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Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl

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MoinMoin:

Wenn man davon ausgeht, dass es hier ein Lagerraum war, aus dem mehrfach geklaut wurde,
stellt sich einerseits die Frage, ob bei einer solchen verdeckte Überwachungsmaßnahme §13 eingehalten werden muss.
Was sicherlich unverhältnismäßig ist, die jeweiligen Aufzeichnung nicht jeweils nach ~72h oder so zu löschen.

Herbert Meyer:

--- Zitat ---
Eine Frage dazu an den Datenschutzbeauftragten.

Für mich klingt die Beschreibung des Fragenden, dass der Vorgesetzte (was auch immer hier gemeint ist) das Filmen aus eigenen Antrieb gemacht hat.
Wenn ein ordentliches Prozedere dahinter stehen würde, hätte ich es anders formuliert.

Dürfte der Vorgesetzte einfach so filmen, ohne die Einbindung der Leitung bzw. tatsächlich dafür Zuständigen?

Ansonsten bin ich voll bei ihrer Beschreibung.

--- End quote ---

Für die Einhaltung und Sicherstellung des Datenschutzes ist die "verantwortliche Stelle" verantwortlich. In einer GmbH ist das in der Regel die Geschäftsführung, in anderen Unternehmensformen kann dieser Kreis auch etwas größer gefasst sein. Darüber hinaus kann bei fahrlässigem Verhalten, z. B. einer mangelhaften Beratung, der Datenschutzbeauftragte herangezogen werden. Würde die Datenschutzaufsichtsbehörde einen Verstoß feststellen, wird das Bußgeld gegenüber der Geschäftsführung bzw. dem Unternehmen ausgesprochen.

Wenn ein beliebiger Vorgesetzter ohne Rücksprache und Wissen der Geschäftsführung und/oder des Datenschutzbeauftragten eigenmächtig gehandelt hat, ist man wahrscheinlich eher im Bereich des Zivilrechts, da wären dann arbeitsrechtliche Konsequenzen oder auch Schadenersatzansprüche denkbar (da haben Gerichte schon die wildesten Konstellation zugunsten der Betroffenen abgenickt).

Umlauf:
Danke für die Klarstellung.

Alphonso:
Deutschland und sein Datenschutz. Es passt einfach so wunderbar in die heutige Zeit. und Teile des Kommentarstrangs hier könnten glatt aus einer Parodie sein :)

MoinMoin:

--- Zitat von: MoinMoin am 04.04.2024 11:38 ---
Wenn man davon ausgeht, dass es hier ein Lagerraum war, aus dem mehrfach geklaut wurde,
stellt sich einerseits die Frage, ob bei einer solchen verdeckte Überwachungsmaßnahme §13 eingehalten werden muss.
Was sicherlich unverhältnismäßig ist, die jeweiligen Aufzeichnung nicht jeweils nach ~72h oder so zu löschen.

--- End quote ---
@ Herbert Meyer
Wie ist deine Einschätzung dazu, muss bei einer solchen verdeckte Überwachungsmaßnahme §13 so strickt eingehalten werden?

(Unabhängig, ob in diesem Fall eine verdeckte Überwachungsmaßnahme nach den bereits erfolgten Straftaten verhältnismäßig ist, oder andere Maßnahmen angebracht wären)

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