Ganz genau darauf will ich hinaus. Der Busfahrer hat mit dem Einlass in die Disko nichts zu tun. Genauso hat die Auswahl für eine Beförderung nichts damit zu tun, auf welcher Planstelle bislang ein Beamter geführt wurde.
Eine Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn ich Personen unterschiedlich behandle. Daher braucht es zwingend eine Vergleichsgruppe, die nicht diskriminiert wird.
Wenn ich keine Person in eine Disco einlasse, kann ich keine Person mit dunkler Hautfarbe diskriminieren.
Wenn ich aber alle Hellhäutigen einlasse und den Dunkelhäutigen nicht, diskriminiere ich ihn (unzulässig).
Wenn du allen Beamten in Elternzeit oder bei längerer Krankheit, kleiner gleich 1 Jahr, eine andere Planstelle zuweist, diskriminierst du Niemanden. Du behandelst alle gleich.
Wenn du alle Beamte in Elternzeit oder bei längerer Krankheit mindestens ein Jahr auf der Planstelle belässt, einer Beamtin in Elternzeit aber nach 6 Monaten schon eine neue Planstelle zuweist, dann diskriminierst du sie. Wenn du dann keinen guten Grund hast, liegt eine unzulässige Diskriminierung vor.
Dasselbe Beispiel funktioniert auch mit den Planstellen bei Beförderung.
Anlass meiner Aussage war der Beitrag von madga.
Eigene Erfahrung (allerdings anderes Bundesland):
Ich hatte eine A13 Planstelle. Ich wurde in der Elternzeit noch auf A10 befördert und nach der Elternzeit auf eine A10 Planstelle gesetzt.
Du hast tatsächlich nur Anspruch auf eine Stelle deines bis dahin erreichten statusrechtlichen Amtes.
Trotzdem ein Ärgernis, vorallem wenn in dem Bundesland eine andere Praxis gelebt wird (bei Abwesenheit bis max. 1 Jahr behält man seine Planstelle/Tätigkeit).
Wenn das mal keine Anti-Diskriminierung ist, da bis heute in der Regel die Frauen die längere Elternzeit nehmen ...
Es scheint so, dass sie entgegen der Verwaltungspraxis innerhalb eines Jahres eine andere Planstelle erhielt.
Grundsätzlich kann man auch über eine weitere Diskriminierung nachdenken, wenn Frauen tatsächlich deutlich häufiger länger als ein Jahr Elternzeit nehmen und sie deutlich häufiger die veränderte Planstellenzuweisung betrifft. Diese strukturelle Diskriminierung kann so weit gehen, dass sich im Einzelfall ein Leistungsrecht direkt aus dem Grundgesetz ergibt. Den Klimabeschluss des BVerfG kann man unter einem Leistungsanspruch qua Grundgesetz subsummieren und wenn ich nicht recht erinnere auch die Einführung des umfassenden Rettungswesens nach einer Entscheidung des BVerfG.
Zudem:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalten die grundrechtlichen Verbürgungen nicht lediglich subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt, sondern stellen zugleich objektivrechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geben (vgl. BVerfGE 7, 198 (205); 35, 79 (114) mwN; 39, 1 (41f)); dies wird am deutlichsten in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ausgesprochen, wonach es Verpflichtungen aller staatlichen Gewalt ist, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Daraus können sich verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben, die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, daß auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt.“
BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 – 2 BvL 8/77
Ein passendes Beispiel für diese Leistungsansprüche der Bürger*innen ggü. dem Staat ist z.B. die Bereitstellung von ausreichend Studienplatzkapazitäten in Bezug auf Art. 12 GG (1 BvL 3/14).