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GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
Alexander79:
--- Zitat von: Asperatus am 30.06.2024 13:43 ---"Gleiches gilt". Ein unentgeltiche Eintritt in ein Organ eines Unternehmens ist somit nicht genehmigungspflichtig, wenn er zur Verwaltung eigenen Vermögens dient.
--- End quote ---
Es ist aber nicht sein eigenes Vermögen, sondern das Vermögen der GmbH.
Und der Geschäftsführer ist nicht die GmbH.
Asperatus:
Wenn der Soldat alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, was hier offensichtlich der Fall sein soll, ist er im Alleineigentum der GmbH und somit auch deren Vermögens.
MoinMoin:
--- Zitat von: Asperatus am 30.06.2024 14:20 ---Wenn der Soldat alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, was hier offensichtlich der Fall sein soll, ist er im Alleineigentum der GmbH und somit auch deren Vermögens.
--- End quote ---
Jaein, es ist Eigentum der gmbh dessen Eigentümer er ist. 🤪😳
Muss eine gmbh nicht Körperschaftsteuern auf seine Gewinne zahlen?
und erst dann kann der versteuerte Gewinn ausgeschüttet werden und wird dann mit der KapSteuer des Gesellschafters versteuert?
oder liege ich da Falsch?
Trotzdem kann man natürlich viel mehr steuerlich optimieren durch Kosten die man als Gesellschafter hat, die man der gmbh aufdrückt und die den Gewinn schmälern.
2strong:
--- Zitat von: Alexander79 am 30.06.2024 13:25 ---Bin immer bereit dazuzulernen.
--- End quote ---
§ 20 Abs. 1 S. 1 SG führt eine Genehmigungspflicht für entgeltliche Nebentätigkeiten ein und nimmt davon die in Abs. 6 aufgeführten Ausnahmen (u. a. Verwaltung eigenen Vermögens) aus. In Abs. 1 S. 2 wird dasselbe Schema auf bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten ausgeweitet. Auch dafür gilt die Ausnahme nach Abs. 6.
Vorliegend soll die Kapitalgesellschaft lediglich Vehikel zur steueroptimierten Vermögensverwaltung sein. Die Geschäftsführung übernimmt der Alleingesellschafter. Einen darüber hinausgehenden Geschäftsbetrieb gibt es laut Sachverhalt nicht, insbesondere keine Mitarbeiter (weshalb das von Dir angeführte angebliche Gegenbeispiel - nämlich eines mot Fremdgeschäftsfühter - auch nicht verfängt). Die hier angedeuteten gelegentlichen Wertpapiergeschäfte im Rahmen der Vermögensverwaltung bewirken auch keine ausnahmsweise Genehmigungspflicht, wie sie sich ggf. aus komplexeren Konzernstrukturen bzw. sehr hohen Vermögen ergeben könnte.
Wer sich mit der Norm schwer tut, kann es sich morgen im Büro auch nochmal von Battis bzw. Beck erklären lassen.
HallerJ:
Danke nochmal an alle.
Ich werde mich nochmal ein wenig einlesen, aber ich bin wie bereits eingangs geschrieben auch der Meinung, dass das unproblematisch und nicht genehmigungspflichtig ist. Danke an alle, die da so kompetente Meinungen haben - bin ja kein Jurist oder mit den Auslegungen vertraut=)
Dazu kommt meiner Meinung nach auch, selbst wenn ein Disziplinarvorgesetzter (oder sogar die höhere juristische Instanz) das anders sieht ist ja auch die Frage, wo ist der "Schaden". Also dann kann ich ja darlegen, dass ich halt ab und zu mal Aktien kaufe und verkaufe, was ich ja privat genau so machen würde (und darf) und sonst nichts anfällt. Der einzige Unterschied ist hier ja wahrhaftig nur das rechtliche Konstrukt. Auf der praktischen Ebene ist ja alles gleich, selbst der Broker - und dass ich einem Steuerberater mehr Geld bezahlen muss. Gäbe natürlich dann Ärger, aber Frage ist auch, wie viel und ob man sich da nicht einfach einigt.
--- Zitat von: MoinMoin am 30.06.2024 15:32 ---Jaein, es ist Eigentum der gmbh dessen Eigentümer er ist. 🤪😳
Muss eine gmbh nicht Körperschaftsteuern auf seine Gewinne zahlen?
und erst dann kann der versteuerte Gewinn ausgeschüttet werden und wird dann mit der KapSteuer des Gesellschafters versteuert?
oder liege ich da Falsch?
Trotzdem kann man natürlich viel mehr steuerlich optimieren durch Kosten die man als Gesellschafter hat, die man der gmbh aufdrückt und die den Gewinn schmälern.
--- End quote ---
Nein da bist du richtig informiert. Jedoch sind reine Aktiengewinne zu 95% freigestellt, auf die restlichen 5% zahlt man dann ca. 30% (Gewerbe+Körperschaftsteuer) was einen Steuersatz von ca. 1.5% ergibt. Bei Dividenden, Termingeschäften etc. zahlt man die vollen 30%.
Danach muss man, wenn man die Gewinne ausschüttet, 26% Kapitalertragssteuer zahlen. Kann es aber auch im Teileinkünfteverfahren auszahlen, wodurch je nach Höhe der Auszahlungen niedrigere Steuersätze als 26% zusammenkommen, je nach sonstigem persönlichem Einkommen. Das Ganze ist vor allem aufgrund der Steuerstundungseffekte spannend wenn man relativ hohe Renditen über einen längeren Zeitraum erzielt und natürlich aufgrund der von dir angesprochenen Kosten, die man auf die GmbH umlegen kann. Aber das ist eher Off-Topic.
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