So so.....PersVG gilt also nirgendwo
In NI muss auch der PR angehört werden, wenn beantragt.
§75 Herstellung des Benehmens
Abmahnungen, wenn die Beteiligung beantragt wird; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
Gutes Argument, aber für eine völlig andere Diskussion 👍
Fragestellung war, ob jemand zu hören ist, "bevor" eine Abmahnung ausgesprochen wird, nicht ob und wer danach hinzugezogen werden kann...
Klassisches Henne Ei Problem und mE:
Punkt 1: Der Personalrat muss mitwirken, wenn beantragt wird.
Daher: Muss der Beschäftigten von der beabsichtigten Abmahnung in Kenntnis gesetzt werden, damit er das Beantragen kann.
Denn sonst:
Ist die Abmahnung ja schon erfolgt und der PR ist nicht mehr in der Benehmungsherstellung und kann auch nicht mehr beteiligt werden.
Fazit:
Es ist nur dann jemand zu "hören" (und zwar der PR nicht der AN) wenn eine Abmahnung ausgesprochen werden soll, sofern der AN es will.
Dazu muss dem AN die Gelegenheit gegeben werden den PR dies zu entscheiden.
Also der AN ist nicht anzuhören, er ist aber vor Abmahnung darüber zu informieren, dass eine Abmahnung geplant ist und er den PR einschalten kann, wenn er möchte.
Also mE wäre die Abmahnung aus heiteren Himmel ein Verstoß gegen das NPersVG in NI und muss zurückgenommen werden. Der An kann dann den PR einschalten und die können dann ihren Senf dazu geben und dann kann die Abmahnung erfolgen.