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Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?

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BVerfGBeliever:

--- Zitat von: lumer am 06.10.2024 18:20 ---Wenn du die E15 nicht schon mindestens fünf Jahre innehast (vgl. § 25 II BLV), kann es schon mal nichts werden.

--- End quote ---

Da lese ich (als Nichtjurist) die zugehörige Verwaltungsvorschrift aber anders. Dort steht: "Ein Teil dieser Tätigkeit muss darüber hinaus seiner Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig und für eine angemessene Zeitdauer ausgeübt worden sein. Als angemessene Dauer sind mindestens sechs bis zwölf Monate anzusehen." (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm)

Nach meinem Verständnis sind also nur sechs bis zwölf Monate zwingend in E15 erforderlich, der Rest der nötigen "beruflichen Erfahrungen" kann auch in E13 oder E14 gesammelt worden sein..

Alexander79:

--- Zitat von: BVerfGBeliever am 06.10.2024 18:56 ---Da lese ich (als Nichtjurist) die zugehörige Verwaltungsvorschrift aber anders. Dort steht: "Ein Teil dieser Tätigkeit muss darüber hinaus seiner Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig

--- End quote ---
Weiter oben steht aber sogar, werden Zeiten bereits bei der Erfahrungsstufe angerechnet, ist es nicht sachgerecht diese Zeiten nochmal anzurechnen.

Ich war, bevor ich Beamter war Soldat.
Ich wollte damals meine Probezeit komplett streichen lassen.
Darauf bekam ich ein 3 seitiges Schreiben vom BAPers.

Es hat eigentlich alles gepasst, da aber meine Vorwendung nur gleichwertig und nicht gleichartig war, blieb alles beim Alten.

Auf deutsch, wenn "die" nicht wollen hat man eigentlich keine Chance.
Da kann man nur den Rat von manchen nehmen.

Entweder man akzeptiert es oder bleibt eben E15.

BVerfGBeliever:
Ich habe gelernt, dass man bei "Jura-Gedöns" immer genau lesen muss. ;)
In der Vorschrift steht nicht, dass eine doppelte Berücksichtigung nicht sachgerecht ist, sondern lediglich, dass dies dafür sprechen kann, nicht sachgerecht zu sein. Aber insgesamt hast du natürlich Recht, das Ganze ist eine vollumfängliche Ermessensentscheidung, steht ja auch so im ersten Satz.

Ansonsten kann ich aus anekdotischer Evidenz (angefangen bei mir selbst) berichten, dass bei uns die erfolgreiche Anwendung des § 25 BLV mittlerweile eher die Regel als die Ausnahme zu sein scheint. Und von möglichen "Schwierigkeiten" in Zusammenhang mit der Erfahrungsstufen-Festsetzung habe ich nichts bemerkt..

Patrick1980:

--- Zitat von: Greif am 05.10.2024 21:09 ---@Patrick1980
Asperatus fragte Dich, ob dein Dienstposten (DP) von A13 bis A15 geschlüsselt ist.
Dies nennt man einen Bündeldienstposten.

--- End quote ---

Das ist nicht der Fall. Ich wurde seinerzeit auf einen E14/A13-A14 Posten eingestellt und habe mich nach einigen Jahren auf einen freien Referatsleiterposten in einem Nachbargebiet beworben. Dort traten E14er und A14er in Konkurrenz und war wohl der "Beste". Ich habe seitdem auf einem E15/A15 Posten. Vermutlich könnte ich auf diesem Posten gar nicht mit A13 oder A14 sitzen.

Ich habe bereits zweimal versucht dieses Thema beim Personalreferat anzubringen, dort wiegelte man das aber tendenziell schnell am Telefon an, dass man hieraus keine Antwort geben könne und es erst prüfen würde wenn man müsste (= Verbeamtung wird durchgeführt). Dazu noch die Aussage, dass wenn ich das schriftlich bräuchte, dann würde das evtl. mehrere (!) Jahre dauern bis ich eine Antwort erhalten würde.


--- Zitat von: Greif am 05.10.2024 21:42 ---Mir ist kein E15-Referatsleiter bekannt, welcher eine Ernennungsurkunde in die Hand genommen hat, da jede(r) maximal im ersten Beförderungsamt ernannt worden wäre und keinerlei Chance auf den bisher ausgeübten Referatsleiterdienstposten bestand.

--- End quote ---

Es geht mir ausdrücklich nicht darum A15 aus Prinzip bzw. wegen der Karriere wegen zu werden, ich bin ja als E15 schon auf der gleichen Ebene. Ich kann den Aspekt als Alleinverdiener in der Familie aber auch nicht unbeachtet lassen. Wenn ich durch die Verbeamtung meine jetzige Stelle verlieren würde, dann würde ich das nicht annehmen. Das kann im Sinne der Personalbindung aber nicht wirklich Ziel das Sache sein.


--- Zitat von: BVerfGBeliever am 06.10.2024 18:56 ---Nach meinem Verständnis sind also nur sechs bis zwölf Monate zwingend in E15 erforderlich, der Rest der nötigen "beruflichen Erfahrungen" kann auch in E13 oder E14 gesammelt worden sein..

--- End quote ---

8 Jahre E14 und nunmehr 1,5 Jahre E15 liegen schon vor.

Danke für Euren Input!

Organisator:

--- Zitat von: Patrick1980 am 07.10.2024 13:34 ---
--- Zitat von: Greif am 05.10.2024 21:09 ---@Patrick1980
Asperatus fragte Dich, ob dein Dienstposten (DP) von A13 bis A15 geschlüsselt ist.
Dies nennt man einen Bündeldienstposten.

--- End quote ---

Das ist nicht der Fall. Ich wurde seinerzeit auf einen E14/A13-A14 Posten eingestellt und habe mich nach einigen Jahren auf einen freien Referatsleiterposten in einem Nachbargebiet beworben. Dort traten E14er und A14er in Konkurrenz und war wohl der "Beste". Ich habe seitdem auf einem E15/A15 Posten. Vermutlich könnte ich auf diesem Posten gar nicht mit A13 oder A14 sitzen.

Ich habe bereits zweimal versucht dieses Thema beim Personalreferat anzubringen, dort wiegelte man das aber tendenziell schnell am Telefon an, dass man hieraus keine Antwort geben könne und es erst prüfen würde wenn man müsste (= Verbeamtung wird durchgeführt). Dazu noch die Aussage, dass wenn ich das schriftlich bräuchte, dann würde das evtl. mehrere (!) Jahre dauern bis ich eine Antwort erhalten würde.


--- Zitat von: Greif am 05.10.2024 21:42 ---Mir ist kein E15-Referatsleiter bekannt, welcher eine Ernennungsurkunde in die Hand genommen hat, da jede(r) maximal im ersten Beförderungsamt ernannt worden wäre und keinerlei Chance auf den bisher ausgeübten Referatsleiterdienstposten bestand.

--- End quote ---

Es geht mir ausdrücklich nicht darum A15 aus Prinzip bzw. wegen der Karriere wegen zu werden, ich bin ja als E15 schon auf der gleichen Ebene. Ich kann den Aspekt als Alleinverdiener in der Familie aber auch nicht unbeachtet lassen. Wenn ich durch die Verbeamtung meine jetzige Stelle verlieren würde, dann würde ich das nicht annehmen. Das kann im Sinne der Personalbindung aber nicht wirklich Ziel das Sache sein.


--- Zitat von: BVerfGBeliever am 06.10.2024 18:56 ---Nach meinem Verständnis sind also nur sechs bis zwölf Monate zwingend in E15 erforderlich, der Rest der nötigen "beruflichen Erfahrungen" kann auch in E13 oder E14 gesammelt worden sein..

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8 Jahre E14 und nunmehr 1,5 Jahre E15 liegen schon vor.

Danke für Euren Input!

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Nach eigener Beobachtung ist die Einstellung im Eingangsamt (A13) die Regel, die Einstellung im ersten Beförderungsamt möglich, aber selten. Die Einstellung in A15 halte ich für unwahrscheinlich.
Da du bereits die nach A15 bewertete Referatsleitung inne hast, wäre eine Beförderung im Rahmen der üblichen Wartezeiten denkbar (min. 1 Jahr, realistisch 3 Jahre).

Was würde ich an deiner Stelle tun?
Wenn alle anderen Punkte pro/conta Verbeamtung geklärt sind und du verbeamtet werden möchtest würde ich schriftlich die Verbeamtung beantragen und dabei um Prüfung bitten, inwieweit eine Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt seitens deiner Dienststelle vorgenommen werden kann.

Je nach dem wie sich die Dienststelle äußert kannst du dann deine Entscheidung treffen.

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