Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[X] Angeordnete Wochenendarbeit
RagnarDanneskjoeld:
--- Zitat von: HansGeorg am 03.11.2024 09:54 ---Und auch der Dienstherr hat sich was dieses Thema betrifft an enge gesetzliche Grenzen zu halten. Die es übrigens auch schon immer gab, er hat sich nur früher nicht dran gehalten weil die Generationen davor den Mund nicht aufgemacht haben.
--- End quote ---
Volltreffer.
InternetistNeuland:
§ 3
Arbeitstag
(1) Arbeitstage sind grundsätzlich die Tage Montag bis Freitag.
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen, Teile von Dienststellen oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten zwingend erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit zusammenhängend gewährt werden. Für die an einem Arbeitstag nach Satz 1 geleisteten Dienstgeschäfte einschließlich der damit verbundenen Reisezeiten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
(3) Bei einer dauerhaften Öffnung einer Einrichtung an einem Arbeitstag nach Absatz 2 ist das Einvernehmen der obersten Dienstbehörde erforderlich.
Tagelöhner:
Bedeutet das jetzt etwa, dass so mancher Beamter, der ja eine besondere Rechtstreue und spezifische Kenntnisse bzgl. seines Dienstverhältnisses und seiner hoheitlich öffentlich rechtlichen Aufgaben haben müsste (Stichwort Laufbahnbefähigung, Bestenauslese), grundsätzliche Wissenslücken aufweist?
HansGeorg:
--- Zitat von: InternetistNeuland am 03.11.2024 11:51 ---§ 3
Arbeitstag
(1) Arbeitstage sind grundsätzlich die Tage Montag bis Freitag.
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen, Teile von Dienststellen oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten zwingend erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit zusammenhängend gewährt werden. Für die an einem Arbeitstag nach Satz 1 geleisteten Dienstgeschäfte einschließlich der damit verbundenen Reisezeiten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
(3) Bei einer dauerhaften Öffnung einer Einrichtung an einem Arbeitstag nach Absatz 2 ist das Einvernehmen der obersten Dienstbehörde erforderlich.
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1. "zwingend erfordern" - zwingende Erfordernis kann kein Rückstau an Aufgaben aufgrund Personalmangel sein, dies wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt.
2. in den meisten Bundesländern gibt es Mitbestimmungsgesetze in denen Geregelt ist, dass der Personalrat (oder ähnliche Institutionen) in Fällen der Arbeitszeitanordnung beim Wochenende Mitbestimmungspflichtig ist oder zumindest angehört werden muss. In SH zum Beispiel hat man dies versucht als die Beihilfebearbeitung extrem lang war und ist daran gescheitert. Heraus kam Arbeit am Wochenende auf freiwilliger Basis mit finanziellen Anreizen (für Beamte und Tarifbeschäftigte).
HansGeorg:
--- Zitat von: Tagelöhner am 03.11.2024 12:01 ---Bedeutet das jetzt etwa, dass so mancher Beamter, der ja eine besondere Rechtstreue und spezifische Kenntnisse bzgl. seines Dienstverhältnisses und seiner hoheitlich öffentlich rechtlichen Aufgaben haben müsste (Stichwort Laufbahnbefähigung, Bestenauslese), grundsätzliche Wissenslücken aufweist?
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Ich hatte in meinem Studium früher sowohl Baurecht als auch Sozialrecht und habe am Anfang sogar kurz im Sozialamt gearbeitet. Heute weiß ich davon nichts mehr. Natürlich kann ich jetzt mich wieder an die Gesetzesbücher setzen. Oder ich stelle die Frage in einem Forum und hoffe drauf, dass es nette Menschen gibt die sich da per se auskennen und mir helfen.
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