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Ablehnungsbescheid als reine E-Mail

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Organisator:

--- Zitat von: ike am 18.03.2025 13:16 ---Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden?
Ggf. sofort Widerspruch einlegen, um Fristen zu wahren, danach Klage usw..
Wenn so ein Fall dann mal in einer anderen Behörde landet, werden sie im Amt schon "rotieren".

--- End quote ---

Keine Rechtsbehelfsbelehrung verlängert in der Regel die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.

Organisator:

--- Zitat von: Mohnkuchen am 18.03.2025 12:30 ---
--- Zitat von: Organisator am 18.03.2025 12:09 ---
--- Zitat von: Mohnkuchen am 18.03.2025 11:56 ---Angenommen jemand stellt einen Antrag bei der Behörde  in postalischer Form und erhält via E-Mail eine Ablehnung allerdings ohne Bescheid im Anhang.

Wäre das so rein formal i.O. oder hätte der Antragsteller das Recht auf einen "offiziellen" Bescheid?

--- End quote ---

Was spricht denn gegen einen offiziellen Bescheid in Form einer E-Mail? Gibt es ein Schriftformerfordernis? Was sagt das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz dazu?

--- End quote ---

Der "offizielle" Bescheid in der Mail sah wie folgt aus:

Nach interner Klärung ist es unter den gegebenen Voraussetzungen nicht möglich Ihnen eine Genehmigung auszustellen.

Mit freundlichen Grüßen

--- End quote ---

Dann fehlt es an der Begründung, die bei einem nicht begünstigen Verwaltungsakt erfolgen muss. Ich habe aber das Gefühl, dass es sich hier um keinen Antrag im Sinne eines Verwaltungsverfahrens handelt.

Worum gings genau?

Casa:
Das Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich formfrei. Es bedarf daher keiner schriftlichen Entscheidung, wenn das Gesetz diese nicht vorsieht.
Man stelle sich vor, der Polizeibeamte auf der Straße müsse einen Platzverweis erst niederschreiben oder gar in den Briefkasten des Störers einwerfen.

Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung führt zu einer auf ein Jahr erweiterten Widerspruchsfrist.


 
--- Zitat ---Wenn so ein Fall dann mal in einer anderen Behörde landet, werden sie im Amt schon "rotieren".
--- End quote ---

Die Folge drängt sich mir nicht auf.

Mohnkuchen:

--- Zitat von: Organisator am 18.03.2025 13:30 ---Ich habe aber das Gefühl, dass es sich hier um keinen Antrag im Sinne eines Verwaltungsverfahrens handelt.
Worum gings genau?
--- End quote ---

Genau darauf wollte ich gerade hinweisen.
Kein offizielles Formular! Es ging um eine Ausnahmegenehmigung für das Parken am Standort aus beruflichen Gründen.

Organisator:

--- Zitat von: Mohnkuchen am 18.03.2025 13:52 ---
--- Zitat von: Organisator am 18.03.2025 13:30 ---Ich habe aber das Gefühl, dass es sich hier um keinen Antrag im Sinne eines Verwaltungsverfahrens handelt.
Worum gings genau?
--- End quote ---

Genau darauf wollte ich gerade hinweisen.
Kein offizielles Formular! Es ging um eine Ausnahmegenehmigung für das Parken am Standort aus beruflichen Gründen.

--- End quote ---

Um einen Antrag für ein Verwaltungsverfahren zu stellen bedarf es keines offiziellen Formulars - wie schon Casa schreibt.

Ohne Begründung der Ablehnung bzw. Rechtsbehelfsbelehrung dürfte der Bescheid fehlerhaft, jedoch nicht unwirksam sein. Vgl. hierzu das entsprechende Verwaltungsverfahrensgesetz.

Im konkreten Fall würde ich ebenfalls per E-Mail um Begründung der Ablehnung bitten sowie um Mitteilung, wer Adressat für den Widerspruch wäre.

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