Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Erkrankung an Gleittagen
Casa:
--- Zitat ---Nur weil es gesetzlich nicht vorgesehen ist, heißt es doch nicht das der Arbeitgeber dieses nicht "pro-bono" in einer DV vereinbaren kann oder? Oder ist es etwa gesetzlich verboten diese Stunden wieder gutzuschreiben?
--- End quote ---
Der AG darf nicht mehr geben, als tarifvertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist. Er arbeitet schließlich mit fremdem Geld. Anders wäre es in einem Privatunternehmen, da hier weniger Vorgaben bestehen, was gezahlt werden muss/darf.
--- Zitat ---Es wird ja nichts "erstattet", sondern lediglich eine Sollzeiterfüllung durch Krankheit in Höhe von 1/5 der wöchentlichen AZ gebucht.
Wir haben keine tägliche Anwesenheitspflicht oder real abzuleistende, tägliche SOLL-Stunden, sondern müssen/können unsere Wochenarbeitszeit in einem weit gesteckten Arbeitszeitrahmen ableisten. Deshalb ist Gleitzeit auch nicht der korrekte Begriff, sondern vielmehr flexible Arbeitszeit.
Absprachen zu An- und Abwesenheiten dienen hier lediglich der Aufrechterhaltung der Operationsbereitschaft.
Im Gegenzug arbeiten viele Kollegen durch die großzügige HO-Regelung auch mit leichter Krankheit - In der klassischen Amtsstube müsste ein Vorgesetzter solche MA zum Schutze der Kollegen krank nach Hause schicken. Hier entsteht unserem AG also ein (ungerechtfertigter?) Vermögensvorteil.
Es ist ein Geben und Nehmen, auch wenn man formaljuritisch da u.U. reingrätschen könnte.
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Euer Modell müsste man näher ansehen.
MoinMoin:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 17.09.2024 19:29 ---OK, nein, du hast Dich nicht falsch ausgedrückt - ich war vielmehr durch unsere Gleitzeitregelung geblendet ;)
Eine über Gleitzeitstunden fest vereinbarte Freistellung ist wohl tatsächlich wie ein Wochenende zu betrachten. Hier gibt es dann keinen Anspruch auf "Wiederherstellung" der so in Krankheit verbrachten Zeit.
Bei uns gibt es den Gleittag in dieser Form aber gar nicht, sondern man bleibt nach Absprache mit den Vorgesetzten schlicht der Arbeit fern. Die nicht erbrachte Arbeitsleistung wird dann automatisch über das Gleitzeitkonto verrechnet. Reicht man aber eine AU ein, entsteht jene Arbeitsschuld erst gar nicht und es kommt so auch zu keiner Verrechnung.
Von daher kann ich dann doch nicht weiterhelfen, ob es in anderen Behörden die Möglichkeit gibt, fest vereinbarte Freistellungen auch wieder zurückzuziehen.
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Heißt, wenn du eine Woche Gleitzeit nimmst und Stunden abbaust, dann wird dieses im Zeiterfassungssystem nicht erfasst? Sondern es gibt nur die Absprache mit dem VG und wenn der sich nicht daran erinnert, ist es eine unentschuldigtes fernbleiben?
MoinMoin:
--- Zitat von: Casa am 17.09.2024 20:06 ---Da keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die den AN in der Arbeitsleistung verhindert, kann die 6-Wochen-Frist nicht zu laufen beginnen.
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Komisch das Sams und Sonntage auch zur 6 Wochen Frist zählen.
Und bei Teilzeitmenschen mit kleiner 5 Tage die freien Tage ebenfalls.
Ich denke du liegst da falsch.
MoinMoin:
--- Zitat von: KlammeKassen am 18.09.2024 09:22 ---
--- Zitat von: Casa am 18.09.2024 09:13 ---Du musst doch sicherlich deine Abwesenheit mit einem Vorgesetzten absprechen. Damit hast du die genehmigte Gleitzeit. Bei AU bei Gleitzeit darf die Zeit nicht erstattet werden, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Folglich hast du 8h mehr auf dem Arbeitszeitkonto, als du haben dürftest. Damit wird dem Arbeitgeber ein Vermögensnachteil zugefügt, in dem er dich für die 8h bezahlen muss, die du nicht haben dürftest.
Damit dürfte der Untreuetatbestand des für dieses System verantwortlichen Mitarbeiters des AG erfüllt sein.
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Ausnahme offenbar jedoch, wenn es ein Arbeitszeitkonto gibt (ist bei mir aber zum Beispiel bei meinem Arbeitgeber nicht der Fall) , siehe § 10 Abs. 4 TVöD - bei Vorlage eines Attests
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Das sind aber nicht Gleitzeitstunden, die mit § 10 Abs. 4 adressiert werden, sondern echte Überstunden mW.
MoinMoin:
--- Zitat von: Verbeamteter am 17.09.2024 17:02 ---Mir geht es darum, ob ich bei längerer Gleitzeit-Freistelltung UND gleichzeitiger längerer AU für die WEITEREN Tage die Gleitttag "widerrufen" kann o.ä., damit ich nicht Gleitzeitguthaben UND Entgeltfortzahlungs-Frist "verbrauche"
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Das hängt von Eurer DV ab, ob, wie und wann ihr eure Gleitzeit-Freistellung stornieren könnt.
Der erste Tag dürfte jedoch verloren sein, da es entsprechende Urteile gibt, dass man keinen Anrecht auf diese "Stundengutschrift" hat und dann ein Ag eben "unwirtschaftliche" handelt, wenn er es dir zurück gibt.
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