Die Besteuerung der (lebenslangen) Rentenleistung richtet sich danach, wie die Aufwendungen, also die Beiträge und Umlagen, in der Anwartschaftsphase steuerlich behandelt wurden.
Grundsätzlich gilt: Wurden die Beiträge und Umlagen in der Ansparphase steuerlich gefördert, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen voll zu versteuern (sogenannte nachgelagerte Besteuerung, § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Wurde in dieser Zeit hingegen keine steuerliche Förderung in Anspruch genommen, also wurden die Umlagen und Beiträge individuell vom Beschäftigten oder vom Arbeitgeber pauschal besteuert, dann sind die sich hieraus ergebenden Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).
Besonderheiten ergeben sich dann, wenn die Aufwendungen nicht steuerlich gefördert worden sind und die darauf beruhenden Leistungen nicht als laufende Rente, sondern in Form einer Kapitalzahlung oder einer Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt werden. Dann sind die Leistungen steuerlich wie Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung zu behandeln (§ 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 52 Absatz 28 Satz 5 EStG). Je nach Beginn der Versicherung und deren Dauer bis zur Auszahlung sind die erzielten Erträge entweder gar nicht, zur Hälfte oder in voller Höhe zu versteuern.