So ist es, auf den
abgefragten Abfragezeitraum kommt es an. Ein zu umfassender Zeitraum würde wahrscheinlich eher keinen Bestand vor Gericht haben, je länger dieser in die Vergangenheit zurückreicht. Schon alleine weil ab einer gewissen Zeitschwelle es unmöglich wird noch vernünftigerweise sich an Krankheiten im Detail zu erinnern. Mal von "schwerwiegenden Ereignissen" abgesehen.
§ 19 VVG gibt ja zwei Bedingungen her:
"Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen."
Also a) was man auch weiß und b) schriftlich gefragt wird. Wobei a) regelmäßiger Streitpunkt bei vorvertraglichen Anzeigepflichten sind. Da geht es dann um die Fragestellung "Der Arzt hat in der Patientenakte Diagnose X" reingestellt, da geht man davon aus, dass der Patient auch über diesen Umstand bescheid wusste. Dass der Arzt aber ggf. unrechtmäßig eine falsche Diagnose reingestellt hat (bekanntes Problem mit der F-Diagnose) ist dann was hier bewiesen werden muss. Daher ja immer der Rat vor Antragstellung alle Patientenakten anfordern.
Zusammenfassend, daher ja: ein Wechsel zu einem neuen Krankenversicherer
kann per se den Abfragezeitraum so verschieben, dass die angesprochenen Erkrankungen nicht mehr darunter fallen (sofern diese abgeschlossen sind und keine weitere Behandlung dazu noch ansteht oder empfohlen wurde).
Zu beachten ist aber, dass manchmal in den Fragebögen nachgefragt wird, "ob" beim bisherigen oder anderen Versicherer denn Anträge abgelehnt worden ist oder
Leistungsausschlüsse oder Beitragszuschläge erhoben wurden. Ob diese aber zu weiteren Fragen führt weiß ich derzeit nicht.