Autor Thema: TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage  (Read 29903 times)

Franz3

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Antw:TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
« Antwort #105 am: 21.07.2025 18:21 »
- höhere Kosten für einen freien Tag als ohnehin tariflich geregelt
[...]
Da beides ohnehin für mich nicht infrage kommt, rege ich mich da auch nicht weiter drüber auf. Aber das ist an dieser Stelle schon ein echt fragwürdiges Verhandlungsergebnis für die Arbeitnehmerseite.

Für einen geschiedenen Mann mit hohen Unterhaltsverpflichtungen, für den sich Arbeit gegenüber Bürgergeld ohnehin nicht mehr lohnt (der aber ins Gefängnis käme wenn er nicht mehr arbeiten würde und den Unterhalt ensprechend verringert), ist das ein kleines Geschenk: während dieser Mann keinen Sonderurlaub machen darf (außer er bezahlt diesen seiner Ex), müsste die Verringerung des Jahresentgelts nicht nur dreistellig an Steuern und Versicherungen sparen, sondern auch an Unterhalt.

KlammeKassen

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Antw:TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
« Antwort #106 am: 22.07.2025 06:52 »
Da fehlt mir die Übersicht in Bezug auf die Zusatzversorgung, dachte, das wäre auch die VBL im VKA - Bereich.

Das Wort "Preis" würde ich aber vermeiden. Der ist ein anderer durch mögliche Ersparnisse an an anderer Stelle (Wegekosten, Kinderbetreeung, etc.). Minderbetrag wäre passender.

Regional sehr unterschiedlich.

Bei uns in Niedersachsen ist es meistens die VBL.

KlammeKassen

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Antw:TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
« Antwort #107 am: 22.07.2025 06:56 »
würde zumindest zu den anderen Regelungen passen. Schauen wir zum Beispiel auf die Zuschläge bei der 42h Regel, stellen wir fest, dass die Zuschläge der 42h Option nur etwa halb so hoch sind wie die normalen Zuschläge (iirc).

Also:
- höhere Kosten für einen freien Tag als ohnehin tariflich geregelt und
- niedrigere Zulagen für Überstunden als ohnehin tariflich geregelt.

Da beides ohnehin für mich nicht infrage kommt, rege ich mich da auch nicht weiter drüber auf. Aber das ist an dieser Stelle schon ein echt fragwürdiges Verhandlungsergebnis für die Arbeitnehmerseite.

Es hat schon einen Grund, warum die VKA das gerne wollte  :D.
Da gibt es keine "Geschenke"

UNameIT

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Antw:TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
« Antwort #108 am: 22.07.2025 09:25 »
- höhere Kosten für einen freien Tag als ohnehin tariflich geregelt
[...]
Da beides ohnehin für mich nicht infrage kommt, rege ich mich da auch nicht weiter drüber auf. Aber das ist an dieser Stelle schon ein echt fragwürdiges Verhandlungsergebnis für die Arbeitnehmerseite.

Für einen geschiedenen Mann mit hohen Unterhaltsverpflichtungen, für den sich Arbeit gegenüber Bürgergeld ohnehin nicht mehr lohnt (der aber ins Gefängnis käme wenn er nicht mehr arbeiten würde und den Unterhalt ensprechend verringert), ist das ein kleines Geschenk: während dieser Mann keinen Sonderurlaub machen darf (außer er bezahlt diesen seiner Ex), müsste die Verringerung des Jahresentgelts nicht nur dreistellig an Steuern und Versicherungen sparen, sondern auch an Unterhalt.

Da vermischt du grade aber ganz viel und nimmts ein absolutes Extrembeispiel zur Hand, was es so in der Praxis nur selten geben sollte (Fall ohne Kinder)

BAT

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Antw:TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
« Antwort #109 am: 22.07.2025 10:30 »
Und ehe nicht einschlägig, da bei nicht voll erfüllten Unterhaltsverpflichtungen selbst die 42 Stunden pro Woche nicht ausreichend Bemühungen zeigen.

TVOEDAnwender

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Antw:TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
« Antwort #110 am: 22.07.2025 15:27 »
Beispiel:

Beschäftigter (VKA) in EG 5 Stufe 1, Vollzeit, 39 Stunden, 7,8 h tägliche Sollarbeitszeit (5 Tage-Woche), Basis: Tabellenentgelt ab 01.05.2026, Monat mit 31 Tagen:

Berechnung unbezahlter Urlaubstag nach § 29 (SU) oder § 28 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD:

3.124,08 EUR / 31 Tage * 30 Tage = 3.023,30 EUR
Krass.
Besseres Beispiel:
nehmen wir September 2025 22 Arbeitstage 30 Kalendertage.
Er nimmt 21 Arbeitstage SU und erhält für den einen Arbeitstag dann 937,22€ ausgezahlt.

Ob das so im Sinne des Erfinders war.
Zwischen den Arbeitstagen sind ja Wochenenden, diese würde auch abgezogen:

(Beispiel aus Haufe):
Zitat
Praxis-Beispiel
Eine Beschäftigte erhält vom 13.9.2021 bis 28.9.2021 12 Tage Sonderurlaub. In den Zeitraum des Sonderurlaubs fallen zwei ansonsten arbeitsfreie Wochenenden. Diese gelten aufgrund der pauschalierenden Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD als ausgefallene Tage, so dass der Beschäftigten im September 14/30 des monatlichen Entgelts zustehen (12/30 für den Zeitraum vom 1.9.2021 bis 12.9.2021 sowie 2/30 für den Zeitraum vom 29.9.2021 bis 30.9.2021).