Sofern der Kreuzfahrtpassagier seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er ein ärztliches Attest hat, aus dem hervorgeht, er ist von xy bis xy au und dieses nach Möglichkeit sogar mit der email übersendet, wäre meine Lesart die, dass der MA mit der Mail den Urlaub ab da zurück erhält, weil er den AG ja über dieses Attest in Kenntnis gesetzt hat.
Und wenn er nur anruft (oder eine Telegramm schickt

), ich bin bis xxx AU und habe eine AUB. Da man nicht per email verschicken kann (wg. keine Technik, kein Datenschutz, kein Bla), dann gibt es kein Urlaub zurück?
Es geht nach meiner Lesart zum einen darum, dass es überhaupt erstmal ein ärztliches Attest über die AU geben muss und zum zweiten, dass der Arbeitgeber über die Tatsache, dass es ein solches Attest gibt, in Kenntnis gesetzt werden muss.
Die eAU erhält der Arbeitgeber nur dann, wenn er die Daten bei der Krankenkasse abruft.
Korrekt, aber nach dem EntgFG muss der AN als GKVler diese nicht dem AG aushändigen.
Als GKVler ist man verpflichtet das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer
feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung
aushändigen zu lassen.
was für diese nicht mehr gilt ist:
hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag
vorzulegen.
hier im ganzem:
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
[...]
(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen.Von daher halte ich es für sehr wacklig, zu verlangen, dass die AUB nach AU Meldung zusätzlich angekündigt werden muss.
Dazu muss er zunächst einmal Kenntnis davon erlangen, dass es dort abrufbare Daten gibt. Diese Kenntnis hatte der Arbeitgeber in diesem Fall frühestens am Freitag.
Nein, die Kenntnis kann er durchaus schon am Mittwoch nach dem Gespräch haben.
Was jedoch zu beweisen wäre. Denn wenn der AN am Telefon sagt, ich bin AU und gehe zum Arzt mir eine AUB zu holen, könnt ihr dann ja abrufen. Dann ist alles gesagt und getan und der Ag hat alle Infos und fertig.
Ob das gesagt wurde ist schwer beweisbar und schwer abstreitbar.
Vielleicht sieht das Arbeitsgericht es allerdings auch so wie Du. Zu den möglichen Kosten hierzu habe ich schon früher was geschrieben. Daher ist auch die Frage, ob einem der Rechtsstreit das wert wäre und für den Fall, dass das Ganze von grundsätzlicher Bedeutung wäre und bis vors BAG getrieben würde, wäre das Kostenrisiko ohne Rechtsschutzversicherung noch ein anderes.
Und ganz pragmatisch: Wenn beide gemeinsam eine Lösung finden möchten, dann findet man auch eine. Und ob es jetzt der AG oder GL ist, der den schwarzen Peter bekommen sollte, mag jeder für sich selbst entscheiden ...
offensichtlich ist es jedoch ein SchweineAG, der hier einen auf Hart macht.
Denn unabhängig davon, ob der AN hier ein Verfahrensfehler gemacht hat oder nicht.
Die Sachlage ist die:
Ein Mensch ist AU inkl. AUB ab ersten Tag, da er ab dem ersten Tag beim Arzt war.
Normalerweise würde ihm der Urlaub gutgeschrieben werden und er bekäme sein Entgelt weiter.
Dies wird ihm verwehrt, weil er uU einen Meldeweg nicht zu 100% korrekt durchgeführt hat.
Was daran liegen kann, dass er aufgrund der seelischen Belastung des Todes eines nahen Mitmenschen, nicht 100% bei der Sache war.
Er hat sich jedoch unverzüglich beim AG gemeldet und die Sachlage geschildert.
Das ist dem AG egal, und er "klaut" ihm die Urlaubstage, nur wegen eines Formfehlers, bzw. einer nicht eindeutigen Kommunikation gegenüber dem GL.
Es wäre uU anders zu bewerten, wenn er erst am Freitag angerufen hätte und gesagt hätte: Ach übrigens ich bin seit 3 Tage AU. So hat er am Mittwoch angerufen und nicht unmissverständlich mitgeteilt, dass er AU ist und eine AUB besorgt, die der AG doch bitte abrufen möge.
Wobei auch da ein AG fünfe grade sein lassen könnte, weil er Verständnis für die extrem Situation hat, denn es ist dem AG dadurch kein Nachteil entstanden.
Für mich halt ein sehr unverständliches Verhalten, was man nicht rechtfertigen kann.