Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stufe nachträglich nicht "verhandelbar"?
Casa:
--- Zitat ---Du willst damit andeuten, dass die Anwendung dieser kann Regelung eingeklagt werden kann?
--- End quote ---
Das deute ich nur nicht an, ich sage es besteht Anspruch auf diese Ermessensausübung.
Wenn wir vertraglich vereinbaren, du gibst mir 3 Brötchen für 60 Cent, muss ich dir 60 Cent geben du mir 3 Brötchen.
Wenn wir vertraglich vereinbaren, du überlegst dir gründlich, ob du mir 0 bis 3 Brötchen gibst, wenn ich dir 60 Cent gebe, musst du mir zwar erst einmal keine Brötchen geben, aber du musst zumindest gründlich darüber nachdenken, ob und wie viele Brötchen du mir gibst. Wenn du nach gründlicher Überlegung zu dem Ergebnis kommst mir 0, 1, 2 oder 3 Brötchen zu geben und beim überlegen keine Fehler gemacht hast, musst du mir, je nach Ergebnis, 0 bis 3 Brötchen geben.
--- Zitat ---Der Arbeitgeber entscheidet, ob und wie er förderliche Zeiten anerkennen will und welche Kenntnisse er für die auszuübende Tätigkeit für förderlich erachtet. Die Berücksichtigung sonstiger förderlicher Zeiten für die Stufenzuordnung aus Gründen der Personalgewinnung liegt also im freien Ermessen des Arbeitgebers. Aufgrund des Ermessens des Arbeitgebers hat der potenzielle Bewerber auch keinen Anspruch auf die Berücksichtigung förderlicher Zeiten, er hat nur einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Hat der Arbeitgeber allgemeine Regelungen zur Anerkennung förderlicher Zeiten festgelegt, ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der Ermessensspielraum des Arbeitgebers erstreckt sich auch darauf, in welchem Umfang er die Vortätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigt, d. h. der Arbeitgeber kann die Zeiten aus der Vortätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen, je nachdem, in welchem Umfang er sie als förderlich ansieht und ihre Berücksichtigung zur Deckung des Personalbedarfs für erforderlich hält.
--- End quote ---
https://www.haufe.de/id/beitrag/entgelt-3425-beruecksichtigung-foerderlicher-zeiten-HI1796694.html
MoinMoin:
Spassig, du willst also gerichtlich einklagen, dass sich der AG darüber Gedanken macht, förderliche Zeiten anzuerkennen und in welchem Rahmen er es macht.
Du glaubst ernsthaft, dass du die Ausübung des Ermessens einklagen zu können?
Wenn also der AG sein ermessen ausübt, in dem er sagt, förderliche Zeiten werden nicht gewährt. Punkt. Und solange es auch nur ein Bewerber gibt, der sich einstellen lässt, dann ist dieser Drops sowieso gelutscht, da er nich nicht mal in der Lage ist dieses ermessen auszuüben.
Und nichts einklagbar. Da der AG eben entweder sein Ermessen ausgeübt hat, mit dem Ergebnis nichts anzuerkennen oder er es nicht anwenden darf.
Also nein dieser Satz ist in meinen Augen Unfug:
Es besteht die Möglichkeit auf Ausübung dieses Ermessen zu klagen und eine höhere Eingruppierung zu erreichen.
Insbesondere, da damit der AG es überhaupt ausüben kann, hätte Feivel die Zeiten einfordern müssen.
Aber nix ist unmöglich und wenn du da irgendwelche echten richterlichen Handlungen oder Recgtskommentare zu hast,gerne her damit.
Der Haufe Beitrag gibt deine Aussage nicht her.
Erst Recht nicht, das man den AG zur Anwendung von förderlichen Zeiten im positiven Sinne des AN zwingen könnte.
Und das nachdem der AN erfolgreich durch seine Unterschrift unter dem AV gezeigt hat, dass es tarifwidrig gewesen wäre es anzuwenden.
Casa:
Freilich gibt die Aussage bei haufe das her, was ich sagte.
--- Zitat ---2. Das beklagte Land hat für die Zeit ab dem 1. August 2021 das ihm obliegende Ermessen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zur Anerkennung förderlicher Zeiten nicht ausgeübt. Der Senat kann in der Sache nicht endentscheiden, ob der Klägerin daraus ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TV-L erwächst. Es fehlt an Feststellungen dazu, ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Daher ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens durch das beklagte Land dahin hat, dass sie nach dem Auslaufen der Aussetzung nach Abs. 4 der Verwaltungsvorschrift der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen ist.
b) Mit dem Ende der Vorweggewährung der Stufe 5 endete die Aussetzung der Anwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift gemäß deren Abs. 4. Mit dem 1. August 2021 hätte das beklagte Land daher sein Ermessen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dazu ausüben müssen, ob etwaige förderliche Zeiten aus vorheriger beruflicher Tätigkeit der Klägerin für die Stufenzuordnung zu ihren Gunsten anzuerkennen sind. Die erfolgte Aussetzung der Ermessensausübung bewirkt eine lediglich vorübergehende Nichtanwendung der Verwaltungsvorschrift zur Anerkennung förderlicher Zeiten, nicht jedoch deren dauerhafte Unanwendbarkeit.
--- End quote ---
Das BAG sieht das auch so. BAG, Urteil vom 13. Juli 2022, 5 AZR 412/21, Rn. 38, 40.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-412-21/
In dem Fall war die Besonderheit zudem, dass der AN eine Zulage bis Höhe Stufe 5 erhielt.
Das Ermessen muss freilich ohne Fehler ausgeübt werden. Die Ermessensausübung in dem Falle ist ziemlich ähnlich zur Ermessenausübung im Verwaltungsrecht.
--- Zitat ---(1) Grundsätzlich ist die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L auf der Tatbestandsebene reine Rechtsanwendung. Bei den Merkmalen der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs und der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen. Erst wenn diese einschränkenden Voraussetzungen objektiv erfüllt sind, wird dem Arbeitgeber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet (vgl. BAG 5. Juni 2014 – 6 AZR 1008/12 – Rn. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, BAGE 148, 217). Die Ausübung des Ermessens durch den öffentlichen Arbeitgeber unterliegt aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung nur einer gerichtlichen Ermessenskontrolle, ohne dass jedoch die zur Überprüfung der getroffenen Entscheidung berufenen Gerichte ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen könnten. Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich nur auf das Ergebnis der Ermessensausübung (vgl. BAG 31. Juli 2014 – 6 AZR 822/12 – Rn. 32, BAGE 148, 381). Nur im Fall der Ermessensreduzierung auf Null, dh., wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, kann das Gericht das beklagte Land verpflichten, die begehrte Entscheidung zu treffen (vgl. BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 268/20 – Rn. 21; 1. Juni 2017 – 6 AZR 433/15 – Rn. 27 mwN).
--- End quote ---
Der AG kann nicht pauschal nein sagen, sondern muss sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben.
TVOEDAnwender:
Der Arbeitgeber entscheidet, ob und wie er förderliche Zeiten anerkennen will und welche Kenntnisse er für die auszuübende Tätigkeit für förderlich erachtet. Die Berücksichtigung sonstiger förderlicher Zeiten für die Stufenzuordnung aus Gründen der Personalgewinnung liegt also im freien Ermessen des Arbeitgebers. Aufgrund des Ermessens des Arbeitgebers hat der potenzielle Bewerber auch keinen Anspruch auf die Berücksichtigung förderlicher Zeiten, er hat nur einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Hat der Arbeitgeber allgemeine Regelungen zur Anerkennung förderlicher Zeiten festgelegt, ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der Ermessensspielraum des Arbeitgebers erstreckt sich auch darauf, in welchem Umfang er die Vortätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigt, d. h. der Arbeitgeber kann die Zeiten aus der Vortätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen, je nachdem, in welchem Umfang er sie als förderlich ansieht und ihre Berücksichtigung zur Deckung des Personalbedarfs für erforderlich hält
Feivel:
--- Zitat von: LogiJöw am 04.04.2025 13:44 ---Wenn ich das alles so lese, würde ich zusehen, dass ich schnellstens Land gewinne und den AG wechsele. Da gäbe es für mich keine andere Option.
--- End quote ---
Naja, ich hab mich ja noch zurückgehalten ::)
Ich hatte zwar das Gespräch und bin mal gespannt, was jetzt passieren wird, schaue aber nebenbei schon nach Möglichkeiten.
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