Autor Thema: Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.  (Read 2887 times)

Bernd47

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Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« am: 19.03.2025 08:54 »
Hallo in die Runde,
ich (65) beziehe bereits eine Teilrente, arbeite weiterhin Vollzeit im öffentlichen Dienst des Landes NRW und plane momentan den Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Ist es richtig, dass ich bei Rentenbeginn 1.6. Anspruch auf 12,5 Urlaubstage hätte, bei Rentenbeginn 1.7. aber 30 Tage?

Rentenonkel

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Antw:Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« Antwort #1 am: 19.03.2025 09:48 »
Die Urlaubstage orientieren sich nicht am Rentenbeginn sondern an dem Zeitpunkt der Aufgabe der Beschäftigung. Ist denn ein anderes Datum dafür geplant als dass Erreichen der Regelaltersgrenze?

Bernd47

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Antw:Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« Antwort #2 am: 19.03.2025 09:54 »
Regelaltersgrenze wäre der 1.11.
Ich möchte zum 1.7. die Beschäftigung beenden und nur noch Rentner sein :)

Rentenonkel

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Antw:Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« Antwort #3 am: 19.03.2025 10:32 »
Die Beendigung der Beschäftigung kann dann nur zum 30.06. vereinbart werden. Am jeweils 01. des neuen Monats wäre man schon "nur noch Rentner".

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes weichen von der gesetzlichen Regelung folgendermaßen ab: Nach § 26 Abs. 1 TVöD bzw. § 26 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte bei einer 5-Tage-Woche in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub. Wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres beginnt oder endet, steht den Beschäftigten nach § 26 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Urlaubsanspruchs zu.

Die Zwölftelungsregelung des TVöD bzw. TV-L differenziert also nicht danach, wann innerhalb des Urlaubsjahres das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet. Vielmehr erhält der Beschäftigte für jeden Monat des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubs.

Wenn beim Zusammenspiel der Regelungen Ergebnisse eintreten, nach denen die tarifliche Regelung im Vergleich zur gesetzlichen Regelung für den Beschäftigten schlechter ist, erhält der Beschäftigte abweichend von der tariflichen Berechnung mindestens den gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Ergibt also die Zwölftelungsregelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD bzw. TV-L einen geringeren Urlaubsanspruch als es der Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG vorsieht, so ist die TVöD-Regelung nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Buchst. b, Halbsatz 2 TVöD bzw. TV-L.

Bei einem Ende der Beschäftigung zum 30.06. hätte man einen Anspruch auf 6/12 des Urlaubes, da das Beschäftigungsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres endet, also 15 Tage.

Anders ist es bei Beendigung zum 31.07. Nach der tariflichen Berechnung (5 Tage Woche) besteht ein Anspruch auf 7/12 des tariflichen Anspruchs von 30 Tagen, mithin 17,5, aufgerundet 18 Urlaubstage. Nach der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs hat der Beschäftigte jedoch Anspruch auf den vollen gesetzlichen Anspruch von 20 Urlaubstagen nach § 3 BUrlG. Dieser gesetzliche Anspruch geht vor.

Bernd47

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Antw:Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« Antwort #4 am: 19.03.2025 11:32 »
Vielen Dank für die professionelle Antwort. Das Bundesurlaubsgesetz bietet demnach an sich nur zum 31.7. einen Vorteil von 2 Urlaubstagen, ansonsten ist die tarifliche Regelung besser oder gleich.
Wird bei halben Tagen (z.b. 12,5 Tage zum 31.5.) immer auf volle Tage aufgerundet?

Albeles

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Antw:Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« Antwort #5 am: 19.03.2025 12:45 »
Möchtest du die JSZ nicht mehr mitnehmen?

Bernd47

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Antw:Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« Antwort #6 am: 19.03.2025 12:52 »
Meine Regelaltersgrenze ist der 31.10. Um bis zum Ende des Jahres zu arbeiten, müsste ich also mit dem Arbeitgeber einen Vertrag schließen.
Nein, ich plane, voraussichtlich vor dem 30.6. (evtl. 31.5.26) aufzuhören.

Rentenonkel

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Antw:Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« Antwort #7 am: 19.03.2025 13:36 »
Vielen Dank für die professionelle Antwort. Das Bundesurlaubsgesetz bietet demnach an sich nur zum 31.7. einen Vorteil von 2 Urlaubstagen, ansonsten ist die tarifliche Regelung besser oder gleich.
Wird bei halben Tagen (z.b. 12,5 Tage zum 31.5.) immer auf volle Tage aufgerundet?

Frage 1: Richtig zusammengefasst
Frage 2: ja, siehe § 5 (2) BUrlG: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden

Rentenonkel

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Antw:Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« Antwort #8 am: 19.03.2025 13:41 »
Meine Regelaltersgrenze ist der 31.10. Um bis zum Ende des Jahres zu arbeiten, müsste ich also mit dem Arbeitgeber einen Vertrag schließen.
Nein, ich plane, voraussichtlich vor dem 30.6. (evtl. 31.5.26) aufzuhören.

Zunächst einmal müsste der Arbeitgeber bereit sein, einen Arbeitsvertrag mit Dir über den 31.10. hinaus abzuschließen. Das ist alles andere als sicher und auch an einige Hürden gebunden.

Man sollte in dem Monat, in dem man aufhört zu arbeiten, bei der Rentenversicherung einen formlosen Antrag auf Vollrente ab dem nächsten ersten Stellen. Automatisch passiert der Wechsel nicht.

Einen Vordruck gibt es dafür nicht. Ein Wechsel ist nur für die Zukunft möglich. Einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gibt es erst ab dem Monat, ab man eine Vollrente bezieht.

Wenn man nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, kann man das auch schon gegen Ende des vorletzten Monats auf den Weg bringen, weil dann die Gefahr, dass man ins Krankengeld rutscht, nicht mehr da ist und man so einen Monat früher die Zusatzrente bekommen könnte.

Falls der Arbeitgeber nicht bereit ist, einen Aufhebungsvertrag zu machen, müsste man kündigen und auch die Kündigungsfristen einhalten.

Casa

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Antw:Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« Antwort #9 am: 19.03.2025 14:11 »
Zitat
Anders ist es bei Beendigung zum 31.07. Nach der tariflichen Berechnung (5 Tage Woche) besteht ein Anspruch auf 7/12 des tariflichen Anspruchs von 30 Tagen, mithin 17,5, aufgerundet 18 Urlaubstage. Nach der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs hat der Beschäftigte jedoch Anspruch auf den vollen gesetzlichen Anspruch von 20 Urlaubstagen nach § 3 BUrlG. Dieser gesetzliche Anspruch geht vor.

Davon habe ich nocht nicht gelesen / gehört. Woraus ergibt sich ein Anspruch auf den Mindesturlaub eines ganzen Jahres bei unterjähriger Beschäftigung?

Die zuvor genannten Abweichung des TVöD vom BUrlG bei Beendigung des Urlaubs nach dem ersten Halbjahr kenne ich.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Rentenonkel

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Antw:Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« Antwort #10 am: 19.03.2025 14:22 »
Nach § 5 Abs. 1 BUrlG („Teilurlaub“) haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn sie vor der 6-monatigen Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder wenn sie nach Erfüllung der Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass sie bei Beendigung in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres nicht mehr nur einen Anspruch auf Teilurlaub haben (sondern den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch), sofern sie mehr als sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Casa

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Antw:Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« Antwort #11 am: 19.03.2025 16:21 »
Zitat
Nach § 5 Abs. 1 BUrlG („Teilurlaub“) haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn sie vor der 6-monatigen Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder wenn sie nach Erfüllung der Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass sie bei Beendigung in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres nicht mehr nur einen Anspruch auf Teilurlaub haben (sondern den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch), sofern sie mehr als sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Das ist dann der Fall, wenn der Anspruch durch TV nicht abbedungen wird. Hier haben wir aber einen TV.

Der besagt:

Zitat
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält
die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Ar-
beitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1;
§ 5 BUrlG bleibt unberührt.

Du sagst:

Zitat
Ergibt also die Zwölftelungsregelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD bzw. TV-L einen geringeren Urlaubsanspruch als es der Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG vorsieht, so ist die TVöD-Regelung nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Buchst. b, Halbsatz 2 TVöD bzw. TV-L.

Genau das sagt § 26 Abs. 2 lit. b) HS 2 TvöD im Wortlaut nicht.

Dass es so sein muss, wie du sagst, verstehe ich, bzw. bin ich derselben Meinung.


§ 26 Abs. 2 lit. b) HS 2 TvöD bedingt den § 5 Abs. 1 lit. c) ab. Im Wortlaut würde "§ 5 BUrlG bleibt unberührt" dem widersprechen. Wenn es heißen soll "im Übrigen bleibt § 5 BUrlG unberührt", gilt dies nur für die weiteren Regelungen in § 5 BUrlG. Mir fällt keine Bedeutung für "§ 5 BUrlG bleibt unberührt" ein, die zu dem Ergebnis 20 tage Mindesturlaub führt.
Im Wortlaut könnte die Regelung im TVöD sogar dazu führen, dass diese wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unwirksam ist. Irgendwo gibts sicherlich eine nachvollziehbare Auslegung...
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Rentenonkel

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Antw:Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« Antwort #12 am: 20.03.2025 08:32 »
§ 5 BURLG bleibt unberührt bedeutet, dass man die tarifliche Regelung immer mit dem Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz vergleichen muss und die günstigere Regelung greift.

Es gibt allerdings tatsächlich nur wenige Fallkonstellationen, in denen der Mindesturlaub günstiger ist als der tarifliche Urlaub.

Daher das Beispiel mit dem Ausscheiden zum 31.07. des Jahres. Das habe ich übrigens hier gefunden:

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/zwoelftelung-des-urlaubsanspruchs-im-oeffentlichen-dienst_144_421372.html

McOldie

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Antw:Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.
« Antwort #13 am: 20.03.2025 11:47 »
Es ist  - auch nach den Kommentaren -  davon ausgehen, dass das BUrlG in bestimmten Fällen günstiger sein kann als der TVöD, weil die beim Eintritt in ein Arbeitsverhältnis im TVöD vorgesehene Zwölftelung des Jahresurlaubs zu Teilansprüchen führen kann, die hinter den Ansprüchen nach dem BUrlG zurückbleiben. Entscheidend ist für dieses Ergebnis die Tatsache, dass nach dem BUrlG der Urlaubsanspruch nur vor Erfüllung der Wartezeit gezwölftelt wird und vom Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit an immer der volle Jahresurlaub zusteht, während nach dem TVöD der Anspruch im Jahr des Eintritts durchgehend gezwölftelt wird.

erst nach 9 Beschäftigungsmonaten ist der tarifliche Urlaub günstiger als der gesetzliche Mindesturlaub