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GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
HallerJ:
--- Zitat von: Ozymandias am 30.06.2024 12:14 ---
Mit der GmbH könnten auch Auslandeinsätze schwierig werden als Soldat. Wobei ich mir da nicht ganz sicher bin, aber die Wegzugssteuerproblematik ist ja bekannt, wenn diese in so einem Fall greift.
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Das ist kein Problem, da man seinen Wohnsitz offiziell nicht verlagert - man muss ja auch (leider) in DE steuern zahlen, und nicht in Mali :D
Ansonsten halte ich von Krypto nichts und habe keine Kinder, daher ergibt eine Stiftung auch keinen Sinn. Geht hier primär um die Altersvorsorge/Trading. Termingeschäfte in der GmbH sind aber wenigstens unbegrenzt möglich, als Privatperson schon ab 20.000€ Verlust nicht mehr verrechenbar. Auch wenn dieses Gesetz laut BFH (sehr aktuelle Entscheidung) verfassungswidrig ist, kann es noch Jahre dauern, bis das BVerfG es kippt.
Dazu kommen natürlich die ganzen Gimmicks, PC/Bildschirme in der GmbH absetzen, wenn man unbedingt möchte geht sogar Firmenwagen etc. Ist aber neben der Steuerstundung nur ein Nebeneffekt.
--- Zitat von: Alexander79 am 30.06.2024 13:25 ---
Aber sie können ja sicher sagen woher ihre Erkenntnis kommt.
Wenn jemand eine GmbH gründet verwaltet er als Gesellschafter gerade eben nicht sein eigenes Vermögen, sondern fremdes Vermögen.
Die GmbH ist eine eigene juristische Person und er arbeitet nur für diese juristische Person.
Also bitte mal Quellen warum diese Arbeit als "Angestellter" nicht genehmigungspflichtig ist.
Hier gehts zwar um Bundesbeamte, aber die Gesetze zur Nebentätigkeit sind eigentlich gleich.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Nebentaetigkeit-als-Beamter--f126452.html
Bin immer bereit dazuzulernen.
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https://www.frag-einen-anwalt.de/Meldepflicht-einer-Nebentaetigkeit-als-Soldat--f373654.html
Das spricht dem jedoch entgegen. Scheint ja selbst unter Anwälten keine 100%ige Einigung zu bestehen.
Die Frage ist, ob die Geschäftsführertätigkeit hier anzuzeigen ist, wenn die GmbH im Endeffekt nur eine reine vermögensverwaltende GmbH ist, keinerlei relevante Tätigkeiten durch den GF/Gesellschafter existieren etc.
Die Frage ist jedoch ganz grundsätzlich, ob § 20 1 Satz 2 gilt: "Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft."
laut oben zitiertem Anwalt aber ja scheinbar nicht. Und hier scheint der Threadersteller auch kein stiller Teilhaber zu sein, er wird ja mit ins Handelsregister eingetragen, damit ist er ja auch Teil des Organs.
Alexander79:
--- Zitat von: HallerJ am 30.06.2024 13:35 ---https://www.frag-einen-anwalt.de/Meldepflicht-einer-Nebentaetigkeit-als-Soldat--f373654.html
Das spricht dem jedoch entgegen.
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Nein, der Fragesteller schreibt hier ja, er übernimmt keine Tätigkeiten.
Zitat:"ich habe die Möglichkeit Teilhaber einer GmbH bzw. einer südeuropäischen Version (d.o.o.) zu werden. Hierbei handelt es sich rein um Vermögensaufbau und ich übernehme keine Tätigkeiten."
Ein stiller Teilhaber einer GmbH ist erlaubt und auch nicht anzeige/genehmigungspflichtig, das schreibt auch der Anwalt aus meinem Link.
Edit:
--- Zitat von: HallerJ am 30.06.2024 13:35 ---Die Frage ist jedoch ganz grundsätzlich, ob § 20 1 Satz 2 gilt: "Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft."
laut oben zitiertem Anwalt aber ja scheinbar nicht. Und hier scheint der Threadersteller auch kein stiller Teilhaber zu sein, er wird ja mit ins Handelsregister eingetragen, damit ist er ja auch Teil des Organs.
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Der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens ist genehmigungspflicht.
Darüber sind wir uns einig, oder?
Jetzt kommen hier manche und sagen, eigene Vermögensverwaltung ist genehmigungsfrei.
Stimmt, streite ich auch nicht ab.
Das Problem das ich hier sehe ist eben das man mit einer GmbH eben nicht sein eigenes Vermögen verwaltet, sondern fremdes Vermögen, eben das Kapital der GmbH.
Asperatus:
--- Zitat von: Alexander79 am 30.06.2024 06:21 ---
--- Zitat von: 2strong am 29.06.2024 20:02 ---Eine Anzeigepflicht besteht nur für Nebentätigkeiten, die als generell genehmigt gelten (sehr geringer Umfang, nur gelegentlich etc.). Die Verwaltung eigenen Vermögens gilt aber nicht als generell genehmigt, sondern ist gar nicht erst genehmigungspflichtig. Daher gibt es auch keine Anzeigepflicht.
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Hast du überhaupt die Frage gelesen?
Der Knackpunkt hier dürfte nicht sein ob er sein eigenes Vermögen verwaltet, sondern ob er eine Firma (GmbH) gründet.
Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person, somit wird ein GmbH Gründer bei dieser GmbH angestellt und kann sich sein mit sich selbst verhandeltes Gehalt auszahlen.
Dadurch würde in meinen Augen die Gründung einer GmbH eindeutig unter 20 (1) Satz 2 fallen (auch wenn sie unentgeltlich wäre).
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, Eintritt als ein Organ eines Unternehmens und zwar völlig egal was die GmbH tatsächlich macht.
Ich bin kein Jurist, das ist nur meine persönliche Meinung, aber genau aus diesem Grund sind juristische Ratschläge für einen konkreten Fall auch nach dem Rechtsberatungsgesetz nur bestimmten Personen vorenthalten.
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Zwar sind Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung einer GmbH Organe eines Unternehmens, die Ausnahmen nach § 20 Absatz 6 Soldatengesetz beziehen sich aber auch auf § 20 Absatz 1 Satz 2 Soldatengesetz, erkennbar an der Formulierung "Gleiches gilt". Ein unentgeltiche Eintritt in ein Organ eines Unternehmens ist somit nicht genehmigungspflichtig, wenn er zur Verwaltung eigenen Vermögens dient.
Fraglich bleibt weiterhin nur, ob eine vermögensverwaltende GmbH nach Abzug aller Kosten wirklich Steuervorteile bringt oder nur der Steuerberater profitiert (von denen diese meistens auch beworben werden). Also möglichst unabhängige Informationsquellen suchen und sich im Zweifel die Frage stellen: Qui bono?
HallerJ:
--- Zitat von: Alexander79 am 30.06.2024 13:41 ---
--- Zitat von: HallerJ am 30.06.2024 13:35 ---https://www.frag-einen-anwalt.de/Meldepflicht-einer-Nebentaetigkeit-als-Soldat--f373654.html
Das spricht dem jedoch entgegen.
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Nein, der Fragesteller schreibt hier ja, er übernimmt keine Tätigkeiten.
Zitat:"ich habe die Möglichkeit Teilhaber einer GmbH bzw. einer südeuropäischen Version (d.o.o.) zu werden. Hierbei handelt es sich rein um Vermögensaufbau und ich übernehme keine Tätigkeiten."
Ein stiller Teilhaber einer GmbH ist erlaubt und auch nicht anzeige/genehmigungspflichtig, das schreibt auch der Anwalt aus meinem Link.
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Falsch, sorry war zu langsam beim Editieren, siehe meinen aktualisierten Kommentar.
"Ein Eintrag ins Handelsregister würde passieren."
Damit keine stille Teilhabe. Der Anwalt spricht auch nicht über stille Teilhabe sondern:
"Die Teilhabe an einem Unternehmen sehe ich ebenfalls als reine Vermögensverwaltung bzw. Vermögensanlage und nicht als Nebentätigkeit an. Insofern greift hier mE § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SG"
HallerJ:
--- Zitat von: Asperatus am 30.06.2024 13:43 ---
Zwar sind Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung einer GmbH Organe eines Unternehmens, die Ausnahmen nach § 20 Absatz 6 Soldatengesetz beziehen sich aber auch auf § 20 Absatz 1 Satz 2 Soldatengesetz, erkennbar an der Formulierung "Gleiches gilt". Ein unentgeltiche Eintritt in ein Organ eines Unternehmens ist somit nicht genehmigungspflichtig, wenn er zur Verwaltung eigenen Vermögens dient.
Fraglich bleibt weiterhin nur, ob eine vermögensverwaltende GmbH nach Abzug aller Kosten wirklich Steuervorteile bringt oder nur der Steuerberater profitiert (von denen diese meistens auch beworben werden). Also möglichst unabhängige Informationsquellen suchen und sich im Zweifel die Frage stellen: Qui bono?
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Megagut, danke. Ja der Steuervorteil ist eindeutig erkennbar, da bin ich gut informiert. Gerne kann 2strong dazu meine private Message auf seine ähnliche Frage hier reinkopieren, ich habe leider keine Kopie im Postausgang gespeichert :-[
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