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Dauer des Urlaubs

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MeinerEiner:
Es geht nicht nur um betriebliche Gründe, die dagegenstehen müssen, sondern um dringende betriebliche Gründe.
Dieser unbestimmte Rechtsbegriff erhöht natürlich noch einmal die Hürde bei einer Ablehnung. Es könnten noch Gründe in der Person des AN liegen, die die Teilung notwendig machen oder eben soziale Gesichtspunkte bzgl. des Urlaubs der Kollegen.

Der Personalrat hat bei Versagung auch ein Mitbestimmungsrecht.

Grundsätzlich muss wunschgemäß auch der gesamte Jahreserholungsurlaub zusammenhängend beispielsweise am 1.1. des Jahres gewährt werden.

Ich schaue mal noch nach der Rechtsprechung zu dem Thema "dringende betriebliche Gründe...".

Resthofidylle:
Danke für die Antworten. Es geht hier darum, dass gesagt wird, drei Wochen sind schon mehr als genug, Schluss, aus, basta. Urlaubsantrag wurde ohne weitere Begründung abgelehnt  :'(
Sicher spielen da auch von Neid und Missgunst geplagte Kollegen eine Rolle.
   

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: Resthofidylle am 12.04.2024 13:17 ---Danke für die Antworten. Es geht hier darum, dass gesagt wird, drei Wochen sind schon mehr als genug, Schluss, aus, basta. Urlaubsantrag wurde ohne weitere Begründung abgelehnt  :'(
Sicher spielen da auch von Neid und Missgunst geplagte Kollegen eine Rolle.
 

--- End quote ---

Dann müsstest Du leider ggfls. vorm Arbeitsgericht klagen um deinen Urlaubswunsch durchzusetzen. Es handelt sich um eine Leistungsklage auf Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum. Ggfls. geht dies auch per einstweiligen Rechtschutz (höhere Hürde).
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-durchsetzung-des-urlaubs_048029.html


--- Zitat ---Ha­ben Ar­beit­neh­mer ein Recht auf Ur­laub in der von ih­nen gewünsch­ten Zeit?
Gemäß § 7 Abs.1 BUrlG sind die Ur­laubswünsche des Ar­beit­neh­mers bei der zeit­li­chen Fest­le­gung des Ur­laubs "zu berück­sich­ti­gen", es sei denn, dass dem drin­gen­de be­trieb­li­che Be­lan­ge oder Ur­laubswünsche an­de­rer Ar­beit­neh­mer ent­ge­gen­ste­hen und die­se Wünsche un­ter so­zia­len Ge­sichts­punk­ten den Vor­rang ver­die­nen.

Die For­mu­lie­rung des Ge­set­zes, daß die Wünsche des Ar­beit­neh­mers le­dig­lich "zu berück­sich­ti­gen" sind, klingt so, als ob die­se Wünsche nur ei­ne un­ter­ge­ord­ne­te Rol­le bei der Fest­le­gung des Ur­laubs spie­len. Das ist nach der Recht­spre­chung aber kei­nes­falls so: Viel­mehr sind die Ur­laubswünsche des Ar­beit­neh­mers im all­ge­mei­nen vor­ran­gig ge­genüber den be­trieb­li­chen In­ter­es­sen zu berück­sich­ti­gen.

Nur dann, wenn drin­gen­de be­trieb­li­che Be­lan­ge oder die Ur­laubswünsche an­de­rer, so­zi­al schutzwürdi­ge­rer Ar­beit­neh­mer ent­ge­gen­ste­hen, kann sich der Ar­beit­ge­ber dem zeit­li­chen Wunsch des Ar­beit­neh­mers aus­nahms­wei­se ein­mal ver­wei­gern.

Wer legt den Ur­laub fest?
Hier müssen Sie als Ar­beit­neh­mer vor­sich­tig sein: Die Fest­le­gung bzw. Gewährung des Ur­laubs er­folgt aus­sch­ließlich durch Ih­ren Ar­beit­ge­ber und nicht et­wa durch Sie. Auch der o.g. Grund­satz, daß Ih­re Wünsche in be­zug auf die zeit­li­che La­ge des Ur­laubs vor­ran­gig sind, ändert dar­an nichts.

Die mit dem Ar­beit­ge­ber nicht ab­ge­spro­che­ne Selbst­be­ur­lau­bung stellt ei­nen Grund für ei­ne ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung dar, die je nach La­ge des Fal­les auch als außer­or­dent­li­che bzw. frist­lo­se Kündi­gung aus­ge­spro­chen wer­den kann.

Was tun bei Streit über die La­ge des Ur­laubs?
Wenn es zwi­schen Ih­nen und Ih­rem Ar­beit­ge­ber zu ei­nem Streit über die Gewährung von Ur­laub kommt, den Sie be­reits ge­plant ha­ben und demnächst an­tre­ten wol­len, dann können Sie beim Ar­beits­ge­richt den Er­laß ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung be­an­tra­gen, mit der der Ar­beits­ge­ber zur Ur­laubs­gewährung ver­pflich­tet wird.

Ein sol­ches Eil­ver­fah­ren ver­dient sei­nen Na­men, d.h. es ist im ex­tre­men Not­fall so­gar möglich, ei­ne Ver­hand­lung vor dem Ar­beits­ge­richt und ei­ne Ent­schei­dung be­reits am Tag des Eil­an­trags zu er­lan­gen.
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Quelle: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html

MeinerEiner:

--- Zitat von: Resthofidylle am 12.04.2024 13:17 ---Danke für die Antworten. Es geht hier darum, dass gesagt wird, drei Wochen sind schon mehr als genug, Schluss, aus, basta. Urlaubsantrag wurde ohne weitere Begründung abgelehnt  :'(
Sicher spielen da auch von Neid und Missgunst geplagte Kollegen eine Rolle.
 

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Die Ablehnung solltest du dir schriftlich geben lassen und ohne Begründung ist doch auch der Sachverhalt vor Gericht dann ganz klar und du kannst deinen Urlaub antreten, weil es nicht einmal irgendwelche relevanten, geschweige denn dringende betriebliche Gründe zu geben scheint, die dagegen sprechen.

Bloß nichts gefallen lassen, wenn immer wieder Löcher in den Rechtsstaatkäse gebohrt werden oder man liest sich zur Beruhigung lustige Wertschätzungbroschüren vom AG durch.

BAT:

--- Zitat von: Resthofidylle am 12.04.2024 13:17 ---Danke für die Antworten. Es geht hier darum, dass gesagt wird, drei Wochen sind schon mehr als genug, Schluss, aus, basta. Urlaubsantrag wurde ohne weitere Begründung abgelehnt  :'(
Sicher spielen da auch von Neid und Missgunst geplagte Kollegen eine Rolle.
 

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Habt ihr einen Urlaubsplan? Dann gilt der Antrag bereits nach Eintrag als genehmigt, solange nicht widersprochen wird. Gibt da wohl ein Urteil aus Chemnitz...

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