Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Dauer des Urlaubs
MeinerEiner:
Es geht nicht nur um betriebliche Gründe, die dagegenstehen müssen, sondern um dringende betriebliche Gründe.
Dieser unbestimmte Rechtsbegriff erhöht natürlich noch einmal die Hürde bei einer Ablehnung. Es könnten noch Gründe in der Person des AN liegen, die die Teilung notwendig machen oder eben soziale Gesichtspunkte bzgl. des Urlaubs der Kollegen.
Der Personalrat hat bei Versagung auch ein Mitbestimmungsrecht.
Grundsätzlich muss wunschgemäß auch der gesamte Jahreserholungsurlaub zusammenhängend beispielsweise am 1.1. des Jahres gewährt werden.
Ich schaue mal noch nach der Rechtsprechung zu dem Thema "dringende betriebliche Gründe...".
Resthofidylle:
Danke für die Antworten. Es geht hier darum, dass gesagt wird, drei Wochen sind schon mehr als genug, Schluss, aus, basta. Urlaubsantrag wurde ohne weitere Begründung abgelehnt :'(
Sicher spielen da auch von Neid und Missgunst geplagte Kollegen eine Rolle.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Resthofidylle am 12.04.2024 13:17 ---Danke für die Antworten. Es geht hier darum, dass gesagt wird, drei Wochen sind schon mehr als genug, Schluss, aus, basta. Urlaubsantrag wurde ohne weitere Begründung abgelehnt :'(
Sicher spielen da auch von Neid und Missgunst geplagte Kollegen eine Rolle.
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Dann müsstest Du leider ggfls. vorm Arbeitsgericht klagen um deinen Urlaubswunsch durchzusetzen. Es handelt sich um eine Leistungsklage auf Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum. Ggfls. geht dies auch per einstweiligen Rechtschutz (höhere Hürde).
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-durchsetzung-des-urlaubs_048029.html
--- Zitat ---Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Urlaub in der von ihnen gewünschten Zeit?
Gemäß § 7 Abs.1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs "zu berücksichtigen", es sei denn, dass dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen und diese Wünsche unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Die Formulierung des Gesetzes, daß die Wünsche des Arbeitnehmers lediglich "zu berücksichtigen" sind, klingt so, als ob diese Wünsche nur eine untergeordnete Rolle bei der Festlegung des Urlaubs spielen. Das ist nach der Rechtsprechung aber keinesfalls so: Vielmehr sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig gegenüber den betrieblichen Interessen zu berücksichtigen.
Nur dann, wenn dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer, sozial schutzwürdigerer Arbeitnehmer entgegenstehen, kann sich der Arbeitgeber dem zeitlichen Wunsch des Arbeitnehmers ausnahmsweise einmal verweigern.
Wer legt den Urlaub fest?
Hier müssen Sie als Arbeitnehmer vorsichtig sein: Die Festlegung bzw. Gewährung des Urlaubs erfolgt ausschließlich durch Ihren Arbeitgeber und nicht etwa durch Sie. Auch der o.g. Grundsatz, daß Ihre Wünsche in bezug auf die zeitliche Lage des Urlaubs vorrangig sind, ändert daran nichts.
Die mit dem Arbeitgeber nicht abgesprochene Selbstbeurlaubung stellt einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar, die je nach Lage des Falles auch als außerordentliche bzw. fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann.
Was tun bei Streit über die Lage des Urlaubs?
Wenn es zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu einem Streit über die Gewährung von Urlaub kommt, den Sie bereits geplant haben und demnächst antreten wollen, dann können Sie beim Arbeitsgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragen, mit der der Arbeitsgeber zur Urlaubsgewährung verpflichtet wird.
Ein solches Eilverfahren verdient seinen Namen, d.h. es ist im extremen Notfall sogar möglich, eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht und eine Entscheidung bereits am Tag des Eilantrags zu erlangen.
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Quelle: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html
MeinerEiner:
--- Zitat von: Resthofidylle am 12.04.2024 13:17 ---Danke für die Antworten. Es geht hier darum, dass gesagt wird, drei Wochen sind schon mehr als genug, Schluss, aus, basta. Urlaubsantrag wurde ohne weitere Begründung abgelehnt :'(
Sicher spielen da auch von Neid und Missgunst geplagte Kollegen eine Rolle.
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Die Ablehnung solltest du dir schriftlich geben lassen und ohne Begründung ist doch auch der Sachverhalt vor Gericht dann ganz klar und du kannst deinen Urlaub antreten, weil es nicht einmal irgendwelche relevanten, geschweige denn dringende betriebliche Gründe zu geben scheint, die dagegen sprechen.
Bloß nichts gefallen lassen, wenn immer wieder Löcher in den Rechtsstaatkäse gebohrt werden oder man liest sich zur Beruhigung lustige Wertschätzungbroschüren vom AG durch.
BAT:
--- Zitat von: Resthofidylle am 12.04.2024 13:17 ---Danke für die Antworten. Es geht hier darum, dass gesagt wird, drei Wochen sind schon mehr als genug, Schluss, aus, basta. Urlaubsantrag wurde ohne weitere Begründung abgelehnt :'(
Sicher spielen da auch von Neid und Missgunst geplagte Kollegen eine Rolle.
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Habt ihr einen Urlaubsplan? Dann gilt der Antrag bereits nach Eintrag als genehmigt, solange nicht widersprochen wird. Gibt da wohl ein Urteil aus Chemnitz...
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