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Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL

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Gewerbler:
Wo oder besser gesagt, wie ist denn die Probezeit terminiert? In § 10 BeamtStG steht ja lediglich "mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre".
Gibt es denn ein Dokument wo drin steht "Probezeit endet am" oder nur eins mit "endet voraussichtlich am" oder sowas?

Was anderes scheint es zu sein mit Führung auf Probe, z.B. bei Referatsleitungen im Ministerium. Da muss die Bewährung tatsächlich rechtzeitig festgestellt werden, sonst fällt man in sein altes Amt zurück.

Edit: Ich habe z.B. bisher keinen offiziellen Bescheid, falls der noch käme, aber eine Mail in der drin steht, dass mir "ab dem xx.xx.xxxx die Eigenschaft eines BaL verliehen werden kann" (sofern Bewährung in der Beurteilung positiv bestätigt wird natürlich).

Organisator:

--- Zitat von: Warzenharry am 21.08.2024 10:57 ---Der Punkt ist doch, dass die Probezeit terminiert ist.

Sie kann ohne rechtlichen Grund nicht einfch verlängert werden. Demzufolge ist die Ernennung so zu planen, dass sie mit Wirkung vom oder spätestens am Folgetag nach Ablauf der Probezeit, adHoc durchgeführt werden kann.

Es liegt doch also im Aufgabenbereich des DH dafür sorge zu tragen, dass ein Überschreiten der festgestzten Probezeit nicht stattfindet. Denn nur weil sich der Status BaP faktisch bis zur Ernennung verlängert, ändert sich doch nichts an den möglichen Folgen und Rechtsstreitigkeiten.

Kennt da jemand zufällig Urteile zu?

--- End quote ---

Wie Gewerbler schreibt - die Probezeit ist nicht terminiert, sie hat nur ein Mindest- und ein Höchstmaß. Insoweit wird sie auch nicht verlängert, sondern nach Ablauf des frühestmöglichen Zeitpunkts (bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen) durch die Aushändigung der Lebenszeiturkunde beendet.

Insoweit gibt es auch kein Überschreiten der "festgesetzten" Probezeit, weil sie nicht festgelegt ist und lediglich eine Mindestdauer benannt ist.

Warzenharry:
Ich kann aus eigener Zeit beim BVA sagen, dass ich damals sehr wohl eine Festsetzung erhalten habe. " Ihre Probezeit beginnt am: xxxx und wird auf 3 Jahre Festgesetzt.
Ende der Probezeit xx.xx.xxxx.

Dann kamen noch die Belehrungen, das sich die Probezeit unter bestimmten Voraussetzung verlängern kann.

Für mich ist das eine Festsetzung, spätestens aber dann, wenn innerhalb der Probezeit nicht rechtzeitig angezeigt wird, dass man beabsichtigt, diese zu verlängern.

EiTee:
Am Ende wären diese Fälle etwas, was die Gerichtsbarkeit, im Einzelfall, klären müsste.

Sind die 5 Jahre erfüllt, müsste in egal welchem Fall, ob DU oder Tod, das Ergebnis sein, dass die Pension/Witwenansprüche gelten.

Unter 5 Jahre würde es, im Falle eine DU, im Einzelfall geprüft.

Beim Tod < 5 Jahre, außerhalb des Dienstes, läuft es wahrscheinlich eher auf eine Nachversicherung in der DRV hinaus und somit keine Witwengeld Ansprüche.

Casa:
Eine rückwirkende Ernennung ist unwirksam, § 12 Abs. 2 S. 2 BBG.

Rechtlich spricht grundsätzlich nichts gegen eine leicht verzögerte Ernennung. Eine verzögerte Aushängigung kann Schadensersatzanspruche nach sich ziehen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass es keinen Anspruch auf sofortige Ernennung nach Ablauf der Probezeit gibt. Es genügt bspw. wenn nach 3 Jahren Probezeit das Ende dieser festgestellt wird und die Ernennung anschließend erfolgt. Damit kann die Ernennung regelmäßig nach Ablauf der 3 Jahre erfolgen, bspw. 1 bis 3 Monate verzögert.

Es spricht nichts gegen eine Zustellung der Urkunde an den Wohnsitz des Beamten. Es spricht nichts gegen eine Aushändigung vor dem Ernennungsdatum auf der Urkunde.

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