Neues Staatsangehörigkeitsrecht

Begonnen von BAT, 26.06.2024 12:09

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BAT

Moin,

zwei Niederländer wohnen in Deutschland, ein Kind ist unterwegs. Ist es richtig, dass nach dem neuen StAG das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn es in Deutschland geboren wird; jedoch nicht, wenn es in NL geboren wird?

Organisator

Nicht automatisch - vgl. § 4 StAG

BAT

Die Voraussetzungen nach § 4 StAG lägen vor.

Warnstreik

Zitat von: BAT am 26.06.2024 12:09
Moin,

zwei Niederländer wohnen in Deutschland, ein Kind ist unterwegs. Ist es richtig, dass nach dem neuen StAG das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn es in Deutschland geboren wird; jedoch nicht, wenn es in NL geboren wird?

Das Gesetz ist doch eindeutig, oder? Du musst schon in Deutschland geboren werden, sonst wirst du (nur) Holländer.

BAT

Das neue StAG tritt morgen in Kraft.

Obwohl hier nicht einschlägig, gibt es weiterhin das ius sanguinis.

Warnstreik

Zitat von: BAT am 26.06.2024 13:51
Das neue StAG tritt morgen in Kraft.

Obwohl hier nicht einschlägig, gibt es weiterhin das ius sanguinis.

Ja was denn sonst? Alternative wäre, dass zufällig im Ausland geborene Kinder von Deutschen keine Deutsche und zufällig in (oder über) Deutschland geborene, Deutsche wären. Gibts woanders, macht aber in dem kleinen engen Zentraleuropa überhaupt keinen Sinn.

BAT

Äh, nein gibt es mit dem neuen StaG jetzt auch in Deutschland, das Bodenrecht wie in den USA. Daher ist das im vorliegenden Fall doch etwas kurios.

Während die Holländer hier seit 30 Jahren wohnen, ihr Kind in Holland im nächstgelegenen Krankenhaus bekommen und das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, während z. B. Isländer auf der Durchreise mit Niederkunft das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hätte.

Casa

Zitatwährend z. B. Isländer auf der Durchreise mit Niederkunft das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hätte.

Das gibt das Gesetz nicht her.

Zitat3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis
auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
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BAT

Das ist das alte Gesetz, welches heute ausläuft.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/06/stag-inkraft.html

Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern erhalten nun die deutsche Staatsangehörigkeit und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf (statt bisher acht) Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Optionsregelung entfällt.

Casa

Okay, dann sinds 5 Jahre. Das Kind der Isländerin auf Durchreise mit Niederkunft in Deutschland erhält dennoch keine deutsche Staatsbürgerschaft.
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BAT

Finde den Fehler. Der Satzaufbau ist einfach Mist. Wenn man ihn wie einen Gesetzestext liest, hat jedes in Deutschland geborenen Kind nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit.

"Sie hatte eine Tätowierung über der linken Brust, die nicht gerade klein war".




Casa

ZitatWenn man ihn wie einen Gesetzestext liest, hat jedes in Deutschland geborenen Kind nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit.

Das sehe ich anders.


ZitatAlle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern erhalten nun die deutsche Staatsangehörigkeit und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten,

wenn

mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf (statt bisher acht) Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Optionsregelung entfällt.


Die Rechtsfolge ist an eine Bedingung geknüpft. Dies wird durch das "wenn" deutlich.


Bzw. hier der Gesetzestext.

Zitat
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.


Wo siehst du in dem Gesetz, dass ein kurzfristiger Aufenthalt (Durchreise) in Deutschland, mit Geburt des Kindes ausreicht, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat?


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BAT

Ich beziehe mich nur auf die Info vom Ministerium, nicht auf den Gesetzestext.

Die Info muss aber dringend überarbeitet werden, weil sie die Änderungen nicht klar genug ausdrückt. Du musst dich beim Lesen etwas mehr bemühen.

Casa

Beim Besten Willen lässt der Text keine andere Interpretationsmöglichkeit zu. Die bloße Behauptung, ich müsse besser lesen, hilft auch nicht weiter. Es scheint kein Sachargument für deine Auffassung zu geben.
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BAT

Ich denke du hast den Text gelesen und sofort teleologisch ausgelegt. Das ist zu schnell, aber das richtige Ergebnis in diesem Fall.

Natürlich lässt er zwei verschiedene Sachverhalte vom Satzaufbau zu.