Autor Thema: Wechsel zu LaPo von Bundesbehörde  (Read 1565 times)

Raudi10

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Wechsel zu LaPo von Bundesbehörde
« am: 16.03.2025 01:47 »
Hallo zusammen!

Ich bin gerade frischer BaP im gD einer Bundesbehörde und möchte gern zur LaPo wechseln (also neues Studium).

Die Anwärterbezüge wurden ja mit der Auflage gezahlt, dass ich nicht innerhalb von fünf Jahren nach Verbeamtung auf Probe ausscheide. Sonst muss man die Bezüge zurückzahlen.

Eine Ausnahme sieht 59.5.5 BBesGVwV vor, sofern man noch im öD des Bundes bleibt nach dem Ausscheiden.

Heißt für mich also, dass die LaPo nicht dazugehört und ich die Bezüge zurückzahlen müsste, korrekt?
Seit dem Beitrag (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113749.0.html) gab es wohl eine Rechtsänderung?

Hat da jemand Erfahrung?

Ich wäre um jeden Hinweis dankbar :)
Beste Grüße

Nautiker1970

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Antw:Wechsel zu LaPo von Bundesbehörde
« Antwort #1 am: 17.03.2025 11:07 »
Ich (Volljurist in der Bundesverwaltung) kann mich hierzu, weil es nicht mein Spezialgebiet ist, nur unverbindlich äußern, sehe es aber wie folgt:

In Nr. 59.5.8 BBesGVwV heißt es:

"1Wechselt ein Beamter vor Erfüllung der Auflagen zu einem anderen Dienstherrn im Sinne des § 2 BBG, so ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten. 2Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen."

M. E. folgt aus dieser Bestimmung (mindestens indirekt), dass eine Rückzahlungspflicht nur dann besteht, wenn man beim neuen Dienstherren die noch abzuleistende Dienstzeit nicht erbringt. Nur bei einer solchen Lesart der Vorschrift ergibt es m. E. einen Sinn, dass der aufnehmende Dienstherr (Land/Kommune) verpflichtet ist ("hat ... mitzuteilen"),  dem bisherigen (also dem Bund) eine Mitteilung über das (neuerliche) vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst zukommen zu lassen (mit der Folge, dass der Bund nunmehr das Verfahren bzgl. der (ggf. anteilige) Rückzahlung der Anwärterbezüge einleitet).

Die von Dir angesprochene Rechtsänderung, vermutlich bzgl. des Wortlauts von Nr. 59.5.8 BBesGVwV?, ist nur redaktioneller Natur.

Asperatus

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Antw:Wechsel zu LaPo von Bundesbehörde
« Antwort #2 am: 20.03.2025 00:37 »
Meines Erachtens bezieht sich 59.5.8 BBesGVwV nur auf ein Wechsel zwischen Bund und bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes (die eigene Dienstherrnfähigkeit besitzen, beachte "im Sinne des § 2 BBG). Man bleibt also im öffentlichen Dienst des Bundes, auch wenn man den Dienstherrn wechselt.

Eine Rechtsänderung wäre mir nicht bekannt. Hast du vor deiner Einstellung ein Scheiben bekommen, dass dem Wortlaut des 59.5.2 BBesGVwV entspricht und ist es der genaue Wortlaut?

Bei 59.5.5 d) wäre fraglich, ob hier ein Aufschub in Betracht käme. Vermutlich ist hier nicht ein Vorbereitungsdienst gemeint ("externe" Fachhochschule). Falls man sich erfolgreich darauf berufen könnte, müsste man noch die Bedingung von e) erfüllen (bei der BPol bewerben und im Auswahlverfahren eine Schlechtleistung erbringen), um nicht rückzahlen zu müssen.

Bei 59.5.5 ergibt sich aber auch durch die Formulierung "soll insbesondere verzichtet werden" Ermessensspielräume. Es ist aber schwer vorhersehbar, wie dieses ausgeübt werden würde. Ein Verzicht dürfte beim Verbleib im öD (wenn auch nicht Bund) wahrscheinlicher sein als beim Wechsel in die Privatwirtschaft.

Nautiker1970

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Antw:Wechsel zu LaPo von Bundesbehörde
« Antwort #3 am: 20.03.2025 20:17 »
Meines Erachtens bezieht sich 59.5.8 BBesGVwV nur auf ein Wechsel zwischen Bund und bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes (die eigene Dienstherrnfähigkeit besitzen, beachte "im Sinne des § 2 BBG). Man bleibt also im öffentlichen Dienst des Bundes, auch wenn man den Dienstherrn wechselt.

Asche auf mein Haupt. § 2 BBG hatte ich gar nicht nachgelesen, sondern irrtümlich angenommen, dass dort auf alle Dienstherren (in Bund und Ländern) Bezug genommen würde. Aber in der Tat, das ist eindeutig nicht der Fall.