Frage zu Besteuerung VBL

Begonnen von Kautschikus, 08.01.2025 09:34

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Kautschikus

Hi,

wenn ich die Besteuerung der VBL richtig verstanden habe, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag (dieser wird auch pausch. versteuert?!) in die Zusatzversorgung ein.

Der Arbeitnehmer selbst zahlt zunächst keine Steuern auf seine Beiträge, bis ein gewisser Freibetrag aufgebraucht ist. Anschließend werden die Beiträge vollumfänglich besteuert.

Nun stellt sich die Frage: Inwiefern ist es rechtlich zulässig, die Rentenauszahlung später erneut zu besteuern? Ist der Freibetrag in der Erwerbsphase lediglich eine Verschiebung der Steuerlast in die Rentenzeit?

Was passiert mit den Beiträgen, die ich bereits versteuert habe? Werden diese vollständig berücksichtigt? Würde das nicht letztlich zu einer doppelten Besteuerung führen, wenn die bereits versteuerten Beträge nicht adäquat angerechnet werden?
Würde das ganze dann nicht unter die Doppelbesteuerung fallen?

Sehrgerne

Hallo,

dein Arbeitgeber meldet dein VBL-pflichtiges Entgelt an die VBL, aufgeteilt wie es versteuert wurde. Entsprechend dessen wird alles was in der Einzahlphase bereits versteuert wurde, in der Leistungsphase als steuerfrei Beträge an das Finanzamt gemeldet. Genauso im umgekehrten Fall alles was in der einzahlphase steuerfrei war wird als zu versteuernd im Leistungsbezug gemeldet. Die Steuer wird jedoch im Leistungsbezug nicht einbehalten, sondern nur ans Finanzamt gemeldet. Es wird dann jedoch bei deiner Steuerermittlung im Rentenalter herangezogen. Somit sollte es zu keiner Doppelbesteuerung kommen.

Kautschikus

Ist der genutzte Freibetrag dann eig. als "versteuert", oder "nicht versteuert" zu betrachten?

Sehrgerne

Als nicht versteuert. Da ja keine Steuern darauf gezahlt wird. Aber im Leistungsbezug hast du ja abermals einen Freibetrag den du anwenden kannst.

schnitzelesser

Bezüglich der Steuerfreibeträge und Pauschalversteuerung geht es in der Einzahlungsphase immer nur um den Arbeitgeberanteil. Der Arbeitnehmeranteil wird aus dem Nettoeinkommen gezahlt. Zusätzlich zahlt der Arbeitnehmer noch Steuern auf die Teile des Arbeitgeberanteils, die über die Maxima der steuerfreien Beträge und Pauschalsteuerbeträge hinaus gezahlt werden (Hinzurechnungsbeträge).

In der Auszahlungsphase ist m. W. der Ertragsanteil ("Gewinn") der bereits in der Einzahlungsphase versteuerten Beträge ebenfalls steuerpflichtig.

KlammeKassen

Zitat von: schnitzelesser am 14.01.2025 18:59
Bezüglich der Steuerfreibeträge und Pauschalversteuerung geht es in der Einzahlungsphase immer nur um den Arbeitgeberanteil. Der Arbeitnehmeranteil wird aus dem Nettoeinkommen gezahlt. Zusätzlich zahlt der Arbeitnehmer noch Steuern auf die Teile des Arbeitgeberanteils, die über die Maxima der steuerfreien Beträge und Pauschalsteuerbeträge hinaus gezahlt werden (Hinzurechnungsbeträge).

In der Auszahlungsphase ist m. W. der Ertragsanteil ("Gewinn") der bereits in der Einzahlungsphase versteuerten Beträge ebenfalls steuerpflichtig.

Also ist die Betriebsrente perse steuerfrei? Außer ggf. entstehende Gewinne?
Aber Bonuspunkte gab es in der VBL klassik ja schon ewige Jahre nicht mehr

Rentenonkel

Die Besteuerung der (lebenslangen) Rentenleistung richtet sich danach, wie die Aufwendungen, also die Beiträge und Umlagen, in der Anwartschaftsphase steuerlich behandelt wurden.

Grundsätzlich gilt: Wurden die Beiträge und Umlagen in der Ansparphase steuerlich gefördert, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen voll zu versteuern (sogenannte nachgelagerte Besteuerung, § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Wurde in dieser Zeit hingegen keine steuerliche Förderung in Anspruch genommen, also wurden die Umlagen und Beiträge individuell vom Beschäftigten oder vom Arbeitgeber pauschal besteuert, dann sind die sich hieraus ergebenden Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).

Besonderheiten ergeben sich dann, wenn die Aufwendungen nicht steuerlich gefördert worden sind und die darauf beruhenden Leistungen nicht als laufende Rente, sondern in Form einer Kapitalzahlung oder einer Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt werden. Dann sind die Leistungen steuerlich wie Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung zu behandeln (§ 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 52 Absatz 28 Satz 5 EStG). Je nach Beginn der Versicherung und deren Dauer bis zur Auszahlung sind die erzielten Erträge entweder gar nicht, zur Hälfte oder in voller Höhe zu versteuern.

schnitzelesser

Sehr gut, Rentenonkel! Da gibt es nichts hinzuzufügen.

KlammeKassen

Zitat von: Rentenonkel am 16.01.2025 14:52
Die Besteuerung der (lebenslangen) Rentenleistung richtet sich danach, wie die Aufwendungen, also die Beiträge und Umlagen, in der Anwartschaftsphase steuerlich behandelt wurden.

Grundsätzlich gilt: Wurden die Beiträge und Umlagen in der Ansparphase steuerlich gefördert, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen voll zu versteuern (sogenannte nachgelagerte Besteuerung, § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Wurde in dieser Zeit hingegen keine steuerliche Förderung in Anspruch genommen, also wurden die Umlagen und Beiträge individuell vom Beschäftigten oder vom Arbeitgeber pauschal besteuert, dann sind die sich hieraus ergebenden Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).

Besonderheiten ergeben sich dann, wenn die Aufwendungen nicht steuerlich gefördert worden sind und die darauf beruhenden Leistungen nicht als laufende Rente, sondern in Form einer Kapitalzahlung oder einer Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt werden. Dann sind die Leistungen steuerlich wie Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung zu behandeln (§ 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 52 Absatz 28 Satz 5 EStG). Je nach Beginn der Versicherung und deren Dauer bis zur Auszahlung sind die erzielten Erträge entweder gar nicht, zur Hälfte oder in voller Höhe zu versteuern.

Merci  8)