Autor Thema: [BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?  (Read 2607 times)

Vaido

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Liebe Community,

 
ich stehe kurz vor der Verbeamtung in Berlin und habe mich eigentlich bereits gegen die individuelle Beihilfe in Kombination mit PKV und für den Verbleib in der GKV als freiwillig Versicherter in Kombination mit pauschaler Beihilfe entschieden.

Allerdings frage ich mich, für welche Einkunftsarten die pauschale Beihilfe eigentlich 50% der Krankenversicherungsbeiträge übernimmt. Ich habe bisher verstanden, dass man als freiwillig in der GKV-Versicherter auf ALLE Einkunftsarten KK- und PV-Beiträge bezahlt. Wenn ich nun während der aktiven Dienstzeit oder in der Pension zusätzlich zu meiner Besoldung/Versorgung weitere Einkünfte habe (für die ich KK- und PV-Beiträge zahlen muss), werden diese dann auch von der pauschalen Beihilfe anteilig getragen?

Ich konnte dazu bisher nirgends eine eindeutige Aussage finden. Es wird lediglich darauf hingewiesen, DASS für weitere Einkünfte wie Einnahmen aus Nebenerwerb, Dividenden, Miete etc. ebenfalls KK- und PV-Beiträge zu zahlen sind, aber es geht nicht eindeutig daraus hervor, OB die pauschale Beihilfe 50% für ALLE Einkunftsarten übernimmt, oder lediglich für den Sold bzw. die Pension.

Beispiel:

* 3k Besoldung => darauf müssen rund 17% KK-Beiträge bezahlt werden => pauschale Beihilfe zahlt 50% der KK-Beiträge, also rund 255 €, ich zahle die andere Hälfte

* 1k Mieteinnahmen ==> darauf müssen ebenfalls 17% KK-Beiträge bezahlt werden => zahlt die pB hier auch die Hälfte?

Zumindest in diesem Artikel: https://www.vdek.com/magazin/ausgaben/2019-04/wahlfreiheit_beamte.htmlwird das bejaht, aber ich kann es mir eigentlich nicht vorstellen, dass die Länder für Zusatzeinkommen neben dem Sold/der Pension zahlen..


« Last Edit: 31.12.2024 23:28 von Admin »

Tulpenzeit

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #1 am: 01.01.2025 20:52 »
Für die Frage, ob überhaupt weitere Beiträge anfallen kommt es darauf an, ob du im Pensionsalter in der KVdR versichert werden kannst (siehe hierzu die Voraussetzungen). In dieser werden m.E. nur Versorgungsbezüge bei der Ermittlung der KV Beiträge betrachtet. Mieteinnahmen u.Ä. also wohl nicht. Wenn Du die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllst, musst Du bis zur Versicherungshöchstgrenze alles verbeitragen lassen.

Und daher nochmal konkret: Ich gehe davon aus, dass die pauschale Beihilfe nur denjenigen Anteil übernimmt, der auf die Pension entfällt. Aber um sicher zu gehen, vielleicht einfach mal bei der Beihilfestelle nachfragen? Dann aber bitte das Ergebnis auch hier posten und uns alle erhellen...

BeamterHH

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #2 am: 01.01.2025 21:32 »
Moin!

Ich bin Beamter in Hamburg und nehme die pauschale Beihilfe in Anspruch. Bei mir ist es so, dass ich weitere Einkünfte neben den Beamtenbezügen habe und sich dadurch die Bemessungsgrundlage für die KK- und PV-Beiträge erhöht. Die pauschale Beihilfe beträgt bei mir immer 50% des insgesamt zu zahlenden Krankenkassenbeitrags, egal ob die BMG für die KK-Beiträge neben den Beamtenbezügen auch weitere Einkünfte enthält.

Wie es in anderen Bundesländern aussieht, weiß ich natürlich nicht.
 

Vaido

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #3 am: 02.01.2025 14:13 »
Die pauschale Beihilfe beträgt bei mir immer 50% des insgesamt zu zahlenden Krankenkassenbeitrags, egal ob die BMG für die KK-Beiträge neben den Beamtenbezügen auch weitere Einkünfte enthält.

Danke für deine Antwort. Das lässt zumindest eine Vermutung für Berlin zu.

Sind denn auf dem Nachweis der Krankenkasse, die an die Beihilfestelle zu übermitteln ist, die unterschiedlichen Einkunftsarten überhaupt aufgeschlüsselt?

Für die Frage, ob überhaupt weitere Beiträge anfallen kommt es darauf an, ob du im Pensionsalter in der KVdR versichert werden kannst (siehe hierzu die Voraussetzungen).

Als Pensionär hat man leider keine Möglichkeit in die KVdR zu kommen, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: "Ruhestandsbeamte kommen nicht in die KVdR, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen."

https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-patientenschutz/krankenversicherung/ruhestaendler-koennen-bei-krankenversicherung-sparen
« Last Edit: 02.01.2025 14:27 von Vaido »

BeamterHH

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #4 am: 03.01.2025 02:49 »
Sind denn auf dem Nachweis der Krankenkasse, die an die Beihilfestelle zu übermitteln ist, die unterschiedlichen Einkunftsarten überhaupt aufgeschlüsselt?

Ja, auf den Beitragsbescheiden der Krankenkasse ist alles nach Einkunftsarten aufgeschlüsselt und dieser Bescheid wird dann vollständig an die zuständige Stelle weitergeleitet.

kdst

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #5 am: 05.01.2025 15:49 »
Für Sachsen z.B. ist es klar geregelt, dass "die pauschale Beihilfe auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil beschränkt" ist:
https://www.lsf.sachsen.de/download/Beihilfe/FAQ_Pauschale_Beihilfe.pdf

Der Anteil am KK-Beitrag, der ggf. wegen zusätzlicher Einkünfte über die Besolung hinausgeht, müsste somit in Sachsen selbst getragen werden.
Da das m.M.n. ziemlich entscheidend sein kann, vor allem auch später in der Pension, würde ich nicht davon ausgehen, dass es Berlin wie Hamburg regelt, sondern das vorher eindeutig klären.

Ob das auf dem Beitragsbescheid der GKV direkt so aufgeschlüsselt wird, ist m.M.n. nach zweitrangig. Wenn eine Regelung wie in Sachsen gilt, müsste man diese Aufschlüsselung ja sicherlich zumindest auf Nachfrage offenlegen.

AVP

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #6 am: 05.01.2025 15:55 »
Für Sachsen z.B. ist es klar geregelt, dass "die pauschale Beihilfe auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil beschränkt" ist:
https://www.lsf.sachsen.de/download/Beihilfe/FAQ_Pauschale_Beihilfe.pdf

Der Anteil am KK-Beitrag, der ggf. wegen zusätzlicher Einkünfte über die Besolung hinausgeht, müsste somit in Sachsen selbst getragen werden.
Da das m.M.n. ziemlich entscheidend sein kann, vor allem auch später in der Pension, würde ich nicht davon ausgehen, dass es Berlin wie Hamburg regelt, sondern das vorher eindeutig klären.

Ob das auf dem Beitragsbescheid der GKV direkt so aufgeschlüsselt wird, ist m.M.n. nach zweitrangig. Wenn eine Regelung wie in Sachsen gilt, müsste man diese Aufschlüsselung ja sicherlich zumindest auf Nachfrage offenlegen.

Ich würde mich da allgemein auf nichts verlassen. Wenn man in 30-40 Jahren in Pension geht können diese Regelungen in der Zeit noch 5x geändert worden sein…

Tulpenzeit

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #7 am: 07.01.2025 10:40 »
Die pauschale Beihilfe beträgt bei mir immer 50% des insgesamt zu zahlenden Krankenkassenbeitrags, egal ob die BMG für die KK-Beiträge neben den Beamtenbezügen auch weitere Einkünfte enthält.

Danke für deine Antwort. Das lässt zumindest eine Vermutung für Berlin zu.

Sind denn auf dem Nachweis der Krankenkasse, die an die Beihilfestelle zu übermitteln ist, die unterschiedlichen Einkunftsarten überhaupt aufgeschlüsselt?

Für die Frage, ob überhaupt weitere Beiträge anfallen kommt es darauf an, ob du im Pensionsalter in der KVdR versichert werden kannst (siehe hierzu die Voraussetzungen).

Als Pensionär hat man leider keine Möglichkeit in die KVdR zu kommen, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: "Ruhestandsbeamte kommen nicht in die KVdR, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen."

https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-patientenschutz/krankenversicherung/ruhestaendler-koennen-bei-krankenversicherung-sparen
Das stimmt so pauschal leider nicht. Sofern man (neben der Pension) auch Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat und insoweit eine Rente bezieht – auch wenn dies nur Kleinstbeträge sind – hat man auch als Pensionsbeamter Zugang zur KVdR.


lumer

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #8 am: 08.01.2025 08:31 »
Bitte ins Gesetz schauen, dann erschließen sich die Unterschiede:

Berlin
§ 76 V 4 LBG: "Die Pauschale bemisst sich jeweils nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, …"
→ Beitrag für KV laut Beitragsbescheid geteilt durch 2

Hamburg
§ 80 X 3 HmbBG: "Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, …"
→ Beitrag für KV laut Beitragsbescheid geteilt durch 2
(In Satz 4 gibt es einen Ausschluss für Beiträge, die Angehörige betreffen. Dies dürfte jedoch wegen der kostenfreien Familienversicherung nur Fälle einer PKV betreffen.)

Sachsen
§ 80a III 1 SächsBG: "Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei der beihilfeberechtigten Person beschränkt auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil, soweit sich die Höhe des Beitrages nach der Höhe des Einkommens bestimmt."
→ Beitrag für KV laut Beitragsbescheid, der auf Besoldung entfällt, geteilt durch 2

Änderungen in Hamburg und Berlin sind m.E. nicht ausgeschlossen. Vielleicht hat Sachsen von Erfahrungen anderer Länder gelernt. Oder es ist etwas plietscher. ;-)

Saxum

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #9 am: 08.01.2025 11:26 »
Das stimmt so pauschal leider nicht. Sofern man (neben der Pension) auch Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat und insoweit eine Rente bezieht – auch wenn dies nur Kleinstbeträge sind – hat man auch als Pensionsbeamter Zugang zur KVdR.

Nein.

Für Beamte ist der Zugang zur KVdR in der Regel ausgeschlossen, maßgeblich ist § 6 Abs. 1 Nr 3 SGB V für aktive Beamte und § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V für Beamte im Ruhestand. Man bleibt auch weiterhin freiwilliges Mitglied.

Bitte nicht diese fehlleitende Annahme verbreiten, die bei manchen Personen je nach Einkunftsarten zur Entscheidungsgrundlage werden kann. Schon alleine der Umstand, dass Beamte auch im Ruhestand weiterhin (pauschale) Beihilfe erhalten löst diese Frage, da kein "AG-Anteil" durch die KVdR erforderlich ist.

Daher nochmals: Auch Beamte bzw. solange ein Beamtenstatus besteht und man sich im Ruhestand mit (pauschaler) Beihilfe und Ruhestandsbezügen befindet, kommt man nicht in die KVdR.

Tulpenzeit

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #10 am: 08.01.2025 13:16 »
Das stimmt so pauschal leider nicht. Sofern man (neben der Pension) auch Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat und insoweit eine Rente bezieht – auch wenn dies nur Kleinstbeträge sind – hat man auch als Pensionsbeamter Zugang zur KVdR.

Nein.

Für Beamte ist der Zugang zur KVdR in der Regel ausgeschlossen, maßgeblich ist § 6 Abs. 1 Nr 3 SGB V für aktive Beamte und § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V für Beamte im Ruhestand. Man bleibt auch weiterhin freiwilliges Mitglied.

Bitte nicht diese fehlleitende Annahme verbreiten, die bei manchen Personen je nach Einkunftsarten zur Entscheidungsgrundlage werden kann. Schon alleine der Umstand, dass Beamte auch im Ruhestand weiterhin (pauschale) Beihilfe erhalten löst diese Frage, da kein "AG-Anteil" durch die KVdR erforderlich ist.

Daher nochmals: Auch Beamte bzw. solange ein Beamtenstatus besteht und man sich im Ruhestand mit (pauschaler) Beihilfe und Ruhestandsbezügen befindet, kommt man nicht in die KVdR.

Ich teile diese Auffassung nicht. M.E. verhält es sich anders bei denjenigen Ruhestandsbeamten, die neben der Pension auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Der Hinweis auf die pauschale Beihilfe führt nicht weiter. Auch freiwillig gesetzliche versichert gewesene Beamte mit Anspruch auf individuelle Beihilfe kämen bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen in die KVdR. Der Hinweis auf § 6 SGB V greift auch zu kurz, da bei Rentner der DRV gerade keine Versicherungsfreiheit besteht. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren (am liebsten natürlich mit guten Argumenten und ohne die von mir als herablassend empfundene Bitte, fehlleitende Annahmen zu verbreiten), auch wenn meine gesetzliche Krankenkasse meine Auffassung teilt.

Saxum

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #11 am: 08.01.2025 17:47 »
Erst mal, tut mir sehr leid, das sollte nicht persönlich gemeint sein. Ich hatte diese Aussage nur so oft gelesen und es dann eben unabsichtlich jemanden auf einen "falschen Pfad" in seiner Entscheidungsfindung führen kann. Das ist keineswegs Contra-GKV gemeint, sondern dass man mit meinem Kenntnisstand nach "falschen Annahmen" dann Erwägungen durchführt.

Auch der Umstand, dass Beamte eine Rente neben der Pension beziehen hebt nicht die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V auf. Eine Versicherungsfreiheit steht konträr zur "Pflichtmitgliedschaft", welche die KVdR darstellt.

Neben dieser Norm als primäre Rechtsquelle stellt es die Deutsche Rentenversicherung es ebenfalls so dar, hierzu das Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (R0815) unter Nummer 5.

Die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist davon unbenommen natürlich möglich, sofern nicht eine PKV gewählt wird. Jedoch ist die Voraussetzung für die KVdR nicht erfüllbar, da diese zu einer "Versicherungspflicht" führt dem eben aber, wie angesprochen, die "Versicherungsfreiheit" entgegen steht. Beamte können einen Rentenbezug haben aber werden keine Rentner sondern Pensionäre.

Im Umkehrschluss: Bei Selbstständigen als Beispiel ist das natürlich möglich, wenn die die hier angesprochenen Voraussetzungen passen, hier ist der Fall aber anderes gelagert. Selbständige sind nicht über § 6 SGB V als versicherungsfrei definiert, sondern über den Passus §5 Abs. 5 SGB V. Wenn die (hauptberufliche) Selbstständigkeit als Berufsausübung aufgegeben oder beendet wird, etwa mit der "sich-zur-Ruhe-Setzung", ist per se die Versicherungsfreiheit auch aufgehoben und somit der Status als "Versicherungspflichtigkeit in der KVdR" nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 möglich, da hier keine Versicherungsfreiheit - anderes als bei aktiven oder ruhenden Beamten - mehr entgegen steht.

Da die Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V fortbesteht, kann auch nicht etwa § 249a ("AG-Anteil" durch DRV) oder § 237 ("Verbeitragung nur bestimmter Einkünfte") SGB V zur Anwendung kommen, welche nur den "versicherungspflichtigen" zugute kommt.

Vaido

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #12 am: 08.01.2025 18:05 »
Habe nun Antwort aus Berlin erhalten: Die pB wird auf die Hälfte aller Einkünfte gezahlt, auch auf Zusatzeinkommen.

Was den Ausschluss von Beamten, Pensionären und anderen aus der KVdR betrifft, ist der Grundgedanke offenbar der, dass Menschen mit privilegierten Arbeitgebern nicht auch noch zusätzliche Privilegien in Form der KVdR erhalten sollen. Das ausschlaggebende Kriterium, ob man zu dieser Gruppe gehört, ist die Beihilfeberechtigung, ob nun in Form von inidividueller Beihilfe oder pauschaler Beihilfe sei dahingestellt.

Saxum

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #13 am: 08.01.2025 20:14 »
Eine andere Rückmeldung hätte mich persönlich, ehrlich gesagt, ziemlich verwundert - wobei nicht ausgeschlossen ist, dass ich mich in meiner Rechtsauffassung bzw. Wissensstand irren kann.

Meines Erachtens nach würde ich das anderes formulieren, denn es handelt es sich nicht um "privilegierte Arbeitgeber" oder "zusätzliche Privilegen", sondern schlichtweg, dass das Alimentationsprinzip und die Beihilfe schon alles abgedeckt hat und kein weiterer Zufluss aus den Sozialsystemen mehr zu erfolgen hat - außer natürlich dem generellen Rentenanspruch, soweit man entsprechend eingezahlt hat.

lumer

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Antw:[BE] Pauschale Beihilfe auch für Zusatzeinkünfte?
« Antwort #14 am: 09.01.2025 12:23 »
Auch wenn man als Pensionär nicht in die KVdR kommt, gibt es bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Zuschuss von der Rentenversicherung in Höhe des halben Beitrags zur GKV auf den Zahlbetrag der Rente bezogen, s. §§ 106 ff. SGB VI.