Abmahnung ohne vorherige Anhörung

Begonnen von Marymaus2024, 16.01.2025 11:10

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FearOfTheDuck

Diese Frage kannst nur du dir selbst beantworten. Wenn du die Abmahnung stehen lassen willst, ist auch ok. Zumindest weißt du jetzt für dich, was du wem, wie sagen kannst. Sowas ausgelotet zu wissen, kann auch hilfreich sein.

Und so eine lächerliche Abmahnung kann man auch für sich zur Einnordung nutzen.


Marymaus2024

Nur traurig wenn mit sowas Druck auf den AN gemacht wird. Sehr sehr traurig.

KaiBro

Zitat von: DepletedWorker in 21.01.2025 20:32

Hier nochmal die relevanten Straftatbestände samt Strafmaß:

§ 88 Abs. 3 TKG (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses)
Wer unbefugt und vorsätzlich oder fahrlässig das Fernmeldegeheimnis verletzt, kann belangt werden.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

§ 202a StGB (Ausspähen von Daten)
Wer sich unbefugt Zugriff auf private elektronische Kommunikation verschafft, macht sich strafbar.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Zusätzlich kann der Betroffene auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz (§ 823 BGB – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) klagen.

In diesem Fall wurde eine Nachricht aus einer privaten Facebookgruppe an den Arbeitgeber weitergeleitet. Die Person die diese Nachricht weitergeleitet hat, ist nach meinem Kenntnisstand auch in dieser Gruppe.

Somit wäre der Straftatbestand nach § 202 a StGB und nach § 88 Abs. 3 TKG  nicht erfüllt, denn die "Petze" war befugt diese Nachrichten zu lesen.


DepletedWorker

Zitat von: KaiBro in 21.01.2025 22:58
Zitat von: DepletedWorker in 21.01.2025 20:32

Hier nochmal die relevanten Straftatbestände samt Strafmaß:

§ 88 Abs. 3 TKG (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses)
Wer unbefugt und vorsätzlich oder fahrlässig das Fernmeldegeheimnis verletzt, kann belangt werden.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

§ 202a StGB (Ausspähen von Daten)
Wer sich unbefugt Zugriff auf private elektronische Kommunikation verschafft, macht sich strafbar.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Zusätzlich kann der Betroffene auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz (§ 823 BGB – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) klagen.

In diesem Fall wurde eine Nachricht aus einer privaten Facebookgruppe an den Arbeitgeber weitergeleitet. Die Person die diese Nachricht weitergeleitet hat, ist nach meinem Kenntnisstand auch in dieser Gruppe.

Somit wäre der Straftatbestand nach § 202 a StGB und nach § 88 Abs. 3 TKG  nicht erfüllt, denn die "Petze" war befugt diese Nachrichten zu lesen.

Ich bin kein Jurist, das war tatsächlich meine rechtsauslegung, aber ich würde deiner Argumentation teilweise zustimmen, wobei ich mir bei 202a nicht ganz sicher wäre, da du ja einen fremden trotzdem Zugriff auf einen geschützten Bereich gewährt und ihm das mitlesen selbst wenn es Auszüge sind gewährleistest. In jedem Fall wäre aber Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB)

FearOfTheDuck

Zitat von: Marymaus2024 in 21.01.2025 22:29
Nur traurig wenn mit sowas Druck auf den AN gemacht wird. Sehr sehr traurig.

Absolut. Solange du es allerdings - aus nachvollziehbaren Gründen - drauf beruhen lässt, spielst du das Spiel mit, bzw. unterwirfst dich seinen Regeln.

Marymaus2024

Ja. Aber eine Gegendarstellung kommt in die Akten und das Wars. Auf dem Kicker haben sie einem ja doch weiterhin.

Marymaus2024

Mitarbeiterin der Kommune folgt allem was meinem Namen nur aehnlich ist. Durchsucht also die sozialen Medien nach Eintragungen jeglicher Art.

Schokokeks

Klingt dann entsprechend nach einer Vorgeschichte, die bislang im Thread noch nicht zur Sprache gekommen ist...
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

Marymaus2024

Es gab eine Vorgeschichte. Aber wahrscheinlich ein privates Problem zwischen BM und mir. Aber das hatte nix mit meiner Arbeit zu tun.

DepletedWorker

Zitat von: Marymaus2024 in 22.01.2025 09:56
Ja. Aber eine Gegendarstellung kommt in die Akten und das Wars. Auf dem Kicker haben sie einem ja doch weiterhin.

Es ist wichtig, in jedem Fall eine Entfernung der Abmahnung aus der Akte zu verlangen und eine Gegendarstellung einzureichen. Wenn die Abmahnung nicht entfernt wird, muss sie dennoch in die Akte aufgenommen werden, was deinem zukünftigen Arbeitgeber zeigt, dass es auch eine andere Perspektive gibt. Nimmst du die Abmahnung einfach so hin, könnte dies als Bestätigung gewertet werden, dass du bereits Fehler gemacht hast.

Wenn du deine Argumentation sachlich und vernünftig darlegst, sollte dies positiv interpretiert werden. Es gibt verschiedene Szenarien:

A. Die Personalabteilung entfernt die Abmahnung, weil sie deiner Argumentation zustimmt und keinen rechtlichen Konflikt eingehen möchte. - Super für dich.
B. Die Personalabteilung entfernt die Abmahnung nicht, muss aber deine Gegendarstellung in die Akte aufnehmen, was für dich keine Nachteile mit sich bringt. - Nicht so toll, aber besser als nichts
C. Weder dich noch deinen zukünftigen AG interessiert was in der Personalakte steht - Dann tut die Gegendarstellung auch nicht weh.
D. Du lässt deinem Arbeitgeber die Entscheidung überlassen, obwohl es offensichtlich keinen Grund für die Abmahnung gab, akzeptierst diese und riskierst möglicherweise später Probleme, wenn du den Arbeitgeber wechselst und die Abmahnung bei einer Akteneinsicht auftaucht. - Worst Case

Schokokeks

Zitat von: Marymaus2024 in 22.01.2025 11:39
... Aber das hatte nix mit meiner Arbeit zu tun.

Das mag so stimmen, allerdings sollte dann klar sein, dass auf eben eine solche Gelegenheit gelauert wird 🤷‍♂️
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

Marymaus2024

Ja sie ist sehr sehr sehr nachtragend. Das wird hart.

FearOfTheDuck

Hmm, beruht das dann nicht auf Gegenseitigkeit?

Wenn es eine persönliche Vorgeschichte gibt zwischen dir und der Behörderleitung, stellt es dein FB-Post: "Würde die Leitung absetzen." doch ein wenig in ein anderes List.

Marymaus2024

Nein. BM ist nicht mein unmittelbarer Vorgesetzter sondern Traeger

KaiBro

Zitat von: DepletedWorker in 21.01.2025 23:35
Zitat von: KaiBro in 21.01.2025 22:58
Zitat von: DepletedWorker in 21.01.2025 20:32

Hier nochmal die relevanten Straftatbestände samt Strafmaß:

§ 88 Abs. 3 TKG (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses)
Wer unbefugt und vorsätzlich oder fahrlässig das Fernmeldegeheimnis verletzt, kann belangt werden.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

§ 202a StGB (Ausspähen von Daten)
Wer sich unbefugt Zugriff auf private elektronische Kommunikation verschafft, macht sich strafbar.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Zusätzlich kann der Betroffene auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz (§ 823 BGB – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) klagen.

In diesem Fall wurde eine Nachricht aus einer privaten Facebookgruppe an den Arbeitgeber weitergeleitet. Die Person die diese Nachricht weitergeleitet hat, ist nach meinem Kenntnisstand auch in dieser Gruppe.

Somit wäre der Straftatbestand nach § 202 a StGB und nach § 88 Abs. 3 TKG  nicht erfüllt, denn die "Petze" war befugt diese Nachrichten zu lesen.

Ich bin kein Jurist, das war tatsächlich meine rechtsauslegung, aber ich würde deiner Argumentation teilweise zustimmen, wobei ich mir bei 202a nicht ganz sicher wäre, da du ja einen fremden trotzdem Zugriff auf einen geschützten Bereich gewährt und ihm das mitlesen selbst wenn es Auszüge sind gewährleistest. In jedem Fall wäre aber Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB)

Im Zweifelsfall sollte man den Sachverhalt durch Polizei, Staatsanwaltschaft etc. klären lassen. Man kann damit ein Statement setzen und sagen ich lasse mir nicht alles bieten. Problem dabei ist, dass der Boomerang zurückkommen kann.

Ich würde in dem Fall alles sammeln, was die "Petze" schreibt, sagt und tut. Ggf. eine Liste machen, wann die "Petze" was zu Kollegin XY gesagt hat.