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[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung

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SwenTanortsch:

--- Zitat von: HochlebederVorgang am 05.07.2024 10:40 ---
Wir haben hier den Sonderfall, dass ein Bestandteil der Besoldung nicht nur per Gesetz, sondern teilweise per RVO geregelt ist. Insoweit wäre es eine interessante Frage, was man über 47 VwGO erreichen kann.

--- End quote ---

Ich bin in den letzten Monaten nicht mehr dazu gekommen, diesen Teil des Forums zu lesen. Das, was Du auch in der Zeit davor zur Rechtsverordnung und der nicht hinreichenden Ermächtigung geschrieben hast, trifft den Nagel auf den Kopf. Das hat unlängst auch die Entschedung des Bundesverwaltungsgerichts noch einmal verdeutlicht, dass also die sog. Wesentlichkeitsdoktrin des Bundesverfassungsgerichts - dort vom Baden-Württembergischen, hier vom niedersächsischen Gesetzgeber - nicht hinreichend beachtet worden ist, wie das unlängst noch einmal unter der Berliner-Besoldung betrachtet worden ist.

All die in den letzten Wochen hier in diesem Teil des Forums betrachteten Probleme sind ebenfalls im Herbst 2022 im Gesetzgebungsverfahren in der Vorlage 9 betrachtet worden, die die Parlamentsverwaltung im Vorfeld der parlamentarischen Abstimmung an alle Abgeordneten versandt hat und die hier seit geraumer Zeit auch öffentlich nachgelesen werden kann (vgl. dort die Seiten 14 ff. und 37 ff. zur Problematik der Rechtsverordnung bzw. der unzureichenden Ermächtigung zur Rechtsverordnung):

https://www.gew-nds.de/fileadmin/media/sonstige_downloads/nds/Rechtsinformationen/Stellungnahme-zu-Nds.-Drs.-18-11498--003-.pdf

Wenn ich es nicht gänzlich falsch sehe, war diese Stellungnahme die sachliche Grundlage für die folgende Anfrage an den damaligen Vorsitzenden des Haushalts- und Finanzausschuss, der seit der neuen Legislaturperiode Finanzminister ist:

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen

@ Captain, my Captain, also Held meiner Jugend Kirk

Was man hört, sollte die Bescheidung noch einige Zeit dauern. Halte uns hier mal auf dem Laufenden, wie es Dir mit der Beantragung weiterhin ergehen wird.

Kirk40:
Jo, das machen wir.
Zur Einordnung:
Alleinerziehend und 2 Kinder.
Halte auf dem Laufenden.

Grandia:
Ich habe den Antrag am Tag der Veröffentlichung rausgeschickt. Verheiratet, 3 Kids. Allerdings mit Zulage für das zweite Einstiegsamt der 2. Laufbahngruppe. Im Grunde ist das "just for fun".
Eine Beförderung ohne Zulage wäre sinnvoll...

SwenTanortsch:
@ Kirk
Ich habe mir jetzt noch einmal die gesetzliche Regelung und die FEZVO angeschaut und hier auf die Schnelle ebenfalls keinen expliziten Verweis auf die Behandlung von alleinerziehenden Beamte gefunden. In den Erläuterungen zum Antragsformular heißt es (vgl. den Link unter https://www.nlbv.niedersachsen.de/startseite/bezuge_versorgung/besoldung/familienerganzungszuschlag/hinweise-zu-den-anspruchsvoraussetzungen-zur-zahlung-des-familienerganzungszuschlags-233421.html):

"Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, die verwit-
wet oder geschieden sind bzw. bei denen die eingetragene
Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, kann der Famili-
energänzungszuschlag bei Vorliegen aller weiteren An-
spruchsvoraussetzungen nur für Zeiträume gewährt werden,
in denen sie auch einen Familienzuschlag nach § 35 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 NBesG erhalten haben."

Eine entsprechende Behandlung der genannten Personengruppen muss in der gesetzlichen Ermächtigung hinreichend wesentlich geregelt sein. In der betreffenden Drucksache 18/11498 habe ich dazu jedoch insbesondere ab den S. 15 ff. keine Ausführungen und deren Begründung gefunden, vgl. unter https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_12500/11001-11500/18-11498.pdf. Entsprechend konnten sich die genannten Normunterworfenen seit dem 01.01.2023, wenn es keine weitere Ausführung in der gesetzlichen Regelung und deren Begründung gibt, nicht auf den sachlichen Gehalt der Regelung einstellen.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBesG regelt darüber hinaus die Anspruchsberechtigung ausschließlich für verheiratete Richter und Beamte bzw. entsprechende Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft leben (vgl. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/source/csh-da-filter%21a52e918e-8a02-41f8-8b62-1c4b6a92ff6a--WKDE_LTR_0000003520%239bb7b0b21e443996bf4bafc185fb879b). Entsprechend sollten bspw. verwitwete Beamte, die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anspruch auf einen Familienzuschlag haben, laut der Erläuterung keinen Anspruch auf einen Familienergänzungszuschlag haben. Da der Familienergänzungszuschlag an die Kinderzahl gebunden ist, der verwitwete Beamte, der nicht erneut verheiratet ist bzw. nicht in einer Lebenspartnerschaft lebt, offensichtlich ebenfalls alleinverdiend ist und der tatsächliche Bedarf von Kindern verwitweter alleinverdiender Beamter sich kaum anders darstellen sollte als der tatsächliche Bedarf von alleinverdienenden Beamten, die verheiratet sind bzw. sich in einer Lebenspartnerschaft befinden, sollte sich m.E. der Besoldungsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren veranlasst gesehen haben, den Ausschluss von verwitweten alleinverdienenden Beamten vom Familienergänzungszuschlag sachlich zu begründen, da wie gesagt meiner Meinung nach offensichtlich zwischen den Kindern der beiden Beamtengruppen kein Unterschied gegeben sein sollte, der eine entsprechende Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Denn nach der sog. "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichts ist das Gleichheitsgebot als verletzt zu betrachten, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.

Entsprechend verfügt der verwitwete Beamte über keine Anspruchsberechtigung für einen Verheiratetenzuschlag. Jedoch sind darüber hinaus hinsichtlich der Kinder die identischen Voraussetzungen gegeben: Der tatsächliche Bedarf der Kinder sollte nicht unterschiedlich ausfallen, der Beamte ist in beiden Fällen alleinverdiendend. Im Ergebnis sehe ich keinen sachlichen Grund, wieso also beide Gruppen von Kindern anders zu betrachten wären - das nur umso mehr, weil der Betrag eines Familienergänzungszuschlags im Einzelnen eine beträchtliche Höhe aufweist.

@ Grandia

Ich halte es für wahrscheinlich, dass eine auf Basis der Verordnung offensichtlich nur ablehnend ausfallen könnende Bescheidung in den höheren Besoldungsgruppen deutlich schneller vollzogen wird als die Prüfung einer ggf. vorhandenen Anspruchsberechtigung in den unteren Besoldungsgruppen. Entsprechend solltest Du Dir schon heute überlegen, ob Du alsbald den Klageweg über das Niedersächsische OVG gehen willst.

Grandia:
Ich habe mir schon ausgerechnet, dass mir monatlich. 27€ zustehen, 128€ für das dritte Kind abzüglich 101€ Zulage. Das ist auch nicht der Punkt und völlig irrelevant. Der Punkt ist dass Ich dafür nachweisen muss, dass meine Frau nicht zu viel verdient UND gewährte Zulagen eine finanzielle Besserstellung darstellen sollen, dabei gibt es diese doch nur, damit die Grundbesoldung nicht erhöht werden muss und so die Pension nicht übermäßig steigt. Generell bin ich finanziell nicht unzufrieden, es fühlt sich aber stark nach vorsätzlichem Betrug an.
Gefühle halt. Ich deute wohl etwas zu viel Unverschämtheit hinein.

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