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[HB] Widerspruch gegen Besoldung/Versorgung, Diskussion #2
Joulupukki:
--- Zitat von: yogiii am 02.11.2024 10:43 ---Hat jemand schon einen passenden Musterwiderspruch für HB gegen die Alimentation in 2024 und würden ihn verlinken? Bei der GEW Bremen habe ich nur eine Verlinkung nach SH gefunden und beim PR Schulen leider auch noch nichts.
--- End quote ---
Die bremischen Institutionen haben in den vergangenen Jahren, sofern sie überhaupt etwas bereitgestellt haben, keine Muster zur Verfügung gestellt, die mir übermäßig gut gefallen haben. Daher habe ich mich in der Vergangenheit bei den Mustern des DRB NRW bedient, die in einem der Megathreads empfohlen wurden, und die relevanten Stellen auf bremische Rechtsgrundlagen umgearbeitet (u. a. Besoldungs- und weitere Anpassungsgesetze). Derzeit wird noch die Fassung für 2023 verlinkt, aber ich denke, dass man ca. zur Monatsmitte auch wieder mit einem aktuellen Muster rechnen kann.
Falls mir etwas konkret aus der/für die FHB vor die Flinte kommt, kann ich es hier aber gerne einstellen.
Joulupukki:
Bei mir lag heute der Ablehnungsbescheid für 2023 im Briefkasten, mit der Möglichkeit zum Widerspruch.
Er sollte entsprechend bei euch auch zeitnah eingehen, falls nicht bereits geschehen.
@Magda: Gibt es News zu deiner Klage für 2022?
Anbei der mit Google Lens erfasste Text des Ablehnungsbescheids:
--- Zitat von: Performa Nord ---Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für das Haushaltsjahr 2023
Sehr geehrte/r <Anrede>,
Ihr Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für das Haushaltsjahr 2023 wird abgelehnt.
Begründung:
Sie haben einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für das Haushaltsjahr 2023 gestellt.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2023, 2024 und 2025 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (Brem.GBl. S. 720, ber. S. 737) hat die Bremische Bürgerschaft (Landtag) als bremischer Gesetzgeber die Höhe der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge der Beamten, Richter sowie Versorgungsempfänger abschließend für das Haushaltsjahr 2023 festgelegt. Im Rahmen der Gesetzesbegründung hat der Besoldungsgesetzgeber ausführlich und nachvollziehbar darlegt, dass die Höhe der Besoldung und Beamtenversorgung im Haushaltsjahr 2023 den Vorgaben einer amtsangemessenen Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - entsprochen hat (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucksachen-Nummer: 21/689 vom 6. August 2024).
Danach wurden die Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge zum 1. Oktober 2023 um 1,85 Prozent erhöht. Des Weiteren wurde mit den Bezügen für den Monat Dezember 2023 eine weitere einmalige kinderbezogene Jahressonderzahlung für das Jahr 2023 in Höhe von 830 Euro für die Empfänger von Besoldungsbezügen gewährt.
Zudem wurde die im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lander vereinbarte Inflationsausgleichsonderzahlung auf die Rechtsverhältnisse der bremischen Beamten, Richter, Anwärter sowie Versorgungsempfänger durch das Bremische Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz (BremISZG) vom 20. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 47) zeit- und wirkungsgleich übertragen, welches rückwirkend zum 1. Dezember 2023 in Kraft getreten ist. Nach § 2 BremiSZG wurde für den Kalendermonat Dezember 2023 den Beamten sowie Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge eine einmalige und steuerfreie Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro gewährt. Versorgungsempfänger haben die steuerfreie Sonderzahlung für den Monat Dezember 2023 entsprechend ihrem maßgeblichen Ruhegehaltsatz aus dem Betrag von 1.800 Euro erhalten.
Eine darüberhinausgehende Besoldungsleistung für das Haushaltsjahr 2023, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, darf nicht gezahlt werden. Es gilt nach § 3 Abs. 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes (BremBesG) der Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach unterliegen besoldungsrechtliche Leistungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. u. a. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10, Rn. 158, juris). Somit kann im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens keine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung festgestellt und zugesprochen werden. § 3 Abs. 1 BremBesG enthält für die Verwaltung ein Leistungsverbot der Besoldungsgewährung außerhalb der Tatbestände des Besoldungsgesetzes und der darauf beruhenden ergänzenden Rechtsverordnungen gegenüber den Beamten. Dies gilt entsprechend für die Empfänger von Beamtenversorgungsbezügen (vgl. § 3 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Ein Widerspruch ist schriftlich oder nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 5 g Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei Performa Nord - Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schillerstr. 1, 28195 Bremen, zu erheben.
Dieser Bescheid wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen und trägt deshalb keine Unterschrift
Mit freundlichen Grüßen
Performa Nord
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Magda:
Danke für die Info. Ich habe noch nichts erhalten, aber dann wird ja bald was kommen und ich kann den Widerspruch schon vorbereiten (zusammen mit dem Widerspruch/Antrag für 2024).
Von der Klage habe ich nichts mehr gehört. Die Klagebegründung war tatsächlich das letzte Schriftstück, welches ich zur Kenntnis erhalten habe.
Magda:
https://www.dbb-bremen.de/aktuelles/news/antragstellung-fuer-das-haushaltsjahr-2024/
yogiii:
Soeben ist bei mir eine interessante Mail der GEW-Bremen eingegangen. Es scheint so, als sammle man alle Widersprüche und prüft einen Rechtsbeistand - ich bin gespannt.
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