Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
Tulpenzeit:
--- Zitat von: Saxum am 08.01.2025 11:26 ---
--- Zitat von: Tulpenzeit am 07.01.2025 10:40 ---Das stimmt so pauschal leider nicht. Sofern man (neben der Pension) auch Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat und insoweit eine Rente bezieht – auch wenn dies nur Kleinstbeträge sind – hat man auch als Pensionsbeamter Zugang zur KVdR.
--- End quote ---
Nein.
Für Beamte ist der Zugang zur KVdR in der Regel ausgeschlossen, maßgeblich ist § 6 Abs. 1 Nr 3 SGB V für aktive Beamte und § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V für Beamte im Ruhestand. Man bleibt auch weiterhin freiwilliges Mitglied.
Bitte nicht diese fehlleitende Annahme verbreiten, die bei manchen Personen je nach Einkunftsarten zur Entscheidungsgrundlage werden kann. Schon alleine der Umstand, dass Beamte auch im Ruhestand weiterhin (pauschale) Beihilfe erhalten löst diese Frage, da kein "AG-Anteil" durch die KVdR erforderlich ist.
Daher nochmals: Auch Beamte bzw. solange ein Beamtenstatus besteht und man sich im Ruhestand mit (pauschaler) Beihilfe und Ruhestandsbezügen befindet, kommt man nicht in die KVdR.
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Ich teile diese Auffassung nicht. M.E. verhält es sich anders bei denjenigen Ruhestandsbeamten, die neben der Pension auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Der Hinweis auf die pauschale Beihilfe führt nicht weiter. Auch freiwillig gesetzliche versichert gewesene Beamte mit Anspruch auf individuelle Beihilfe kämen bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen in die KVdR. Der Hinweis auf § 6 SGB V greift auch zu kurz, da bei Rentner der DRV gerade keine Versicherungsfreiheit besteht. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren (am liebsten natürlich mit guten Argumenten und ohne die von mir als herablassend empfundene Bitte, fehlleitende Annahmen zu verbreiten), auch wenn meine gesetzliche Krankenkasse meine Auffassung teilt.
Saxum:
Erst mal, tut mir sehr leid, das sollte nicht persönlich gemeint sein. Ich hatte diese Aussage nur so oft gelesen und es dann eben unabsichtlich jemanden auf einen "falschen Pfad" in seiner Entscheidungsfindung führen kann. Das ist keineswegs Contra-GKV gemeint, sondern dass man mit meinem Kenntnisstand nach "falschen Annahmen" dann Erwägungen durchführt.
Auch der Umstand, dass Beamte eine Rente neben der Pension beziehen hebt nicht die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V auf. Eine Versicherungsfreiheit steht konträr zur "Pflichtmitgliedschaft", welche die KVdR darstellt.
Neben dieser Norm als primäre Rechtsquelle stellt es die Deutsche Rentenversicherung es ebenfalls so dar, hierzu das Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (R0815) unter Nummer 5.
Die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist davon unbenommen natürlich möglich, sofern nicht eine PKV gewählt wird. Jedoch ist die Voraussetzung für die KVdR nicht erfüllbar, da diese zu einer "Versicherungspflicht" führt dem eben aber, wie angesprochen, die "Versicherungsfreiheit" entgegen steht. Beamte können einen Rentenbezug haben aber werden keine Rentner sondern Pensionäre.
Im Umkehrschluss: Bei Selbstständigen als Beispiel ist das natürlich möglich, wenn die die hier angesprochenen Voraussetzungen passen, hier ist der Fall aber anderes gelagert. Selbständige sind nicht über § 6 SGB V als versicherungsfrei definiert, sondern über den Passus §5 Abs. 5 SGB V. Wenn die (hauptberufliche) Selbstständigkeit als Berufsausübung aufgegeben oder beendet wird, etwa mit der "sich-zur-Ruhe-Setzung", ist per se die Versicherungsfreiheit auch aufgehoben und somit der Status als "Versicherungspflichtigkeit in der KVdR" nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 möglich, da hier keine Versicherungsfreiheit - anderes als bei aktiven oder ruhenden Beamten - mehr entgegen steht.
Da die Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V fortbesteht, kann auch nicht etwa § 249a ("AG-Anteil" durch DRV) oder § 237 ("Verbeitragung nur bestimmter Einkünfte") SGB V zur Anwendung kommen, welche nur den "versicherungspflichtigen" zugute kommt.
Vaido:
Habe nun Antwort aus Berlin erhalten: Die pB wird auf die Hälfte aller Einkünfte gezahlt, auch auf Zusatzeinkommen.
Was den Ausschluss von Beamten, Pensionären und anderen aus der KVdR betrifft, ist der Grundgedanke offenbar der, dass Menschen mit privilegierten Arbeitgebern nicht auch noch zusätzliche Privilegien in Form der KVdR erhalten sollen. Das ausschlaggebende Kriterium, ob man zu dieser Gruppe gehört, ist die Beihilfeberechtigung, ob nun in Form von inidividueller Beihilfe oder pauschaler Beihilfe sei dahingestellt.
Saxum:
Eine andere Rückmeldung hätte mich persönlich, ehrlich gesagt, ziemlich verwundert - wobei nicht ausgeschlossen ist, dass ich mich in meiner Rechtsauffassung bzw. Wissensstand irren kann.
Meines Erachtens nach würde ich das anderes formulieren, denn es handelt es sich nicht um "privilegierte Arbeitgeber" oder "zusätzliche Privilegen", sondern schlichtweg, dass das Alimentationsprinzip und die Beihilfe schon alles abgedeckt hat und kein weiterer Zufluss aus den Sozialsystemen mehr zu erfolgen hat - außer natürlich dem generellen Rentenanspruch, soweit man entsprechend eingezahlt hat.
lumer:
Auch wenn man als Pensionär nicht in die KVdR kommt, gibt es bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Zuschuss von der Rentenversicherung in Höhe des halben Beitrags zur GKV auf den Zahlbetrag der Rente bezogen, s. §§ 106 ff. SGB VI.
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