Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Probleme mit Urlaub von Voll- auf Teilzeit
BAT:
Also gibt es eine Auszahlung zusätzlich zum Urlaub?
Und vice versa? Muss ich dem AG etwas zahlen?
taube24:
Und ich würde gern wissen, wie ich weiter verfahren kann?
Umlauf:
--- Zitat von: taube24 am 31.03.2025 18:58 ---Und ich würde gern wissen, wie ich weiter verfahren kann?
--- End quote ---
Rechtliche Grundlage einfordern.
Wenn es diese nicht gibt, dein Anliegen nachdrücklich einfordern.
Wenn Frau, dann unbedingt die Gleichstellungsbeauftragte einbeziehen. Ansonsten Personalrat.
Zum Schluss bleibt nur sein Recht juristisch erkämpfen.
amks:
Frag die Personalabteilung nach der Rechtsgrundlage.
https://buildnowgg.online/de
MoinMoin:
--- Zitat von: BAT am 31.03.2025 17:30 ---Also gibt es eine Auszahlung zusätzlich zum Urlaub?
--- End quote ---
Eher es gibt die korrekte Lohnfortzahlung für den Urlaubstag.
--- Zitat ---Und vice versa? Muss ich dem AG etwas zahlen?
--- End quote ---
Steht doch im Artikel:
Wechsel von Teilzeit (fünf-Tage-Woche) in Vollzeit
Beispiel 3:
Neumann arbeitet bei der Bundesagentur für Arbeit. Er ist zunächst in Teilzeit beschäftigt, kann aber innerhalb des Jahres auf Vollzeit aufstocken. Er nimmt nach der Aufstockung Urlaub, auch solchen, der während der Beschäftigung in Teilzeit entstanden ist.
Im Ergebnis will die Bundesagentur die Urlaubstage aus der Teilzeitbeschäftigung niedriger vergüten. Sie hat sie zuerst voll vergütet und verlangt dann Teile zurück.
Urlaub ist mit Vollzeitvergütung zu bezahlen
Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 20.11.2018 (9 AzR 349/18) die bei der Bundesagentur geltende tarifliche Regelung ausgelegt. Sie gehe wie das Bundesurlaubsgesetz vom Entgeltausfallprinzip aus. Dieses Prinzip besagt, dass auch Neumann weder schlechter noch besser gestellt werden soll, als er stehen würde, wenn er gearbeitet hätte.
Der Arbeitgeber hat danach das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Diesem Prinzip kann nur gerecht werden, wenn der während der Vollzeittätigkeit genommene Urlaub auch mit Vollzeitvergütung bezahlt wird.
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