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[BW] Beamte des mittleren Dienstes überholen Aufstiegsbeamte des geh. Dienstes

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Casa:

--- Zitat ---Das klingt leider ganz nach mir... :'(

--- End quote ---

Beschluss und Urteil zu verwechseln (FamFG vs. allg. Zivilrecht) ist jetzt auch ein echt krasser Fehler, über den man sich mal aufregen darf (eher nicht). Das ist nun auch egal. Sonst warst / bist du ja korrekt



--- Zitat ---Ich denke ich verkenne nichts
--- End quote ---

Dann erkläre mir, wie ein Beamter mD während des Studiums befördert wird, sodass er nach dem Studium (Eingangsamt A9) das Amt der mD´ler mit A10 oder A10Z in gleicher hat. Dazu bitte die zeitlichen Aspekte im Ausgangsbeitrag berücksichtigen.


--- Zitat ---, aber wir wollen ja nicht die Wirtschaft mit dem Berufsbeamtentum vergleichen wie Du es tust...

--- End quote ---

Im Berufsbeamtentum erhält der Beamte mit steigendem Dienstalter und bei nicht all zu schlechter Leistung (= ggf. Beförderung) nicht mehr Geld? Die A-Besoldung bedeutete meines Wissens aufsteigend.


--- Zitat ---Das Thema Ausruhen ist denke ich vom Tisch, wenn jemand um Aufzusteigen nochmal ein Studium auf sich nimmt anstatt sich in seiner bisherigen Laufbahngruppe auszuruhen ;-)
Und dennoch von Angehörigen der früheren Laufbahngruppe überholt wird.

Eignung Leistung und Befähigung haben damit sehr viel zu tun und das sollte sich auch bei etwas geistiger Anstrengung auch selbst erschließen...

Oder wolltest Du damit zum Ausdruck bringen, dass für Ämter des höheren Dienstes auch keine weiter Qualifizierung / Vorbildung erforderlich sein sollte?!

--- End quote ---

Der Beitrag ist nicht zielführend und nicht bis kaum verständlich.

Vorschlag: Jeder hier kann seine Meinung sagen. Die Beiträge bleiben höflich. Kritik kann in sachlicher Weise geäußert werden. Es werden keine Vorwürfe geäußert.

Teacher91:
Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich einer Beförderung und dem damit einhergehenden Wechsel in einen höheres Amt.
Diese Beförderung steht bei mir im nächsten Jahr wohl an. Ich wollte kein neues Thema eröffnen und dachte hier könnte diese Thematik am ehesten rein passen.
Aktuell befinde ich mich in A11 Stufe 4 und würde im nächsten Jahr bei erfolgreicher Beförderung in A12 wechseln. Ich habe alle Erfahrungsstufen von 1 bis 4 durchlaufen. In meinem neuen Amt in A12 beginnt es aber erst bei Stufe 2. Werde ich dann zukünftig trotzdem in A12 Stufe 4 eingruppiert oder werden meine Erfahrungsstufen auch automatisch an das neue Amt angepasst und ich wechsle dann in A12 Stufe 5?

Vielen Dank für eure Auskunft.

Der Obelix:
A 11 Stufe 4 wird zu A 12 Stufe vier. Laufzeiten bleiben gleich und unverändert meines wissens nach.

AVP:
Das ist leider Folge der gesellschaftlichen und politischen Entwicklung von einer Leistungs- zu einer Bedarfsgesellschaft.

Es gibt da auch außerhalb des Beamtentums viele Beispiele, gerade für Familien. Da kann man mit schlechtem Einkommen + Wohngeld + Kinderzuschlag + BuT + Kitakostenersparnis etc. effektiv das gleiche raus haben als jemand mit gutem Einkommen.

In Niedersachen entwickelt sich die Besoldung auch ähnlich. Im mD gibt es je 100 € höhere Kinderzuschläge, 800 € mehr Jahressonderzahlung, durch Sockelbeträge prozentual höhere Erhöhungen, in Elternzeit bis A8 die Erstattung der Krankenkassenbeiträge.

Da sich der gD und hD hingegen gleich entwickeln (hier gibts keine Mehrzahlungen für den gD) bleibt hier der Abstand bestehen während der Abstand mD und gD eingeebnet wird.

Ein mD Beamter mit 2 Kindern hatte die letzten 5 Jahre eine über doppelt so hohe prozentuale Lohnsteigerung wie ein gD Beamter.

Im Endeffekt lässt sich festhalten dass der öD allgemein insbesondere für gemütliche Menschen mit Ausbildung im mD ohne große Karriereambitionen sehr attraktiv ist. Mit Abi und Studium ist der gD sehr unattraktiv, insbesondere wenn lange in A9-10 verweilt wird. Im hD ist die Bezahlung für die Qualifikation und Verantwortung meist auch eher mäßig, auch wenn hier wenigsten noch Abstände zum gD bestehen.

axum705:
Ich hoffe, dass in der kommenden Entscheidung des BVerfG das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz konkretisiert wird und die Lösungen des Besoldungsdilemmas allein über Familienzuschläge eingeschränkt werden. Wenn man die aktuellen Ideen der Besoldungsgesetzgeber weiterdenkt, ist der Weg in die Bedarfsgemeinschaft schon vorgezeichnet. Ich erinnere an die Äußerung vom FM, dass ja theoretisch auch Miet- und Kapitaleinkünfte auf die Mindestbesoldung angerechnet werden könnten.

In BW finde ich die Einebnung schon sehr krass: Während es noch im Jahr 2021 zwischen Eingangsstufe A8/A13 mit zwei Kindern eine Bezügedifferenz von 61,1% gab, beträgt diese im Jahr 2025 nur noch 37,4%. Der Unterschied bei Singles, bei denen ja nur die Grundbezüge anfallen, beträgt dagegen 70,1% in 2024 und 62% in 2025, was natürlich innerhalb der 10 Prozentpunkte bleibt, die das BVerfG mal in den Raum gestellt hat und daher laut Landesregierung auch in Ordnung seien.

Ich meine aber, dass das BVerfG die 10 Prozentpunkte nur als Grenze definiert hat, ab der auf jeden Fall das Abstandsgebot eingeebnet ist. Das heißt nicht, dass es nicht auch schon bei weniger der Fall sein könnte. Zudem hat sich das BVerfG (ich meine 2017) auch zum Thema "Salami-Taktik", also schleichende Abschmelzung, schon dahingehend geäußert, dass das außerhalb der gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung verboten sei.

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