Stellenbewerber stehen -ebenso wie Arbeitnehmer- unter dem Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Bewerber dürfen nicht wegen ihres Geschlechts oder Alters, wegen ihrer Behinderung, ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexuellen Identität oder aus Gründen der Rasse abgelehnt werden. Ausnahmen hiervon sind nur erlaubt, wenn der Bewerber aufgrund eines dieser Merkmale nicht für die beworbene Tätigkeit geeignet ist.
Wird ein für die Stelle grundsätzlich geeigneter Bewerber unter Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot abgelehnt, so kann er vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, nicht aber die Anstellung.
Bei einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren haben Bewerbende nur zwei Monate ab Erhalt der Absage Zeit, dagegen vorzugehen. Geht der Arbeitgeber dann nicht auf die Vorwürfe ein, kann der Bewerber gerichtlich dagegen vorgehen. Hierfür haben die Bewerbenden drei Monate ab der schriftlichen Geltendmachung Zeit.
Kann man Indizien vorlegen, die die Diskriminierungen beweisen, müssen Arbeitgeber eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern zahlen. Die Beweislast liegt allerdings grundsätzlich beim Kläger. Dies kann beispielsweise anhand der Stellenausschreibung passieren, wenn dort eine bestimmte Zielgruppe angesprochen ist und beispielsweise Männer komplett von der Bewerbung ausgeschlossen werden. Auch falsche, wechselnde oder widersprüchliche Gründe für die Absage können auf eine Diskriminierung hindeuten.
Der EuGH hat in einem Urteil vom 21.07.2011 (Az. C 104/10) entschieden, dass Bewerber auch kein Recht darauf haben, zu erfahren, welche Qualifikationen ihre Mitbewerber haben. Eine Akteneinsicht beschränkt sich daher regelmäßig nur auf die eigene Bewerbung.