---
--- Zitat von: sebbo83 am 02.04.2024 10:49 ---§ 75 Abs. 4 HPVG: Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor Kündigungen
während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören.
Erbitte beim Personalrat noch vor der nächsten Personalratssitzung um eine "Erörterung" deines Falls nach § 62 Abs. 1 i.v.m. § 66 Abs. 1 HPVG.
--- End quote ---
Was hat denn der 66er damit zu tun, ist doch keine Mitbestimmung in der Probezeitkündigung?
Oder lese ich da was falsch?
--- End quote ---
§ 66 insofern, da es das Verfahren zwischen DS und PR beschreibt. Die Dienststelle teilt dem PR die "Maßnahme" mit und notiert in der Regel, dass kein Erörterungsbedarf besteht und erbittet um "Zustimmung". Der PR kann jedoch auch die "Zustimmung" verweigern und die Erörterung verlangen/durchführen.
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