Autor Thema: Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz  (Read 22193 times)

lotsch

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #45 am: 19.09.2024 09:38 »
Frei ist der Gesetzgeber allerdings darin, wie er den Kosten für Kinder Rechnung trägt, durch welche Leistungen oder steuerliche Erleichterungen (BVerfGE 44, 249 (263)); ein angemessener Abstand zum Sozialhilfeniveau ist auch hier stets zu wahren (vgl. BVerfGE 81, 363 (382); BVerfG [K] NJW 1999, 1013 (1016)).

Unknown

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #46 am: 20.09.2024 10:17 »
Ich hab hier mal ein wenig aufgeräumt. Weitere Beleidigungen und Anfeindungen werden kommentarlos gelöscht.

Dunkelbunter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #47 am: 20.09.2024 13:28 »
Rückwirkend geht sowas ja nicht mehr oder ?
Die Anträge sehen jetzt auch nicht übermäßig kompliziert aus.

Keine Ahnung ob sich Wohngeldantrag lohnt.
Aber als Alleinverdiener bei Mietstufe V und A9m kann man ja auch das probieren.

Lichtstifter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #48 am: 20.09.2024 14:24 »
Antragsdatum zählt. Stellst du am 30.09. wird später nach Bescheidung noch der kompletten Monat September berücksichtigt. Mit allem, was da noch an weiteren Benefits dranhängt.

Batto

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #49 am: 26.09.2024 06:52 »
Moin,

ich bin neu hier im Forum und habe diesen Thread hier gelesen. Daraufhin wollte ich einmal meine Erfahrungen zum Kinderzuschlag teilen:

Unsere Situation:
Ich bin Beamter A10 / Stufe 4 und arbeite 41 (bzw.40) Stunden. Den Status habe ich erst seitdem 01.08. und war vorher Tarifbeschäftigter mit E12 / Stufe 4. Meine Frau ist zu Hause und kümmert sich um die Kinder und absolviert nebenbei ihr Fernstudium. Insgesamt haben wir 4 Kinder im Alter von 9, 5, 2 und 1.

Ich hab im Februar diesen Jahres den Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. Der Bewilligungsbescheid kam im August und wurde mit 308€/Monat gewährt. Ich hatte zwischendurch immer mal wieder angerufen und nach dem Sachstand der Bearbeitung gefragt. Die Kollegin sagte mir, dass die aktuelle Bearbeitungszeit bei 6 Monaten liegt und Sie würde an meiner Stelle direkt den Folgeantrag (Kurzantrag genannt) stellen. Dies habe ich im Juli ebenfalls getan und bekam im August daher direkt die Bewilligung für 12 Monate.
Die 308€/Monat wurden mir rückwirkend ab Antragsstellung im August ausbezahlt. So bekamen wir ~1.300€ von der Familienkasse extra überwiesen. Ab dann erfolgt die Auszahlung zusammen mit dem Kindergeld in einer Summe.

Wie hier bereits erwähnt berücksichtigt der Antrag nicht alle Aspekte die hier als Kosten angeben werden können. Es gibt eine große Auswahl an Spalten für Einnahmen aber nirgendwo wird auf die Möglichkeiten der Kosten hingewiesen. Durch meine Wochenlange google Recherche habe ich dann festgestellt dass viele Dinge absetzbar sind, die gar nicht im Antrag erwähnt werden.
Daher habe ich ein separates Anschreiben erstellt indem ich alle Kosten aufliste, diese aufsummiere und darum bitte diese Kosten zu berücksichtigen. Die entsprechenden Nachweise habe ich in einem Anlagenverzeichnis aufgelistet und chronologisch dahinter geheftet. Den Antrag habe ich natürlich ausgefüllt so gut es ging aber eben mehr schlecht als recht.
Hier einmal mein Anlagenverzeichnis von den Kosten die ich eingereicht habe. Allerdings steht auf dem Bescheid keine Berechnung, daher kann ich nicht sagen ob wirklich alle Kosten oder nur Teile berücksichtigt wurden:

Kosten Immobilie:         955,86€/M
   Davon KFW Kredit:              208,01€/M
   Davon Darlehen Weser-Elbe:   363,15€/M
   Davon Bausparvertrag:      384,69€/M

Kosten für Wasser:         114,00€/M
Kosten für Strom:         130,00€/M
Kosten für Gas:            200,00€/M
Kosten für Versicherungen:      125,69€/M
        davon für Privathaftpflicht: 13,09€/M
   davon für Risikolebenvers.:   11,53€/M
   Davon für. BU-Vers.:      30,98€/M
   Davon für Gebäudevers.:   56,08€/M
   Davon für Hausratvers.:   14,00€/M
   Davon für Haftpflichtvers.:   13,09€/M

Kosten KFZ-Vers. Anhänger:      10,77€/Jahr
Kosten KFZ Haftpflichtvers.:      25,11€/M   
Kosten KFZ Kaskovers.         35,93€/M
Beiträge Riester Rente:         61,00€/M
Beiträge Riesterrente Ehefrau:      60,00€/Jahr
Kosten für Studium Ehefrau:      98,50€/M
Kosten für Schornsteinfeger:      154,47€/Jahr
Kosten Müllabfuhr:                 326,88€/Jahr
Kosten Grunderwerbssteuer:      386,7€/Jahr
Kosten Kinderbetreuung:               25,00€/M

Anlagenverzeichnis:

Anlage 1: Fremdmittelbescheinigung Sparkasse
Anlage 2: Kontoauszug Sparkasse
Anlage 3: Kontoauszug LBS
Anlage 4: Kontoauszug KWF
Anlage 5: Abrechnung Abwasser/Trinkwasser 2023
Anlage 6: Vertrag E wie Einfach – Strom
Anlage 7: Beitragsaufstellung Grünwelt – Gas
Anlage 8: Beitragsaufstellung 2024 - Versicherungen
Anlage 9: Beitragsaufstellung 2024 - Anhänger
Anlage 10: Beitragsaufstellung 2024 – KFZ
Anlage 11: Kontoauszug Riester Rente
Anlage 12: Jahreskontoauszug Union Investment Riester Ehefrau
Anlage 13: Kontoauszug Studienkosten Hochschule und Immatrikulationsbesch.
Anlage 14: Rechnungen Schornsteinfeger 2023
Anlage 15: Gebührenbescheid Entsorgungsbetriebe
Anlage 16: Grundsteuerbescheid
Anlage 17: Kontoauszug Kinderbetreuungskosten
Anlage 18: Verdienstbescheinigung Arbeitgeber
Anlage 19: Elterngeldbescheid


Des Weiteren ist es so, dass eine Bewilligung für 6 Monate gewährt wird. Wenn sich keine gravierenden Änderungen im persönlichen Umfeld ergeben kann man einfach einen Kurzantrag stellen (eine Din A4 Seite) und bekommt weitere 6 Monate bewilligt.
Sollte man danach weiterhin Kinderzuschlag bekommen wollen müsste man den kompletten Antrag erneut stellen.

Die Einkommensverhältnisse beziehen sich auf die letzten 6 Monate vor Antragsstellung. Somit würde selbst bei einer Stufenerhöhung oder Beförderung der Kinderzuschlag gewährt werden bzw. weiterlaufen.

Ich hoffe das kann einigen helfen hier ebenfalls den Antrag richtig zu stellen.

Lichtstifter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #50 am: 26.09.2024 08:14 »
Vielen Dank für deinen interessanten Beitrag.

Zitat
Daher habe ich ein separates Anschreiben erstellt indem ich alle Kosten aufliste, diese aufsummiere und darum bitte diese Kosten zu berücksichtigen.

Wenn man sich so überlegt, wie viele Menschen die ihnen zustehenden Leistungen nicht beanspruchen, weil sie es nicht besser wissen und welchen Aufwand du betrieben hast, um in den Genuss zu kommen.

Ist ja beim Bürgergeld nicht anders. Die Lebenshaltungskosten rennen ja den Löhnen förmlich davon, sodass der Kreis von Anspruchsberechtigten stetig steigt.

Zitat
Die Kollegin sagte mir, dass die aktuelle Bearbeitungszeit bei 6 Monaten liegt und Sie würde an meiner Stelle direkt den Folgeantrag (Kurzantrag genannt) stellen.

Kopfschütteln. Das muss diese effiziente Verwaltung sein.

Zitat
Durch meine Wochenlange google Recherche habe ich dann festgestellt dass viele Dinge absetzbar sind, die gar nicht im Antrag erwähnt werden.

Womit man sich halt in seiner Freizeit neben 41 Stunden pro Woche zu beschäftigen hat. Die verwendete Energie dafür, glücklicherweise ein brauchbares Invest.


Auch Respekt an dich und deine Familie. Vier Kinder im "anspruchsvollen" Alter, kombiniert mit Fernstudium der Frau.

Chapeau!

« Last Edit: 26.09.2024 08:27 von Lichtstifter »

Batto

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #51 am: 26.09.2024 09:19 »
Ich sehe das ähnlich wie du. Sehr viele Leute werden Anspruch haben, diesen aber nie geltend machen können da ihnen neben der Zeit sicherlich auch das Verständnis fehlt einen Antrag in dem Umfang aufzustellen.

In dem Zuge kann man direkt erwähnen das ich am Telefon gelobt wurde für meinen strukturierten Antrag und sowas sehr selten ist. Nachdem ich den Hinweis gab, dass ich aus dem öD komme verstand die gute Frau auch warum. Ohne Verwaltungserfahrung oder die private Passion nach Struktur ist das in meinen Augen nicht zu Leisten oder man "vergisst" einiges und bekommt nur einen kleinen Teil von dem was einem zustehen würde.

Des Weiteren habe ich hier eine weitere Sache vergessen:

Der Antrag lohnt sich immer. Selbst wenn man nur 5€/Monat bewilligt bekommt hat man weitere Ansprüche. Wie hier bereits erwähnt wurde, können dann die Kita Gebühren sowie das Mittagessen übernommen werden. Aber damit nicht genug kann man noch weitere Leistung geltend machen:

Das ganze nennt sich "Bildung- und Teilhabepaket". Dieses läuft über die örtlichen Behörden vor Ort (in der Stadt oder Gemeinde in der man wohnt). Sobald man Anspruch auf Kinderzuschlag, ungeachtet der Höhe, hat ist ebenfalls der Anspruch auf Bildung und Teilhabe gegeben. Damit können die folgenden Leistungen ebenfalls beantragt werden:

15€/Monat Zuschuss zum Sport oder Musikverein pro Kind
65€ pauschale Einmalzahlung für Schulbedarf im Halbjahr (also Januar/Februar) pro Kind
130€ pauschale Einmalzahlung für den Schulbedarf der nächsten Klasse (Juni/Juli) pro Kind
Die Kosten für Klassenfahrten werden komplett übernommen. Bei uns muss dies über einen Antrag mit der Schule zusammen gestellt werden.
Ausflüge jeglicher Art in der Schule werden ebenfalls übernommen. Sei es der Heide Park für 50€, das Theater für 10€ oder das Museum für 20€. Natürlich ebenfalls mit entsprechendem Antrag.

Ich habe diese Unterlagen Ende August bei der örtlichen Behörde eingereicht und auf Nachfragen wurde mir mitgeteilt, dass ich hier mit einem bescheid Ende Oktober rechnen kann. Der Vorteil ist, diese Leistung gibt es ebenfalls rückwirkend ab der Bewilligung des Kinderzuschlages für maximal 12 Monate (!). Ich bekomme somit für den gesamten Zeitraum (ab Februar) die Kosten erstattet.


Abschließend noch danke für dein Lob an mich und meine Frau. Ich bin selber beeindruckt wie Sie ihr Fernstudium meistert und versuche Sie so gut es geht zu unterstützen. Für 4 Kinder haben wir uns bewusst entschieden und sind auch glücklich damit, daher gibt es hier auch nichts zu meckern  ;)

HlMatthäus

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #52 am: 26.09.2024 15:09 »
@Batto: Bist du 100% sicher, dass alle Posten die du aufgeschrieben hast anerkannt werden? Ich habe da so meine Zweifel. Ich habe eine Berechnung angefordert und diese auch erhalten. Gerade im Bereich KFZ zählt nur der Haftpflichtanteil. Der Kaskoanteil wird einfach ignoriert. Ich habe auch explizit die Kosten für das Mittagessen der Kinder in der Kita als Ausgabe aufgeschrieben, da dies in unserer Kita verpflichtend ist laut Leitung. Es wurde nicht berücksichtigt! Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, denn mehr Abzugsmöglichkeiten bedeutet mehr Kinderzuschlag. Bei 4 Kindern ist dann verhältnismäßig „einfach“ denn der Maximalwert liegt ja bei 4*292€= 1.168€. Das bedeutet, dass ihr euch als Familie im unteren Viertel des Anspruchs bewegt mit 308€ Kinderzuschlag. Aber bei der Komplexität der Berechnung fliegt man einfach aus den Socken. Das da net noch das Einkommen der Hauskatze und der Kakerlaken aus dem Garten mit angerechnet wird ist dann auch schon alles.

Umlauf

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #53 am: 26.09.2024 16:50 »
@Batto: Bist du 100% sicher, dass alle Posten die du aufgeschrieben hast anerkannt werden? Ich habe da so meine Zweifel. Ich habe eine Berechnung angefordert und diese auch erhalten. Gerade im Bereich KFZ zählt nur der Haftpflichtanteil. Der Kaskoanteil wird einfach ignoriert. Ich habe auch explizit die Kosten für das Mittagessen der Kinder in der Kita als Ausgabe aufgeschrieben, da dies in unserer Kita verpflichtend ist laut Leitung. Es wurde nicht berücksichtigt! Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, denn mehr Abzugsmöglichkeiten bedeutet mehr Kinderzuschlag. Bei 4 Kindern ist dann verhältnismäßig „einfach“ denn der Maximalwert liegt ja bei 4*292€= 1.168€. Das bedeutet, dass ihr euch als Familie im unteren Viertel des Anspruchs bewegt mit 308€ Kinderzuschlag. Aber bei der Komplexität der Berechnung fliegt man einfach aus den Socken. Das da net noch das Einkommen der Hauskatze und der Kakerlaken aus dem Garten mit angerechnet wird ist dann auch schon alles.

Da wäre ich eher bei dir. Das gleiche (Verpflegung und Versicherung) gilt auch bei der Steuer.

Batto

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #54 am: 27.09.2024 07:04 »
@HlMatthäus

Wie ich bereits geschrieben habe bin ich mir nicht sicher was hiervon anerkannt wurde. Ich wusste nicht, dass man eine Berechnung anfordern kann. Werde ich definitiv mal machen, vielen Dank für den Tipp!
Bei den Versicherungen habe ich im Internet immer mal wieder unterschiedliche Angaben gefunden. Ich habe daher einfach alle eingereicht, so dass sich die Familienkasse das relevante raussuche kann. Im Endeffekt können die mir lieber etwas rausstreichen, denn wenn ich etwas vergessen habe wird mich keiner darauf hinweisen.

Gerade weil die Berechnung in meinen Augen undurchsichtig ist und man diese erst nach dem Bewilligungsbescheid bekommen kann (wie ich jetzt weiss) wollte ich hier meine Erfahrungen posten.

Lichtstifter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #55 am: 27.09.2024 08:29 »
Sei dann bitte so nett und mache uns diese Berechnung transparent.

Ist wahrscheinlich von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter unterschiedlich. Haben evtl. bei manchen Posten auch einen Ermessensspielraum. Aber je mehr man geltend macht und dem Sachbearbeiter etwas zum Streichen serviert, berücksichtigt er vielleicht den ein oder anderen Posten, der ohne die Vielzahl von beanspruchten Posten sonst der Streichung zum Opfer gefallen wäre.

GeBeamter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #56 am: 30.09.2024 10:14 »
Mich wundert ja, dass egal wer den Haushaltstopf bewirtschaftet, aus dem die Mittel für den Kinderzuschlag abfließen, Beamten ein Anspruch gewährt wird. Eigentlich widerspricht der Anspruch auf Zuschlag dem Alimentationsprinzip. Dh wenn der Haushaltstopf beispielsweise bei den Kommunen wäre (wie beim Wohngeld), würde ich mir als Verantwortlicher gut überlegen, ob Beamte diese Transferleistungen beanspruchen können. Erschreckend, dass viele überhaupt einen Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag hätten.

Hans Müller

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #57 am: 30.09.2024 11:57 »
Weiterer Tipp: Als Haupt- oder sogar als Alleinverdiener Steuerklasse 5 beantragen.

Dann zahlt man zwar erst mal mehr Steuern, aber dieser bekommt man ja im nächsten Jahr zurück.

Vorteil dieser legalen Gestaltung: Gezahlte Steuern senken komplett das Einkommen im Betrachtungszeitraum und erhöhen damit den Kinderzuschlag.

Dass man die gezahlten Steuern im Folgejahr zurückerstattet bekommt, senkt den Kinderzuschlag rückwirkend nicht.

Kritik an diesem Tipp bitte für sich behalten. Legale Steuergestaltung ist legale Steuergestaltung. Ich habe die Gesetze nicht gemacht. Das einzige, was ich tue, ist lesen und selbstständig denken.


Lichtstifter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #58 am: 30.09.2024 19:49 »
So ich war heute schon eifrig an meinem Wohngeld-Antrag konnte aber nach einer gewissen Zeit meine Bemühungen einstellen, als ich im Feld eigenes Vermögen angelangt war.

Ich lebe selber zur Miete, bin aber Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mir vor vielen Jahren von meinen Eltern übertragen wurde. Diese wohnen mit einem lebenslangen Wohnrecht darin und da es darin keine abgetrennten Bereiche gibt, wohne ich selber nicht darin.

Ich werde morgen mal bei der Wohngeldstelle nachfragen, wie es sich in diesem Falle verhält, wenn man das Eigentum weder nutzen noch verkaufen kann.

Ich nehme an, dass das dann mein Pech ist und ich mich als A8 / 6 mit einer Nebentätigkeit behelfen muss, bis der Zustand mit der amtsangemessenen Besoldung bereinigt wurde.

Finanzer

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #59 am: 01.10.2024 07:04 »
So ich war heute schon eifrig an meinem Wohngeld-Antrag konnte aber nach einer gewissen Zeit meine Bemühungen einstellen, als ich im Feld eigenes Vermögen angelangt war.

Ich lebe selber zur Miete, bin aber Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mir vor vielen Jahren von meinen Eltern übertragen wurde. Diese wohnen mit einem lebenslangen Wohnrecht darin und da es darin keine abgetrennten Bereiche gibt, wohne ich selber nicht darin.

Ich werde morgen mal bei der Wohngeldstelle nachfragen, wie es sich in diesem Falle verhält, wenn man das Eigentum weder nutzen noch verkaufen kann.

Ich nehme an, dass das dann mein Pech ist und ich mich als A8 / 6 mit einer Nebentätigkeit behelfen muss, bis der Zustand mit der amtsangemessenen Besoldung bereinigt wurde.

Geht es in dem Bereich Vermögen des Wohngeldantrages um die Höhe des Vermögens?
Meiner Meinung nach müssten Sie den Barwert der Wohnrechtes vertmindernd gegenrechnen.