Autor Thema: Stufenfestsetzung bei Übertragung einer vorübergehend höherwertigen Tätigkeit  (Read 1577 times)

derkev

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Guten Abend zusammen,

ich (Tarifbeschäftigter) habe heute ein Schreiben aus unserer Personalabteilung erhalten, dass mir höherwertige Tätigkeiten übertragen worden sind und ich aus diesem Grund ab dem 01.03.2025 eine Zulage von der E 9a Stufe 3 TV-L zur E 10 Stufe 2 TV-L erhalte.

Nun meine Frage: Ist es tarifrechtlich korrekt, dass mir eine Zulage zur E 10 Stufe 2 TV-L gewährt wird, obwohl ich ja bereits in der E 9a TV-L in der dritten Stufe bin?

Begründet wurde auf mündliche Nachfrage in unserer Personalabteilung wie folgt: Die E 9a TV-L ist im mittleren Dienst angesiedelt. Da die E 10 TV-L allerdings im gehobenen Dienst angesiedelt ist, kann die Stufe aus der E 9a TV-L nicht direkt übernommen werden, da ich bisher noch über keine Erfahrungen im gehobenen Dienst vorweisen kann. Eigentlich hätte mir demnach sogar die Stufe 1 zugeordnet werden müssen, lediglich aus Ermessensgründen wurde ich in die Stufe 2 gestuft.

Weiterhin ist meine aktualisierte Tätigkeitsbeschreibung für den bzw. ab dem 01.01.2025 (Abgang des Kollegen der vorher die Tätigkeiten ausgeführt hat) angefertigt. Meines Erachtens hätte ich also einen Anspruch auf die Rückwirkende Auszahlung der Zulage ab Anfang des Jahres oder nicht?

Danke im Voraus für eure Hilfe!

Viele Grüße

Wabi Sabi

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... Nun meine Frage: Ist es tarifrechtlich korrekt, dass mir eine Zulage zur E 10 Stufe 2 TV-L gewährt wird, obwohl ich ja bereits in der E 9a TV-L in der dritten Stufe bin?

Begründet wurde auf mündliche Nachfrage in unserer Personalabteilung wie folgt: Die E 9a TV-L ist im mittleren Dienst angesiedelt. Da die E 10 TV-L allerdings im gehobenen Dienst angesiedelt ist, kann die Stufe aus der E 9a TV-L nicht direkt übernommen werden, da ich bisher noch über keine Erfahrungen im gehobenen Dienst vorweisen kann. Eigentlich hätte mir demnach sogar die Stufe 1 zugeordnet werden müssen, lediglich aus Ermessensgründen wurde ich in die Stufe 2 gestuft. ...

Ja, siehe § 14 TV-L. Die Begründung ist aber wohl der zu Ende gegangenen Karnevalszeit geschuldet.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

derkev

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Erstmal vielen Dank!

Ich verstehe, die Regelung der Stufen basiert hier also auf § 17 IV 1 TV-L. Gäbe es aus deiner Sicht auch eine Möglichkeit der Eingruppierung in die Stufe 3 der E 10 TV-L?


MoinMoin

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Guten Abend zusammen,

ich (Tarifbeschäftigter) habe heute ein Schreiben aus unserer Personalabteilung erhalten, dass mir höherwertige Tätigkeiten übertragen worden sind und ich aus diesem Grund ab dem 01.03.2025 eine Zulage von der E 9a Stufe 3 TV-L zur E 10 Stufe 2 TV-L erhalte.

Nun meine Frage: Ist es tarifrechtlich korrekt, dass mir eine Zulage zur E 10 Stufe 2 TV-L gewährt wird, obwohl ich ja bereits in der E 9a TV-L in der dritten Stufe bin?

Begründet wurde auf mündliche Nachfrage in unserer Personalabteilung wie folgt: Die E 9a TV-L ist im mittleren Dienst angesiedelt. Da die E 10 TV-L allerdings im gehobenen Dienst angesiedelt ist, kann die Stufe aus der E 9a TV-L nicht direkt übernommen werden, da ich bisher noch über keine Erfahrungen im gehobenen Dienst vorweisen kann. Eigentlich hätte mir demnach sogar die Stufe 1 zugeordnet werden müssen, lediglich aus Ermessensgründen wurde ich in die Stufe 2 gestuft.

Weiterhin ist meine aktualisierte Tätigkeitsbeschreibung für den bzw. ab dem 01.01.2025 (Abgang des Kollegen der vorher die Tätigkeiten ausgeführt hat) angefertigt. Meines Erachtens hätte ich also einen Anspruch auf die Rückwirkende Auszahlung der Zulage ab Anfang des Jahres oder nicht?

Danke im Voraus für eure Hilfe!

Viele Grüße
Oh mein Gott, was für eine Mega Bull Shit Begründung.
Wahrscheinlich von einem Beamtenkalkriesel Hirn, der nicht in der Lage ist den Tarifvertrag zu lesen und zu verstehn.

Im Ergebnis aber korrekt, die fiktive Höhergruppierung von 9as3 führt zu 10s2

Tagelöhner

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Stell den eingerosteten Beamten doch mal die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage sie fiktive Beamtenlaufbahnen im Tarifbereich zur Anwendung bringen und was ein Arbeitsgericht wohl dazu sagen würde.

derkev

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Die Auskunft kam von keinem Beamten, sondern von unserer tarifbeschäftigten Personalleitung  ;D

MoinMoin

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Die Auskunft kam von keinem Beamten, sondern von unserer tarifbeschäftigten Personalleitung  ;D
Noch schlimmer, macht es nicht wirklich besser, wenn der so verblödet und unfassbar unfähig ist.

bzw einfach nur Ahnungslos!

derkev

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Mir ist dessen Unqualifiziertheit bekannt, genau das ist auch der Grund, weshalb ich hier noch einmal nachfrage ;)

MoinMoin

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Zulage muss rückwirkend ab der vorübergehenden Übertragung gezahlt werden und nein Bezahlung nach EG10 Stufe 3 ist hierüber nicht möglich.
Dieses Entgelt könntest du nur via zusätzlicher Zulage nach §16.5 bekommen.
Darüber wäre allerdings nur die Differenz von 9aS3 zur 9aS5 zahlbar.

VFA West

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Die Auskunft kam von keinem Beamten, sondern von unserer tarifbeschäftigten Personalleitung  ;D

PersonalLEITUNG? ... erschreckend