Ich (Volljurist in der Bundesverwaltung) kann mich hierzu, weil es nicht mein Spezialgebiet ist, nur unverbindlich äußern, sehe es aber wie folgt:
In Nr. 59.5.8 BBesGVwV heißt es:
"1Wechselt ein Beamter vor Erfüllung der Auflagen zu einem anderen Dienstherrn im Sinne des § 2 BBG, so ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten. 2Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen."
M. E. folgt aus dieser Bestimmung (mindestens indirekt), dass eine Rückzahlungspflicht nur dann besteht, wenn man beim neuen Dienstherren die noch abzuleistende Dienstzeit nicht erbringt. Nur bei einer solchen Lesart der Vorschrift ergibt es m. E. einen Sinn, dass der aufnehmende Dienstherr (Land/Kommune) verpflichtet ist ("hat ... mitzuteilen"), dem bisherigen (also dem Bund) eine Mitteilung über das (neuerliche) vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst zukommen zu lassen (mit der Folge, dass der Bund nunmehr das Verfahren bzgl. der (ggf. anteilige) Rückzahlung der Anwärterbezüge einleitet).
Die von Dir angesprochene Rechtsänderung, vermutlich bzgl. des Wortlauts von Nr. 59.5.8 BBesGVwV?, ist nur redaktioneller Natur.