Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.

<< < (11/12) > >>

Casa:
Zu unterscheiden ist die Pflicht zur Meldung und die Wirkung der AU.

Die mangelnde Meldung lässt die Wirkung der AU nicht entfallen. Auch wenn die Krankheit erst eine Woche später gemeldet wird, erhält man die Urlaubstage gutgeschrieben. Allerdings kriegt man dann "Ärger", wenn die AU früher hätte mitgteilt werden müssen.

Krankenhäuser versuchen regelmäßig Angehörige zu kontaktieren, sofern ermittelbar. Ggf. erfolgt die Kontaktierung der Angehörigen hilfsweise durch die Polizei. Verfügbare Mittel zur Identifikation sind EC-Karte, Personalausweis, Krankenkassenkarte, sonstiges Geldbörseninventar, PKW-Kennzeichen, Smartphone sofern Inhalte zugänglich usw.
Seltenst verunfallt eine Person, ohne irgendein Dokument zur Identifikation bei sich zu haben.



In § 5 EntGFG ist die Pflicht zur AU-Meldung ("ob") und deren Frist geregelt. Das bedeutet nicht, dass eine Sperrwirkung hinsichtlich der Art der AU-Meldung ("wie") besteht. Die Art der Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit bestimmt der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gem. § 106 GewO, sofern sie nicht (tarif)vertraglich geregelt ist.



--- Zitat ---Der Arbeitgeber ist jedoch befugt, gegebenenfalls unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), festzulegen, gegenüber welcher Stelle im Betrieb die Anzeige abzugeben ist.
--- End quote ---
Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Auflage 2010, § 5 EntGFG, Rn. 14.



--- Zitat ---Auch wenn unverzüglich nicht bedeutet, dass der Arbeitnehmer sofort zu handeln hat (AR/Vossen Rn. 11; ErfK/Reinhard Rn. ERFKOARBR EFZG § 5 Randnummer 6), muss man vom Arbeitnehmer doch verlangen, dass dieser den Arbeitgeber so schnell informiert, wie ihm dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich ist (Treber EFZG Rn. 11). Insofern wird man eine rein briefliche Information im Regelfall nicht als unverzüglich bewerten können (aA LAG MV LAGMECKLENBURGVORPOMMERN 21.10.2009, BeckRS 2011, BECKRS Jahr 65297). Stattdessen ist grundsätzlich auf Kommunikationsmittel zurückzugreifen, die sicherstellen, dass der Arbeitgeber noch innerhalb der ersten Arbeitsstunden des ersten Tages der Arbeitsunfähigkeit hiervon Kenntnis erlangt. Im Wesentlichen kommt damit als Kommunikationsmittel das Telefongespräch, das Telefax, die E-Mail, die SMS oder die Mitteilung über WhatsApp oder sonstige Messenger- oder Kurznachrichtendienste (zur Darlegungs- und Beweislast bei SMS: LAG RhPf LAGRHEINLANDPFALZ 8.8.2006, BeckRS 2006, BECKRS Jahr 43290) in Betracht (Schmitt/Küfner-Schmitt Rn. SCHMITTKOEFZGAAG EFZG § 5 Randnummer 33; Reinhard/Zimmermann Rn. 17; Schmalix PersR 2/2023, 21). Gegebenenfalls muss der Arbeitnehmer auch eine dritte Person einschalten, wenn er nicht selbst in der Lage ist, rechtzeitig seinen Mitteilungspflichten nachzukommen (Kunz/Wedde Rn. 16). Auf der anderen Seite ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, persönlich seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mitzuteilen, sodass auch die Einschaltung eines Boten, sofern ansonsten die Unverzüglichkeit gewahrt wird, zulässig ist (ArbG Emden ARBGEMDEN 16.8.2022, BeckRS 2022, BECKRS Jahr 49960). Schließlich schreibt § EFZG § 5 keine bestimmte Form für die Mitteilung vor, sodass auch mündlich überbrachte Mitteilungen für die Einhaltung der Mitteilungspflicht gem. Abs. EFZG § 5 Absatz 1 S. 1 genügen (Schmitt/Küfner-Schmitt Rn. SCHMITTKOEFZGAAG EFZG § 5 Randnummer 46; Leinemann KassHdB/Vossen 2.2 Rn. 172).
--- End quote ---



--- Zitat ---Die Mitteilung ist an den Arbeitgeber zu richten. Der Arbeitgeber kann allerdings auch für derartige Mitteilungen einen bestimmten Kommunikationsweg, eine Person oder Stelle innerhalb seines Unternehmens benennen, die zur Empfangnahme derartiger Mitteilungen befugt ist. Hierbei kommen insbesondere ein Personalsachbearbeiter oder die Personalabteilung in Betracht. Hat der Arbeitgeber keinen Adressaten benannt, dann soll die Mitteilung an einen Vorgesetzten oder die Personalabteilung erfolgen (BAG BAG 7.5.2020, NZA 2020, NZA Jahr 2020 Seite 1022). Andererseits kann aber nicht in jedem Fall der unmittelbare Vorgesetzte als richtiger Adressat angesehen werden. Entscheidend ist dessen Stellung innerhalb des Betriebes. Hat der jeweilige Vorarbeiter als unmittelbarer Vorgesetzter des Arbeitnehmers nur eine untergeordnete Funktion, so ist er nicht richtiger Adressat für eine Mitteilung gem. § EFZG § 5 (vgl. BAG BAG 18.2.1965, AP MuSchG § 9 Nr. AP MUSCHG § 26). Nicht als richtige Adressaten gelten auch Betriebsräte, Telefonisten, Pförtner oder Arbeitskollegen (Schmitt/Küfner-Schmitt Rn. SCHMITTKOEFZGAAG EFZG § 5 Randnummer 48; Worzalla/Süllwald Rn. 7; Reinhardt/Zimmermann Rn. 18). Wendet sich ein erkrankter Arbeitnehmer an eine Person dieses Personenkreises, so ist diese Person als Erklärungsbote einzuordnen, mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer das Risiko dafür trägt, dass der Bote die Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig weitergibt (Kunz/Wedde Rn. 23).
--- End quote ---

MoinMoin:

--- Zitat von: Casa am 06.09.2024 11:34 ---Zu unterscheiden ist die Pflicht zur Meldung und die Wirkung der AU.

--- End quote ---
Du meinst hier sicherlich AUB als die AU Bescheinigung, die der Arzt ausstellt.

UNameIT:

--- Zitat von: MoinMoin am 06.09.2024 10:32 ---
--- Zitat von: UNameIT am 06.09.2024 10:18 ---
--- Zitat von: NelsonMuntz am 06.09.2024 09:24 ---
--- Zitat von: UNameIT am 06.09.2024 08:50 ---Kommt drauf an, hast du dich den Donnerstag morgen krankgemeldet? Dann muss er dir gutgeschrieben werden. Ein nachträgliches, ich war im Urlaub krank ist halt Pech gehabt.....

--- End quote ---

Wie ist das denn bei einer AU, die einem die persönliche Meldung verwehrt?

Denken wir z.B an einen Autounfall mit anschließendem Aufenthalt in einer Intensivstation. Ist das dann aufgrund der nicht erfolgten Meldung weiterhin "Urlaub"?

--- End quote ---


Kommt drauf an - bei einem Autounfall kann sogar selbstverschuldete Krankheit der Fall sein . Da gibt es dann gar keine Urlaubstage zurück......
--- Zitat ---
--- End quote ---

--- End quote ---
wo steht das?
im BUrlG §9 steht es klipp und klar, dass die mit einer AUB nachgewiesene Urlaubstage gut geschrieben werden müssen!
Und der AG muss für diese Krankheitstage, für die er eine gesetzliche Pflicht der Entgeltfortzahlung hat auch entlohnen.
Ob er hinterher den dadurch entstanden Schaden beim AN einklagt, steht dem nicht entgegen.

--- End quote ---


Die Arbeitsunfähigkeit muss unverschuldeter sein. hier werden die Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes angewendet, auch wenn es darum geht den Urlaub bei Krankheit zurückzuerhalten.

 
--- Zitat --- Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

--- End quote ---

MoinMoin:

--- Zitat von: UNameIT am 06.09.2024 14:33 ---Die Arbeitsunfähigkeit muss unverschuldeter sein.
--- End quote ---
Stimmt die schuldhafte AU aus §3 habe ich verdrängt.


--- Zitat --- hier werden die Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes angewendet, auch wenn es darum geht den Urlaub bei Krankheit zurückzuerhalten.

--- End quote ---
Leitest du woher ab, bzw. steht wo?
Denn ich glaub kaum, dass dein Urlaub futsch ist und du während der AU kein Geld bekommst.

Susa:

--- Zitat von: MoinMoin am 06.09.2024 10:32 ---
--- Zitat von: UNameIT am 06.09.2024 10:18 ---
--- Zitat von: NelsonMuntz am 06.09.2024 09:24 ---
--- Zitat von: UNameIT am 06.09.2024 08:50 ---Kommt drauf an, hast du dich den Donnerstag morgen krankgemeldet? Dann muss er dir gutgeschrieben werden. Ein nachträgliches, ich war im Urlaub krank ist halt Pech gehabt.....

--- End quote ---

Wie ist das denn bei einer AU, die einem die persönliche Meldung verwehrt?

Denken wir z.B an einen Autounfall mit anschließendem Aufenthalt in einer Intensivstation. Ist das dann aufgrund der nicht erfolgten Meldung weiterhin "Urlaub"?

--- End quote ---


Kommt drauf an - bei einem Autounfall kann sogar selbstverschuldete Krankheit der Fall sein . Da gibt es dann gar keine Urlaubstage zurück......

--- End quote ---
wo steht das?
im BUrlG §9 steht es klipp und klar, dass die mit einer AUB nachgewiesene Urlaubstage gut geschrieben werden müssen!
Und der AG muss für diese Krankheitstage, für die er eine gesetzliche Pflicht der Entgeltfortzahlung hat auch entlohnen.
Ob er hinterher den dadurch entstanden Schaden beim AN einklagt, steht dem nicht entgegen.



Das meine ich eben auch. Der AG muss nach Vorlage der eAU auch Tage gutschreiben. Ob ich jetzt angerufen habe oder nicht. Natürlich macht er DU...DU...DU... weil man nicht angerufen hat, er es aber verlangt. 
   

 Beispiel: Bin im Urlaub, Mittwochs werde ich krank, geh zum Arzt (rufe nicht beim AG an). Arzt stellt mir sofort eine eAU aus für den Rest der Woche. Donnerstags schreibe ich eine Mail mit: Ich bin krank, die eAu kann ab sofort abgerufen werden.
Die Tage werden aber nicht gut geschrieben, da der AG sagt, ich hätte es sofort Mittwochs melden müssen. Obwohl meine Arbeitskraft im Urlaub nicht zur Verfügung stehen muss, geschweige denn irgendwie eingeteilt werden muss.  Kann der AG das so einfach übergehen dann? Kommt mir ein bisschen wie Trotzreaktion vor. ;D


--- End quote ---

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version