Autor Thema: Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025  (Read 12929 times)

BeamtenBund

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #45 am: 28.05.2025 19:35 »
Hallo Liebe Forengemeinde,

ich weiß ja nicht, wer außer mir bisher gegen seinen ablehnenden Antragsbescheid Widerspruch eingereicht hat.
Meinen Widerspruch gegen meinen ablehnenden Bescheid vom 16.05.25 am 26.05.25 eingereicht, folgende Antwort ist mir heute, 28.05.25, mitgeteilt worden:

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Landesamt hat Ihren Antrag auf höhere Alimentation für
die Zeit ab dem 01.11.2024 abgelehnt. Ihre Besoldung richtet sich seit dem 01.11.2024 nach
dem Gesetz über die Anpassung von Dienst und Versorgungsbezügen in Baden
Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG
2024/2025). Sie haben über die gesetzlichen Regelungen hinaus eine Erhöhung der Ihnen
gewährten Besoldung beantragt. 
 
Grundsätzlich sind alle Behörden im Verwaltungsverfahren aus Gründen der Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit verpflichtet, über Anträge in angemessener Frist zu entscheiden. Das
Verbescheiden steht auch im Einklang mit dem Vorgehen in der Vergangenheit, das ein Ru
hen von Rechtsbehelfen nur bei besonders gelagerten Konstellationen vorsah. Beispielswei
se beim "4-Säulen-Modell-Gesetz" (BVAnp-ÄG 2022), das die seinerzeit neuen weitreichen
den Konkretisie rungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2
BvL 4/18) umsetzte (siehe Schreiben des Ministeriums für Finanzen vom 10. Januar 2023). 
 
Für das zum 01.11.2024 in Kraft getretene BVAnp-ÄG 2024/2025 gilt die genannte Ausnah
me nicht. Das Landesamt muss daher entsprechend den verwaltungsrechtlichen Vorgaben
über alle Anträge und Widersprüche entscheiden
 
Bitte teilen Sie uns mit, ob sich Ihr Widerspruch vom 26.05.2025 erledigt hat.
 
 
Mit freundlichen Grüßen


Auf keinen meiner genannten Punkte, wie es auch Versuch als Beispiel genannt hat, sind Sie nicht eingegangen! Obwohl ich klargestellt habe, dass Sie meinen Widerspruch falsch Ausgelegt haben!
Das ist schon sehr traurig was hier passiert! Gerade auch weil der DRB BW auf diese eklatante Abkehr von der bisherigen konsensuale Vorgehen hinweist! Dies schafft natürlich Vertrauen in den Dienstherrn und ist die beste Werbung für motivierte, hochqualifizierte Nachwuchskräfte.

Natürlich werde ich auch hier erneut bekräftigen! Das mein Wille falsch ausgelegt wurde und ich keinen Antrag auf höhere Besoldung ab dem 01.11.24 gestellt habe!
Habt Ihr noch weiter Tipps?

Besten Dank und allen einen schönen Feiertag Morgen.

SpeedyG

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #46 am: 30.05.2025 20:08 »
Vom LBV gibt es eine Stellungnahme:

BVAnp-ÄG 2024/2025: Bescheide zu Anträgen auf amtsangemessene Alimentation
Haben Sie Fragen zur Verbescheidung Ihres Antrags auf amtsangemessene Alimentation betreffend das aktuelle BVAnp-ÄG 2024/2025?

Dann geben wir Ihnen gerne hierzu nachfolgende klarstellende Informationen und hoffen, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.

Auch wenn ein erstmalig gegen das BVAnp-ÄG 2024/2025 gerichteter Rechtsbehelf als Widerspruch bezeichnet wird, handelt es sich rechtlich um einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation. Erst nach Ablehnung dieses Antrags durch einen Bescheid ist ein etwaiger Widerspruch nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gegeben. Dieses zweistufige Verfahren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, zuletzt Urteil vom 16.6.2020 – 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236 Ls. 2).
Die meisten Anträge auf Alimentation betreffend das BVAnp-ÄG 2024/2025 wurden mit Datum vom 16. Mai 2025 verbeschieden. Unabhängig davon, ob Sie eine ausschließliche Zustellung von Dokumenten via Kundenportal gewünscht haben oder nicht, wurden all diese Bescheide noch am 16. Mai 2025 ins Kundenportal eingestellt. Die postalisch versandten Bescheide gehen Ihnen in diesen Tagen zu. Maßgeblich für die Rechtsbehelfsfrist ist bei diesen Bescheiden die Bekanntgabe bzw. der postalische Zugang bei Ihnen.
Die Verbescheidung entspricht dem regulären Verwaltungsverfahren. Damit setzt sich der Dienstherr auch nicht in Widerspruch zur Vorgehensweise in der Vergangenheit, in der Rechtsbehelfe ebenfalls in den weit überwiegenden Fällen verbeschieden und nur in besonderen Konstellationen ruhend gestellt wurden. Eine solche lag beispielsweise beim BVAnp-ÄG 2022  („4-Säulen-Modell-Gesetz“) vor. Damit wurden seinerzeit neue weitreichende und strukturelle Änderungen vorgenommen, die aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) resultierten. Eine zum BVAnp-ÄG 2022 vergleichbare Situation liegt beim BVAnp-ÄG 2024/2025 (in erster Linie Eins-zu-eins-Übertragung des Tarifabschlusses vom 9. Dezember 2023) jedoch nicht vor.
Die Zusage des Finanzministers Dr. Danyal Bayaz vom 10. Januar 2023  bezüglich des BVAnp-ÄG 2022 (4-Säulen-Modell) gilt weiterhin. Sollten Regelungen dieses Gesetzes im Zuge der gerichtlichen Überprüfung als nicht verfassungsgemäß eingestuft werden, wird das Ministerium für Finanzen etwaige Nachzahlungen entsprechend einer vom Gesetzgeber dann zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend leisten. Soweit diesbezüglich Rechtbehelfe eingereicht wurden, ruhen diese weiterhin.
Bitte beachten Sie, dass sich die aktuelle Verbescheidung ausschließlich auf die Besoldung gemäß BVAnp-ÄG 2024/2025 und nicht auf den Versorgungsbereich oder den Beihilfebereich bezieht. Die in den beiden letztgenannten Bereichen eingelegten Rechtsbehelfe bleiben unberührt und wurden nicht mit den oben genannten Ablehnungsbescheiden vom 16. Mai 2025 erledigt.

Ozymandias

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #47 am: 30.05.2025 21:36 »
Also endlich die Bestätigung, dass wie vermutet der Versorgungsbereich weiterhin nicht beschieden wird.
Gleichzeitig aber meiner Lesart nach, muss dieser Bereich trotzdem Widerspruch, bzw. einen Antrag stellen, da die Zusage nur für das bestimmte Gesetz galt.

Versuch

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #48 am: 31.05.2025 01:35 »
So ein Quatsch.

Es muss eben nicht zuerst ein Antrag geben.
Es ist Wahnsinn wie hier offensichtlich Recht gebrochen wird.

Wie dilettantisch die unterwegs sind.
Wenn ich Widerspruch gegen die gesamte Besoldung 2924 einlegen, können die meine Willenserklärung nicht umsetzen

Amateure!

Quasselstrippe

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #49 am: 31.05.2025 17:42 »
mir ist das zu hoch, was das LBV da tut...

A) ich dachte immer, eine amtsangemessene Alimentation steht einem/r Beamten zu und wäre die Grundlage sämtlicher Besoldungsgesetze... warum sollte man diese amtsangemessene Alimentation beantragen müssen?

B) und selbst wenn ein/e Beamte/r einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation stellt, wieso sollte man diesen Antrag ablehnen können als Dienstherr?
 
(eigentlich müsste die amtsangemessene Alimentation doch eine Selbstverständlichkeit sein, so dass es auf einen solchen Antrag hin nur eine Bewilligung geben dürfte... einzig über die Höhe/Ausgestaltung der amtsangemessenen Alimentation könnte man ggf. unterschiedlicher Ansicht sein, aber es kann doch nicht sein, dass man einen Widerspruch gegen die Besoldungshöhe in einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation umdeutet und diesen dann ablehnt...)

Sowohl A (das Antragsbedürfnis) als auch B (die Ablehnbarkeit) deuten darauf hin, dass einem/r Beamten doch per se gar keine amtsangemessene Alimentation zusteht...

1000 Seiten Diskussionsverlauf zur amtsangemessenen Alimentation waren wohl komplett am Thema vorbei :-)

Hoffentlich habe ich nicht vergessen, die jährliche Verlängerung meiner Verbeamtung auf Lebenszeit zu beantragen...



Ozymandias

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #50 am: 31.05.2025 17:46 »
Wer eine gegenteilige Auffassung hat, der darf sich freuen mehrere Jahre durch alle Instanzen mit dem Land zu streiten, ob eine Klage überhaupt zulässig war.
Kann man ganz einfach umgehen und lieber um die Begründetheit streiten.

Versuch

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #51 am: 31.05.2025 18:07 »
Na ja, es ist ja aber eben nicht klar, in man klagen oder Widerspruch einlegen muss

BeamtenBund

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #52 am: 02.06.2025 11:24 »
Vom LBV gibt es eine Stellungnahme:

BVAnp-ÄG 2024/2025: Bescheide zu Anträgen auf amtsangemessene Alimentation
Haben Sie Fragen zur Verbescheidung Ihres Antrags auf amtsangemessene Alimentation betreffend das aktuelle BVAnp-ÄG 2024/2025?

Dann geben wir Ihnen gerne hierzu nachfolgende klarstellende Informationen und hoffen, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.

Auch wenn ein erstmalig gegen das BVAnp-ÄG 2024/2025 gerichteter Rechtsbehelf als Widerspruch bezeichnet wird, handelt es sich rechtlich um einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation. Erst nach Ablehnung dieses Antrags durch einen Bescheid ist ein etwaiger Widerspruch nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gegeben. Dieses zweistufige Verfahren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, zuletzt Urteil vom 16.6.2020 – 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236 Ls. 2).
Die meisten Anträge auf Alimentation betreffend das BVAnp-ÄG 2024/2025 wurden mit Datum vom 16. Mai 2025 verbeschieden. Unabhängig davon, ob Sie eine ausschließliche Zustellung von Dokumenten via Kundenportal gewünscht haben oder nicht, wurden all diese Bescheide noch am 16. Mai 2025 ins Kundenportal eingestellt. Die postalisch versandten Bescheide gehen Ihnen in diesen Tagen zu. Maßgeblich für die Rechtsbehelfsfrist ist bei diesen Bescheiden die Bekanntgabe bzw. der postalische Zugang bei Ihnen.
Die Verbescheidung entspricht dem regulären Verwaltungsverfahren. Damit setzt sich der Dienstherr auch nicht in Widerspruch zur Vorgehensweise in der Vergangenheit, in der Rechtsbehelfe ebenfalls in den weit überwiegenden Fällen verbeschieden und nur in besonderen Konstellationen ruhend gestellt wurden. Eine solche lag beispielsweise beim BVAnp-ÄG 2022  („4-Säulen-Modell-Gesetz“) vor. Damit wurden seinerzeit neue weitreichende und strukturelle Änderungen vorgenommen, die aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) resultierten. Eine zum BVAnp-ÄG 2022 vergleichbare Situation liegt beim BVAnp-ÄG 2024/2025 (in erster Linie Eins-zu-eins-Übertragung des Tarifabschlusses vom 9. Dezember 2023) jedoch nicht vor.
Die Zusage des Finanzministers Dr. Danyal Bayaz vom 10. Januar 2023  bezüglich des BVAnp-ÄG 2022 (4-Säulen-Modell) gilt weiterhin. Sollten Regelungen dieses Gesetzes im Zuge der gerichtlichen Überprüfung als nicht verfassungsgemäß eingestuft werden, wird das Ministerium für Finanzen etwaige Nachzahlungen entsprechend einer vom Gesetzgeber dann zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend leisten. Soweit diesbezüglich Rechtbehelfe eingereicht wurden, ruhen diese weiterhin.
Bitte beachten Sie, dass sich die aktuelle Verbescheidung ausschließlich auf die Besoldung gemäß BVAnp-ÄG 2024/2025 und nicht auf den Versorgungsbereich oder den Beihilfebereich bezieht. Die in den beiden letztgenannten Bereichen eingelegten Rechtsbehelfe bleiben unberührt und wurden nicht mit den oben genannten Ablehnungsbescheiden vom 16. Mai 2025 erledigt.

Vielen Dank SpeedyG

A6 ist das neue A10

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #53 am: 02.06.2025 13:02 »
Die Stellungnahme des LBV würde ich gern mal von nem Juristen zerlegt haben. Reicht dafür ne Beratung durch die Rechtsschutz?

Ozymandias

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #54 am: 02.06.2025 13:14 »
Na ja, es ist ja aber eben nicht klar, in man klagen oder Widerspruch einlegen muss

Widerspruch ist das richtige Rechtsmittel in diesem Fall.
Man kann auch klagen, dann ist man aber von der Gegenseite abhängig. Die Gegenseite kann sich auf die Klage einlassen oder auf Unzulässigkeit pochen. Bei Unzulässigkeit kann man seinen gesamten Anspruch verlieren ohne auch nur mit einem Argument gehört zu werden.

Versuch

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #55 am: 02.06.2025 13:33 »
Na ja, es ist ja aber eben nicht klar, in man klagen oder Widerspruch einlegen muss

Widerspruch ist das richtige Rechtsmittel in diesem Fall.
Man kann auch klagen, dann ist man aber von der Gegenseite abhängig. Die Gegenseite kann sich auf die Klage einlassen oder auf Unzulässigkeit pochen. Bei Unzulässigkeit kann man seinen gesamten Anspruch verlieren ohne auch nur mit einem Argument gehört zu werden.
Danke.
Was macht dich hier sicher?

Ozymandias

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #56 am: 02.06.2025 15:27 »
Der Widerspruch dürfte innerhalb der Jahresfrist (bei der theoretisch falschen RB) abgelehnt werden.

Man gewinnt nichts wenn man sofort klagt.
Im Gegenteil, das Land dürfte wie gesagt die Unzulässigkeitskeule schwingen.

SpeedyG

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #57 am: 02.06.2025 16:13 »
Die Stellungnahme des LBV würde ich gern mal von nem Juristen zerlegt haben. Reicht dafür ne Beratung durch die Rechtsschutz?

Das ist doch eigentlich etwas für eine (vernünftige) Gewerkschaft. Sind die nicht genau für soetwas da, wenn das so viele Beamte betrifft?

Nübel

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #58 am: 02.06.2025 16:52 »
Wäre es für den Fall, dass das BVerfG ggf. bis August tatsächlich seine lange erwarteten Entscheidungen bekannt geben sollte, nicht sinnvoll, zunächst nur mit einem Satz Widerspruch einzulegen? Bestenfalls erst kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist mit einem Satz Widerspruch erklären und mitteilen, dass eine Begründung des Widerspruchs nachgereicht wird...

Wenn man gleich die Begründung mitliefert, kann der Widerspruch direkt zurückgewiesen werden und man muss innerhalb von 4 Wochen - also höchstwahrscheinlich noch bevor die Entscheidungen des BVerfG vorliegen - Klage erheben.

Ich denke, dass es vorteilhaft sein könnte, die Widerspruchsfrist und die Frist zur Begründung des Widerspruchs weitestmöglich auszureizen, um noch die Chance zu haben, dass die BVerfG-Urteile noch vor abschließender Verbescheidung des Widerspruchs vorliegen. Wer weiß, welche für uns Beamte positiven Dynamiken sich aus der Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidungen ergeben können. Auch wenn die Entscheidungen des BVerfG nicht zu BW ergehen und noch nicht das fiktive Partnereinkommen betreffen.
« Last Edit: 02.06.2025 16:59 von Nübel »

Versuch

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Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #59 am: 02.06.2025 18:57 »
Wäre es für den Fall, dass das BVerfG ggf. bis August tatsächlich seine lange erwarteten Entscheidungen bekannt geben sollte, nicht sinnvoll, zunächst nur mit einem Satz Widerspruch einzulegen? Bestenfalls erst kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist mit einem Satz Widerspruch erklären und mitteilen, dass eine Begründung des Widerspruchs nachgereicht wird...

Wenn man gleich die Begründung mitliefert, kann der Widerspruch direkt zurückgewiesen werden und man muss innerhalb von 4 Wochen - also höchstwahrscheinlich noch bevor die Entscheidungen des BVerfG vorliegen - Klage erheben.

Ich denke, dass es vorteilhaft sein könnte, die Widerspruchsfrist und die Frist zur Begründung des Widerspruchs weitestmöglich auszureizen, um noch die Chance zu haben, dass die BVerfG-Urteile noch vor abschließender Verbescheidung des Widerspruchs vorliegen. Wer weiß, welche für uns Beamte positiven Dynamiken sich aus der Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidungen ergeben können. Auch wenn die Entscheidungen des BVerfG nicht zu BW ergehen und noch nicht das fiktive Partnereinkommen betreffen.
Ich klage gerne..

Das Fass ist endgültig übergelaufen