1. Der finanzielle Anreiz für Anwälte ergibt sich nicht durch die 1000 bis 1500 € Anwaltsgebühren je Instanz, sondern aus der grossen Anzahl der Fälle, die gleichgelagert sind und daher mit einer einheitlichen Klageschrift etc. bearbeitet werden können.
2. Auch der Ankauf von Besoldungsforderungen durch Rechtsdienstleister wäre aufgrund der Masse der Verfahren, die jedes Jahr neu entstehen, da ein Ende des konzertierten Verfassungsbruches bei der Besoldung nicht zu erwarten ist, lukrativ. Auch wenn die verfassungsgemässe Höhe der Besoldung nicht genau zu bemessen ist, lässt sie sich schätzen und ein prozentualer Betrag als Kaufpreis vereinbaren.
3. Auch die Realisierung der Besoldungsansprüche muss keineswegs in weiter Ferne liegen, wenn man das Verfahrensrecht zur Beschleunigung der Verfahren konsequent anwendet. Jedes Jahr ist ein Antrag auf Festsetzung einer verfassungsgemässe Besoldung zu stellen, kein Ruhen des Verfahrens akzeptieren, nach 3 Monaten Untätigkeit der Besoldungsbehörde folgt die Untätigkeitsklage. Vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls kein Ruhen des Verfahrens oder Musterverfahren akzeptieren und baldmöglichst eine Rüge wegen Verfahrensverzögerung erheben. Dasselbe in den nächste Instanzen. Der Justiz kann man Beine machen, man muss es nur wollen.