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Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
Rheini:
--- Zitat von: Warzenharry am 21.08.2024 10:57 ---Der Punkt ist doch, dass die Probezeit terminiert ist.
Sie kann ohne rechtlichen Grund nicht einfch verlängert werden. Demzufolge ist die Ernennung so zu planen, dass sie mit Wirkung vom oder spätestens am Folgetag nach Ablauf der Probezeit, adHoc durchgeführt werden kann.
Es liegt doch also im Aufgabenbereich des DH dafür sorge zu tragen, dass ein Überschreiten der festgestzten Probezeit nicht stattfindet. Denn nur weil sich der Status BaP faktisch bis zur Ernennung verlängert, ändert sich doch nichts an den möglichen Folgen und Rechtsstreitigkeiten.
Kennt da jemand zufällig Urteile zu?
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Was ist dein Vorschlag was der DH in dem genannten Fall zu tun hat?
EiTee:
--- Zitat von: Rheini am 21.08.2024 12:53 ---Was ist dein Vorschlag was der DH in dem genannten Fall zu tun hat?
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Jetzt die BaL Urkunde mit Wirkung zum 01.01 aushändigen. Sehr einfach.
Organisator:
--- Zitat von: Warzenharry am 21.08.2024 12:04 ---Ich kann aus eigener Zeit beim BVA sagen, dass ich damals sehr wohl eine Festsetzung erhalten habe. " Ihre Probezeit beginnt am: xxxx und wird auf 3 Jahre Festgesetzt.
Ende der Probezeit xx.xx.xxxx.
Dann kamen noch die Belehrungen, das sich die Probezeit unter bestimmten Voraussetzung verlängern kann.
Für mich ist das eine Festsetzung, spätestens aber dann, wenn innerhalb der Probezeit nicht rechtzeitig angezeigt wird, dass man beabsichtigt, diese zu verlängern.
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Daraus leitet sich aber kein Anspruch ab, taggenau nach Ende der Probezeit auf Lebenszeit verbeamtet zu werden. Insofern kann das lediglich als Absichtserklärung seitens des Dienstherren gewertet werden, dich alsbald nach Bestehen der Probezeit auf Lebenszeit zu verbeamten. Der Dienstherr kann das mit einer Wirkungsurkunde machen, aber genau so gut im Nachgang, wenns zeitlich gerade passt.
Ein Anspruch auf Ernennung bzw. Entlassung ergibt sich nur nach Ablauf der maximalen Probezeit.
Gewerbler:
--- Zitat von: Organisator am 21.08.2024 13:01 ---Ein Anspruch auf Ernennung bzw. Entlassung ergibt sich nur nach Ablauf der maximalen Probezeit.
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Das würde mich aber jetzt doch prinzipiell interessieren. Was passiert, wenn die Probezeit (aus welchen Gründen auch immer) bis zum Maximum von 5 Jahren ausgeschöpft wird? Keine Ahnung, wie realistisch das ist. Sagen wir, die Ernennung wäre am 01.06.2020 gewesen, d.h. die maximale Probezeit wäre 31.05.2025...
Die letzte Probezeitbeurteilung, die die Bewährung feststellt wäre ja dann 3 Monate vorher. Falls die Bewährung nicht festgestellt wird, wird man sich sicherlich um baldige Entlassung bemühen, aber falls doch müsste dann die Urkunde zum BaL spätestens am 01.06. übergeben werden, oder? Was passiert, wenn das nicht klappt, und sei es höhere Gewalt (Ministerium brennt ab...)?
was_guckst_du:
...und was passiert, wenn einem vorher der Himmel auf den Kopf fällt, obwohl man eigentlich bereit war, die Urkunde taggenau in Empfang zu nehmen? 8) ;D
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