Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung schon in der Ausschreibung falsch?
PiA:
Hallo justme,
hier sind m.E. zwei Dinge zu unterscheiden:
Ein Eingruppierungsirrtum ist selbst dann zu berichtigen, wenn sich AG und AN über die falsche Entgeltgruppe einig sind.
Die Stufenlaufzeit läuft aber auch in der nicht erkannten Eingruppierung. Daher ist eine Zurückstellung des Stufenaufstiegs - sorry - Unsinn.
EG S2 ist korrekt für sonstige Beschäftigte "in der Tätigkeit" von KinderpflegerInnen, sprich ungelernte Kräfte, die dennoch die Tätigkeit von KinderpflegerInnen ausüben und ausüben sollen.
EG S3 ist korrekt für (vereinfacht) gelernte KinderpflegerInnen, die dieselbe Tätigkeit ausüben sowie sonstige Beschäftigte, die iSd. Tarifrechts "ähnlich" qualifiziert sind. Es gibt AG, die dies für eine Tätigkeit in der OGS z. B. bei Vorliegen einer Übungsleiter-C-Lizenz, eines Zertifikats als "Fachkraft im offenen Ganztag" oder erfolgreich absolvierten sechs Semestern im Studiengang für das Primarstufenlehramt als erfüllt ansehen.
Wenn es für die S3 aus formaler Sicht fachlich nicht reicht, wäre es rechtlich korrekt
- von Beginn der Tätigkeit an rückwirkend die S2 zu Grunde zu legen
- das dadurch zu viel gezahlte Entgelt für die vergangenen sechs Monate zurückzurechnen (§ 37 TVöD VKA, der gilt im umgekehrten Fall auch wechselseitig)
- den Stufenaufstieg in der niegdrigeren Entgeltgruppe durchzuführen
So gesehen wäre noch ein Jahr S3 Stufe 1 (Vollzeit: 2.924,89 EUR) "netter" als S2 Stufe 2 (Vollzeit: 2.838,41)...
Viele Grüße
PiA
MoinMoin:
Dir ist bekannt, dass "sonstige Beschäftigte" ein tariflicher Begriff ist?
Und damit deine
Aussage so nicht korrekt ist.
EG S2 ist korrekt für Beschäftigte "in der Tätigkeit" von KinderpflegerInnen, sprich ungelernte Kräfte, die dennoch die Tätigkeit von KinderpflegerInnen ausüben und ausüben sollen, sofern sie nicht ein "sonstiger Beschäftigter" sind.
Casa:
Hier mal was von Haufe dazu.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-tvoed-bund-1411-korrektur-eines-bewertungsirrtums_idesk_PI13994_HI7170568.html
Der AN dürfte nach Rückgruppierung und Bereicherung durch zu hohes Arbeitsentgelt bereichert sein. Allerdings ist er wohl auch entreichet und damit ist die zuviel erhaltene Vergütung nicht zurück zu gewähren.
Ab Kenntnis der falschen Eingruppierung und der Bereicherung kann sich der AN wohl nicht mehr auf Entreicherung berufen.
Ich würde dennoch nichts tun und die Differenz aus dem Entgelt ab Kenntnis der feherlhaften Eingruppierung beiseite legen / sparen.
justme:
--- Zitat von: PiA am 26.06.2024 15:27 ---Hallo justme,
hier sind m.E. zwei Dinge zu unterscheiden:
Ein Eingruppierungsirrtum ist selbst dann zu berichtigen, wenn sich AG und AN über die falsche Entgeltgruppe einig sind.
Die Stufenlaufzeit läuft aber auch in der nicht erkannten Eingruppierung. Daher ist eine Zurückstellung des Stufenaufstiegs - sorry - Unsinn.
EG S2 ist korrekt für sonstige Beschäftigte "in der Tätigkeit" von KinderpflegerInnen, sprich ungelernte Kräfte, die dennoch die Tätigkeit von KinderpflegerInnen ausüben und ausüben sollen.
EG S3 ist korrekt für (vereinfacht) gelernte KinderpflegerInnen, die dieselbe Tätigkeit ausüben sowie sonstige Beschäftigte, die iSd. Tarifrechts "ähnlich" qualifiziert sind. Es gibt AG, die dies für eine Tätigkeit in der OGS z. B. bei Vorliegen einer Übungsleiter-C-Lizenz, eines Zertifikats als "Fachkraft im offenen Ganztag" oder erfolgreich absolvierten sechs Semestern im Studiengang für das Primarstufenlehramt als erfüllt ansehen.
Wenn es für die S3 aus formaler Sicht fachlich nicht reicht, wäre es rechtlich korrekt
- von Beginn der Tätigkeit an rückwirkend die S2 zu Grunde zu legen
- das dadurch zu viel gezahlte Entgelt für die vergangenen sechs Monate zurückzurechnen (§ 37 TVöD VKA, der gilt im umgekehrten Fall auch wechselseitig)
- den Stufenaufstieg in der niegdrigeren Entgeltgruppe durchzuführen
So gesehen wäre noch ein Jahr S3 Stufe 1 (Vollzeit: 2.924,89 EUR) "netter" als S2 Stufe 2 (Vollzeit: 2.838,41)...
Viele Grüße
PiA
--- End quote ---
Vielen Dank für die Info.
Das sehe ich genauso.
Aber ist das nicht arglistige Täuschung oder stümperhafte Personalarbeit bei er Einstellung, wenn S3 gefordert wird und man dann im Nachhinein ätschibätsch doch nicht als "sonstiger Beschäftigter" anerkannt wird. Zudem darf das der AG dann selbst entscheiden ob man anerkannt ist oder nicht.
Sprich: Ich berwerbe mich auf eine Stelle die S3 ist und auch nur indiziert, dass eben "sonstige Beschäftigte" gesucht werden, werde ausgewählt, unterschreibe und werde nicht informiert, dass ich die Qualifikationen laut AG nicht habe und eigentlich S2 bin? Und im nachhinein soll ich jetzt die Nebenabrede unterzeichnen um nicht auf S2 rückgruppiert zu werden weil ich jetzt auf einmal laut AG nicht qualifiziert bin?
Wenn das die allgemeine Praxis ist, dann ist das ein tolles Sparmodell, das ich als AG öfter anwenden würde um die Personalkosten gering zu halten.
MoinMoin:
Nun, stümperhaft ist es dir S3 zu zahlen und dann zu bemerken, dass du nur in S2 eingruppiert bist.
Denn selbst wenn im Vertrag steht: Sie bekommen die balblabla Tätigkeiten übertragen, die zu einer S3 führen. Bist du damit nicht in der S3 eingruppiert, wenn du weder die Ausbildungsvoraussetzungen hast, noch die persönlichen Fähigkeiten, die dich zu einem sonstigen Beschäftigen machen.
--- Zitat von: justme am 28.06.2024 09:46 ---Zudem darf das der AG dann selbst entscheiden ob man anerkannt ist oder nicht.
--- End quote ---
Nein, weder Du noch der AG kann oder darf selbst entscheiden, ob man als sB anerkannt wird, da man nicht anerkannt wird, sondern entweder ist man es oder nicht.
Das festzustellen obliegt alleinig einem ArbG!
Und wenn der AG eine andere Rechtmeinung hat als du, dann muss es eben ein Gericht entscheiden.
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