Guten Morgen,
ich mußte mit Grauen die Antworten zu dieser durchaus gerechtfertigten Frage lesen. Es ist ja grundsätzlich kein Geheimnis, dass die Arbeitgeberseite versucht, Tätigkeiten von Ihrer Wertigkeit so niedrig wie möglich zu halten, um viel Leistung für wenig Gegenleistung (also Bezahlung) zu erhalten. Es ist grauenhaft, das Standesbeamte, für die als Voraussetzung zur Bestellung, die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt, notwendig ist, in die EG 5, 6 oder 8 eingruppiert sein sollen, bzw. aufgrund der "Rechtsmeinung" der Arbeitgeber so vergütet werden.
Selbstverständlich ist ein Standesbeamter mindestens in der EG 9b eingruppiert. Leitungsfunktionen oder hohe Auslandbeurkundungsanteile erhöhen die Eingruppierung regelmäßig.
Schon vom logischen Menschenverstand, ohne bestehende gesetzliche Regelungen (z,B. LSA §2 Abs. 1 PstVO ivm. 14.1.3 VwV-LSA PstG) dürfte klar sein, dass eine weisungsunabhängige Urkundsperson, welche absolut frei in ihrer Entscheidung ist, ob, wann und wie eine Beurkundung erfolgt (entspricht der Tätigkeit eines Notares, welcher Volljurist ist und die Befähigung zum Richteramt haben muß) nicht dem Eingruppierungsspektrum EG 5 bis 9a zuzuordnen sein kann.