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[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
kdst:
Für Sachsen z.B. ist es klar geregelt, dass "die pauschale Beihilfe auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil beschränkt" ist:
https://www.lsf.sachsen.de/download/Beihilfe/FAQ_Pauschale_Beihilfe.pdf
Der Anteil am KK-Beitrag, der ggf. wegen zusätzlicher Einkünfte über die Besolung hinausgeht, müsste somit in Sachsen selbst getragen werden.
Da das m.M.n. ziemlich entscheidend sein kann, vor allem auch später in der Pension, würde ich nicht davon ausgehen, dass es Berlin wie Hamburg regelt, sondern das vorher eindeutig klären.
Ob das auf dem Beitragsbescheid der GKV direkt so aufgeschlüsselt wird, ist m.M.n. nach zweitrangig. Wenn eine Regelung wie in Sachsen gilt, müsste man diese Aufschlüsselung ja sicherlich zumindest auf Nachfrage offenlegen.
AVP:
--- Zitat von: kdst am 05.01.2025 15:49 ---Für Sachsen z.B. ist es klar geregelt, dass "die pauschale Beihilfe auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil beschränkt" ist:
https://www.lsf.sachsen.de/download/Beihilfe/FAQ_Pauschale_Beihilfe.pdf
Der Anteil am KK-Beitrag, der ggf. wegen zusätzlicher Einkünfte über die Besolung hinausgeht, müsste somit in Sachsen selbst getragen werden.
Da das m.M.n. ziemlich entscheidend sein kann, vor allem auch später in der Pension, würde ich nicht davon ausgehen, dass es Berlin wie Hamburg regelt, sondern das vorher eindeutig klären.
Ob das auf dem Beitragsbescheid der GKV direkt so aufgeschlüsselt wird, ist m.M.n. nach zweitrangig. Wenn eine Regelung wie in Sachsen gilt, müsste man diese Aufschlüsselung ja sicherlich zumindest auf Nachfrage offenlegen.
--- End quote ---
Ich würde mich da allgemein auf nichts verlassen. Wenn man in 30-40 Jahren in Pension geht können diese Regelungen in der Zeit noch 5x geändert worden sein…
Tulpenzeit:
--- Zitat von: Vaido am 02.01.2025 14:13 ---
--- Zitat von: BeamterHH am 01.01.2025 21:32 ---Die pauschale Beihilfe beträgt bei mir immer 50% des insgesamt zu zahlenden Krankenkassenbeitrags, egal ob die BMG für die KK-Beiträge neben den Beamtenbezügen auch weitere Einkünfte enthält.
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Danke für deine Antwort. Das lässt zumindest eine Vermutung für Berlin zu.
Sind denn auf dem Nachweis der Krankenkasse, die an die Beihilfestelle zu übermitteln ist, die unterschiedlichen Einkunftsarten überhaupt aufgeschlüsselt?
--- Zitat von: Tulpenzeit am 01.01.2025 20:52 ---Für die Frage, ob überhaupt weitere Beiträge anfallen kommt es darauf an, ob du im Pensionsalter in der KVdR versichert werden kannst (siehe hierzu die Voraussetzungen).
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Als Pensionär hat man leider keine Möglichkeit in die KVdR zu kommen, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: "Ruhestandsbeamte kommen nicht in die KVdR, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen."
https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-patientenschutz/krankenversicherung/ruhestaendler-koennen-bei-krankenversicherung-sparen
--- End quote ---
Das stimmt so pauschal leider nicht. Sofern man (neben der Pension) auch Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat und insoweit eine Rente bezieht – auch wenn dies nur Kleinstbeträge sind – hat man auch als Pensionsbeamter Zugang zur KVdR.
lumer:
Bitte ins Gesetz schauen, dann erschließen sich die Unterschiede:
Berlin
§ 76 V 4 LBG: "Die Pauschale bemisst sich jeweils nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, …"
→ Beitrag für KV laut Beitragsbescheid geteilt durch 2
Hamburg
§ 80 X 3 HmbBG: "Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, …"
→ Beitrag für KV laut Beitragsbescheid geteilt durch 2
(In Satz 4 gibt es einen Ausschluss für Beiträge, die Angehörige betreffen. Dies dürfte jedoch wegen der kostenfreien Familienversicherung nur Fälle einer PKV betreffen.)
Sachsen
§ 80a III 1 SächsBG: "Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei der beihilfeberechtigten Person beschränkt auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil, soweit sich die Höhe des Beitrages nach der Höhe des Einkommens bestimmt."
→ Beitrag für KV laut Beitragsbescheid, der auf Besoldung entfällt, geteilt durch 2
Änderungen in Hamburg und Berlin sind m.E. nicht ausgeschlossen. Vielleicht hat Sachsen von Erfahrungen anderer Länder gelernt. Oder es ist etwas plietscher. ;-)
Saxum:
--- Zitat von: Tulpenzeit am 07.01.2025 10:40 ---Das stimmt so pauschal leider nicht. Sofern man (neben der Pension) auch Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat und insoweit eine Rente bezieht – auch wenn dies nur Kleinstbeträge sind – hat man auch als Pensionsbeamter Zugang zur KVdR.
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Nein.
Für Beamte ist der Zugang zur KVdR in der Regel ausgeschlossen, maßgeblich ist § 6 Abs. 1 Nr 3 SGB V für aktive Beamte und § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V für Beamte im Ruhestand. Man bleibt auch weiterhin freiwilliges Mitglied.
Bitte nicht diese fehlleitende Annahme verbreiten, die bei manchen Personen je nach Einkunftsarten zur Entscheidungsgrundlage werden kann. Schon alleine der Umstand, dass Beamte auch im Ruhestand weiterhin (pauschale) Beihilfe erhalten löst diese Frage, da kein "AG-Anteil" durch die KVdR erforderlich ist.
Daher nochmals: Auch Beamte bzw. solange ein Beamtenstatus besteht und man sich im Ruhestand mit (pauschaler) Beihilfe und Ruhestandsbezügen befindet, kommt man nicht in die KVdR.
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