Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Thiesi:
--- Zitat von: MoinMoin am 03.09.2024 12:59 ---Nun das könnte der AG machen, wenn er übertariflich bezahlen darf.
Kommunen dürfen das jedoch oftmals leider nicht.
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Das ist ja ärgerlich. Im Geltungsbereich des TVÖD Bund ist es möglich, dass der aufnehmende AG auch bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn die volle JSZ auszahlt, wenn der abgebende AG ebenfalls den TVÖD Bund anwendet.
MoinMoin:
--- Zitat von: Thiesi am 03.09.2024 22:05 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 03.09.2024 12:59 ---Nun das könnte der AG machen, wenn er übertariflich bezahlen darf.
Kommunen dürfen das jedoch oftmals leider nicht.
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Das ist ja ärgerlich. Im Geltungsbereich des TVÖD Bund ist es möglich, dass der aufnehmende AG auch bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn die volle JSZ auszahlt, wenn der abgebende AG ebenfalls den TVÖD Bund anwendet.
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Kannst du mir das mal schreiben, wo das tariflich geregelt ist im TVÖD Bund?
Oder ist das einfach nur eine Übertarifliche freiwillige Leistung des AGs?
Thiesi:
Das ist übertariflich und per RS durch das BMI für den Bund als AG erlaubt, sofern dies für die Gewinnung des AN notwendig ist und die Stelle sich anderweitig nicht besetzen lässt (ist also angelehnt an die tariflichen Regelungen bezüglich Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenfestsetzung).
Schade, dass diese Möglichkeit nicht pauschal allen öffentlichen AG offensteht.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Thiesi am 09.09.2024 13:43 ---Das ist übertariflich und per RS durch das BMI für den Bund als AG erlaubt, sofern dies für die Gewinnung des AN notwendig ist und die Stelle sich anderweitig nicht besetzen lässt (ist also angelehnt an die tariflichen Regelungen bezüglich Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenfestsetzung).
Schade, dass diese Möglichkeit nicht pauschal allen öffentlichen AG offensteht.
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Übertarifliche Regelungen sind pauschal bei allen öffentlichen AG möglich. Sie kann sich im Grunde nur durch den AG selbst verwehrt werden, in dem man sich z.B. den Regelungen des Arbeitgeberverbandes unterwirft (Sprich: "Wer bei uns Mitglied ist, muss den Tarifvertrag einhalten, oder er fliegt raus") oder haushalts- bzw. kommunalrechtliche Gründe dagegen sprechen, dass man übertariflich bezahlt.
KlammeKassen:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 09.09.2024 17:07 ---
--- Zitat von: Thiesi am 09.09.2024 13:43 ---Das ist übertariflich und per RS durch das BMI für den Bund als AG erlaubt, sofern dies für die Gewinnung des AN notwendig ist und die Stelle sich anderweitig nicht besetzen lässt (ist also angelehnt an die tariflichen Regelungen bezüglich Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenfestsetzung).
Schade, dass diese Möglichkeit nicht pauschal allen öffentlichen AG offensteht.
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Übertarifliche Regelungen sind pauschal bei allen öffentlichen AG möglich. Sie kann sich im Grunde nur durch den AG selbst verwehrt werden, in dem man sich z.B. den Regelungen des Arbeitgeberverbandes unterwirft (Sprich: "Wer bei uns Mitglied ist, muss den Tarifvertrag einhalten, oder er fliegt raus") oder haushalts- bzw. kommunalrechtliche Gründe dagegen sprechen, dass man übertariflich bezahlt.
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Die VKA ist da in der Regel deutlich unflexibler als der Bund und die Länder...
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