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Nach Einstellungszusage trotzdem Absage aufgrund von Krankheitstagen?
FGL:
--- Zitat von: clarion am 22.02.2025 07:52 ---Wenn das wirklich so gewesen sein sollte, wäre es unprofessionell und vermutlich auch ein Verstoß gegen das Angidiskriminierungsgesetz.
--- End quote ---
Nein.
Casa:
Krankheit ist schon kein zulässiges Auswahlkriterium und die Einstellungsabsicht nach erfolgtem Bewerbungsverfahren wurde zudem kund getan.
So gehts nicht. Ein Einstellungsanspruch könnte sich unmittelbar aus Art. 33 II GG ergeben.
Ich rate hier dringend zu einer anwaltlichen Beratung im Arbeitsrecht.
Ggf. bestehen bei Nichteinstellung Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Gehaltsdifferenz, da die Einstellungszusage ein vorvertragliches Schuldverhältnis darstellt. Die Beendigung eines vorvertragliches Schuldverhältnisses bedarf hinreichend guter Gründe.
Hier was zum Lesen: https://se-legal.de/schadensersatz-bei-abbruch-von-vertragsverhandlungen/
Hier wäre im o. g. Kontext ggf. einstweilen zu handeln, um der Schadensersatzansprüche nicht verlustig zu werden.
BAT:
Verwechselst du hier nicht Krankheit mit AU-Tagen?
2strong:
Die geäußerten Bedenken halte ich für durchweg unmaßgeblich, mal ganz davon abgesehen, dass sich der Kollege als Beamter in keinem Schuldrechtsverhältnis bewegt. Einstellungszusagen dürften praktisch ausnahmslos vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrats einerseits und der Einsichtnahme in die Personalakte andererseits erfolgen. Und selbstverständlich ist ein Dienstherr weder durch Art. 33 GG noch durch AGG dazu verpflichtet, sich einen Problemfall ans Bein zu binden. Genau aus solchen Gründen wird die Personalakte ja angefordert, bevor man die Katze im Sack kauft.
Ob das hier im Fall des Kollegen so oder anders lief, wissen wir nicht. Er hat sich leider auch nicht mehr zu Rückfragen geäußert.
clarion:
Ich wäre mir nicht so sicher, ob man wirklich erst zusagen und dann wegen einer zu hohen Anzahl von Krankheitstagen ohne Einbeziehung eines Amtarztes wieder absagen kann. Das muss Zweifel gerichtlich geklärt werden. Schließlich gibt es im Zusammenhang mit Amtsärzten Rechtsprechung, dass nicht pauschal wegen bestimmter Umstände wie Übergewicht abgelehnt werden darf.
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