Autor Thema: Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025  (Read 28540 times)

Hans

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #105 am: 14.11.2025 05:57 »
Danke. Wir werden sehen. Ja, Widersprüche einreichen ist ja bereits in die Weihnachtsvorbereitungstradition eingegangen.

Mario

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #106 am: 14.11.2025 14:09 »
Liebe Mitforisten,
ich lese seit langer Zeit hier im Forum und bin für alle Unterstützung, Ratschläge, Tipps sehr dankbar.

Ich habe heute den Ablehnungsbescheid zu meinem Widerspruch vom Landesamt für Besoldung und Versorgung BW erhalten. Damit endet wohl mein Kampf, da ich den juristische Begründungen des LBV nichts entgegnen kann, weil ich mit juristisch nicht so gut auskenne. Und ich habe ehrlich gesagt Sorge, dass ich Konsequenzen vom Dienstherrn spüren werde und/oder größere Kosten auf mich zukommen. Ich weiß auch gar nicht, wie eine Klage richtig zu formulieren wäre und es fehlt mir mit Familie und sonstigen Verpflichtungen mittlerweile auch die Kraft, Fachanwälte für Dienstrecht zu suchen, mich mit denen auseinanderzusetzen, das Kostenrisiko zu tragen usw.
Ich habe einfach keine Kraft mehr. Ich bewundere diejenigen von Euch, die weiter machen und drücke alle Daumen, dass Ihr Erfolg habt.

Ich möchte Euch den Wortlaut des Ablehnungsbescheides hier posten, vielleicht hilft es dem einen oder anderen. Ich schreibe es auch im Unterforum der Landesbeamten.

-----------------------------------

"Guten Tag Mario,
nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergeht folgender Widerspruchsbescheid:

1. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom xx.xx.2025
wird dahingehend abgeändert, dass Ihr Antrag auf Zahlung einer höheren Besoldung
auch für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 abgelehnt wird. Im Übrigen wird
der Widerspruch vom xx.xx.2025 gegen den Bescheid vom xx.xx.2025 als unbegründet zurückgewiesen.

2. Sie tragen die Kosten des Widerspruchsverfahrens.

3. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Begründung:

I.
Mit Bescheid vom xx.xx.2025 hat das LBV Ihren Antrag auf Gewährung einer höheren Besoldung unter Bezugnahme auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation für den Zeitraum ab dem 01.11.2024 abgelehnt.
Hiergegen haben Sie mit Nachricht/Schreiben vom xx.xx.2025 Widerspruch erhoben. Sie vertreten unter Bezugnahme auf Ihr Antragsschreiben weiterhin die Ansicht, dass die derzeitigen landesrechtlichen Besoldungsregelungen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprächen.
Nach Ihrer Auffassung wird das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Mindestabstandsgebot nicht gewahrt, da der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand von 15 % zur sozialrechtlichen Grundsicherung unterschritten werde. Darüber hinaus rügen Sie insbesondere eine Verletzung des Abstandsgebots im Zusammenhang mit der Übertragung des Sockelbetrags von 200 EUR. Ferner beanstanden Sie die im BVAnp-ÄG 2024/2025 vorgesehene Berücksichtigung eines Partnereinkommens sowie die Ausgestaltung des Familienergänzungszuschlags als verfassungswidrig.
Vor dem Hintergrund der Zusage des Finanzministeriums vom 10.01.2023 wurde im Ablehnungsbescheid vom xx.xx.2025 zunächst nur über den Zeitraum ab 01.11.2024 entschieden.
In Ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch stellen Sie nunmehr klar, dass sich Ihr Antrag auf das gesamte Jahr 2024 beziehe, und beantragen, bis zur rechtskräftigen Klärung der Verfassungsmäßigkeit das Verfahren ruhen zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung nehmen wir auf Ihre Besoldungsakten Bezug.

II.
Der Widerspruch wurde form- und fristgerecht erhoben. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Der geltend gemachte Anspruch auf höhere Besoldung besteht nicht. Sie wurden und werden amtsangemessen besoldet. Ab 01.01.2024 beruht Ihre Besoldung sowohl auf dem BVAnp-ÄG 2022 als auch auf dem BVAnp-ÄG 2024/2025.
1.
Ihre Besoldung auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2022 ist verfassungsgemäß.
Die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 verletzen insbesondere weder das Mindestabstandsgebot noch das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen.
Es liegt keine fehlerhafte Berechnung des Grundsicherungsniveaus oder der Nettoalimentation und damit kein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot vor. Auch ist in Baden-Württemberg mit einer niedrigsten Besoldungsgruppe in A 7 ein Mindestabstand von 15 Prozent zwischen dem Grundsicherungsniveau und der niedrigsten Besoldungsgruppe/Erfahrungsstufe ein verfassungsgemäßer Maßstab. Maßgebend für den Vergleich mit dem Grundsicherungsniveau und die daraus resultierende Ermittlung der Mindestalimentation ist auch nach den Beschlüssen des BVerfG vom 04.05.2020 die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 71 ff).
Weiterhin liegt kein Verstoß gegen das Abstandsgebot vor. Der Gesetzgeber kann ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304 Rn. 77). Die Anpassung der Eingangsämter des gehobenen Dienstes zum 01.12.2022 erfolgte vor dem Hintergrund gestiegener fachlicher und organisatorischer Anforderungen an diese Ämter und war aus besoldungsrechtlicher Sicht geboten. Um in diesem Zuge die Ausgewogenheit des Ämtergefüges zu wahren, wurde die bisherige Besoldungsstruktur in den Laufbahnen des mittleren Dienstes mit den Eingangsämtern und grundsätzlich jeweils zwei Beförderungsämtern beibehalten und insgesamt um eine Besoldungsgruppe angehoben. Für den höheren Dienst hingegen bestand mangels neu hinzugetretener, in der Ämterbewertung bislang nicht berücksichtigter Anforderungen kein Anlass zu einer entsprechenden Anpassung (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 102 f.).
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 18.03.2025 - 12 K 4318/23 – die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2022 bestätigt und im Einzelnen dargelegt, dass weder ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot noch gegen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen vorliegt.

2.
Ihre Besoldung auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2024/2025 ist ebenfalls verfassungsgemäß.
Auch die Regelungen des BVAnp-ÄG 2024/2025 entsprechen den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere verletzen sie nicht das Mindestabstandsgebot und das Abstandsgebot.
2.1 Übertragung des tariflichen Sockelbetrags von 200 EUR
Die Besoldungserhöhung der Grundgehaltssätze aller Besoldungsgruppen ab 01.11.2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 EUR (Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVAnp-ÄG 2024/2025) war vor dem Hintergrund der besonderen Ausnahmesituation in Zeiten einer historisch höheren Inflation und erheblich gestiegener Lebenshaltungskosten, die insbesondere Beamtinnen und Beamte in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen in besonderer Weise belasten, sozial- und dienstrechtspolitisch geboten und gerechtfertigt (vgl. LT-Drs. 17/7519, S. 57; dazu S.2 des Ablehnungsbescheids vom xx.xx.2025). Die Erhöhung der Grundgehaltssätze ab dem 01.11.2024 um einen einheitlichen Sockelbetrag hat zwar eine abstandsmindernde Wirkung. Doch der Schwellenwert für die Abschmelzung des Abstands zwischen zu vergleichenden Besoldungsgruppen wird eingehalten und es werden insbesondere die relativen Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen nicht deutlich verringert. Der Gesetzgeber hat dies nachgewiesen, indem er die relativen Abstandsveränderungen berechnet hat und sich dabei am Maßstab des BVerfG orientiert hat (vgl. LT-Drs. 17/7519, S. 58). Es wird nicht gegen das Abstandsgebot verstoßen. Die einmalige Erhöhung der Grundgehaltssätze um den Sockelbetrag ändert nichts daran, dass die Abstände um deutlich weniger als 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 u.a., BVerfGE 139, 64 Rn. 112, 188; Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1 Rn. 45).
Ungeachtet des eingehaltenen 10 Prozent-Schwellenwerts kann der Gesetzgeber bei einer gesetzlichen Neuregelung wie der Übertragung eines tariflichen Sockelbetrags auch soziale Belange und sozialpolitische Aspekte mit Auswirkung auf die relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen in den Blick nehmen. Er hat einen weiten Gestaltungsspielraum. Jedenfalls hat das BVerfG die Berücksichtigung besonderer sozialer Belange bzw. sozialpolitischer Aspekte wie etwa die unterschiedlich große finanzielle Leistungsfähigkeit bestimmter Besoldungsgruppen nicht von vornherein verworfen.
2.2 Einführung des Hinzuverdienstmodells und Berücksichtigung eines Partnereinkommens
Mit dem BVAnp-ÄG 2024/2025 gab es eine Weiterentwicklung der Bezugsgröße der Besoldung von dem Familienbild der Alleinverdienerfamilie hin zur Hinzuverdienstfamilie als zeitgemäße und die gesellschaftliche Realität deutlich besser widerspiegelnde Bezugsgröße. Dies steht im Einklang mit Art. 33 GG. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergibt sich im Wesentlichen aus den zivilrechtlichen Entwicklungen des Familienbildes und den tatsächlichen gesellschaftlichen Gegebenheiten, nach denen die Doppelverdienerfamilie statistisch belegbar die deutlich vorherrschende Familienkonstellation in Baden-Württemberg darstellt (vgl. ausführlich in der Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/7519, S. 59 ff. und S. 2 des Ablehnungsbescheids vom xx.xx.2025). Der Gesetzgeber trug mit der Einführung der Hinzuverdienstfamilie der gesellschaftlichen Realität (bei rund 89 Prozent der haupteinkommensbeziehenden Beamtinnen und Beamten arbeitet die Partnerin bzw. der Partner) sowie der langjährigen zivilrechtlichen Entwicklung im Ehe- und Familienrecht Rechnung (vgl. LT-Drs. 17/7519, S.59 ff.). Nur falls in Ausnahmefällen tatsächlich kein zusätzliches oder ein ganz geringes weiteres Einkommen zur Verfügung steht, wird künftig ein Familienergänzungszuschlag nach § 41a LBesGBW (eingefügt durch Art. 5 Nr. 4 BVAnp-ÄG 2024/2025) gewährt (LT-Drs.17/7519, S. 61). Er ist geeignet, die amtsangemessene Alimentation auch von Alleinverdienerfamilien sicherzustellen. Das Mindestabstandsgebot wird dadurch weiterhin für alle Besoldungsgruppen eingehalten (vgl. die Berechnung in LT-Drs. 17/7519, S. 66 f.). Der Familienergänzungszuschlag als zielgruppengenaue und familienbezogene Leistung berührt das Abstandsgebot zwischen Besoldungsgruppen nicht. Der Schwellenwert für das Abstandsgebot bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den relativen Abstand der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in der jeweiligen Endstufe (vgl. z.B. Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 u.a., BVerfGE 139, 64 Rn. 188). Der Familienergänzungszuschlag verändert diese relativen Abstände nicht, weil er nicht zum Grundgehalt gehört und Empfängern von Dienstbezügen der jeweiligen Endstufen grundsätzlich nicht gewährt wird (vgl. Anlage 12a zum LBesGBW). Auch spricht das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.05. 2020 (2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1 Rn. 47 und 49) ausdrücklich von der Möglichkeit, etwa durch höhere Familienzuschläge die Besoldung stärker als bisher von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung zum Familienergänzungszuschlag durch die besoldungsgruppen- und erfahrungsstufenscharfe Ausgestaltung nur für einen vergleichsweise kleinen Personenkreis greifen wird (siehe zu diesen Erwägungen die Gesetzesbegründung in LT-Drs.17/7519, S. 82 f.).
2.3. Besoldungserhöhung zum 01.02.2025
Schließlich ist auch Ihre Besoldung ab dem 01.02.2025 auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2024/2025 verfassungsgemäß.
Zur Begründung verweisen wir auf die obigen Ausführungen. Es gab durch Art. 1 § 3 BVAnpÄG 2024/2025 zum 01.02.2025 eine weitere, lineare Erhöhung u.a. der Grundgehaltssätze aller Besoldungsgruppen um 5,5 Prozent, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Über die Besoldungserhöhung zum 01.02.2025 war auch im Rahmen dieses Widerspruchsbescheids zu entscheiden, da das BVAnp-ÄG 2024/2025, gegen das Sie sich wenden, für das Jahr 2025 maßgeblich ist und dieser Zeitraum bereits Gegenstand des Ablehnungsbescheids vom xx.xx.2025 war (siehe dort II. 1. a. E.).

3.
Soweit Sie beantragen, das Widerspruchsverfahren insgesamt bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ruhen zu lassen, kann dem nicht entsprochen werden.
Die Verbescheidung entspricht dem regulären Verwaltungsverfahren. Die von Ihnen genannten anhängigen Klageverfahren sind bezüglich des zu Grunde liegenden Sachverhalts und der jeweiligen Regelungssystematik grundsätzlich nicht vergleichbar. Hinsichtlich des für Baden-Württemberg relevanten BVAnp-ÄG 2024/2025 liegt noch keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung vor. Die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nach dem BVAnp-ÄG 2022 wurde durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in erster Instanz bestätigt (siehe oben).
Im Ergebnis musste Ihrem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben. Er war als unbegründet zurückzuweisen. Das LBV konnte in diesem Rahmen als Widerspruchsbehörde auch über den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.10.2024 entscheiden. Da die Besoldung auch in der Zeit verfassungsgemäß war, ist ihr Antrag insoweit ebenfalls unbegründet und abzulehnen. Das LBV als Widerspruchsbehörde prüft den Ausgangsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist dabei nicht nur der Ausgangsbescheid, sondern der Antrag des Antragstellers (vgl. VGH München, Beschluss vom 09.10.2003 – 25 CS 03.897 Rn.16 -, juris). Dieser Antrag bezog sich, wie Sie klargestellt haben, auch auf den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.10.2024. Jedenfalls kann das LBV im Widerspruchsbescheid zusätzliche Regelungen treffen, weil es zugleich Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist (vgl. VGH München, Urteil vom 03.05.2016 – 3 B 13.1069 Rn. 48 ff.-, juris; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 10.01.2022 – 5 K 737/21.NW Rn. 31 -, juris).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 80 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG- vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227), beide in der derzeit geltenden Fassung.
Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgebührengesetzes für Baden-Württemberg -LGebG- vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in der derzeit geltenden Fassung. Auslagen werden nach § 14 LGebG nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen
XXXXX"

Ozymandias

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #107 am: 14.11.2025 14:24 »
Warte mal bitte die BVerfG Entscheidung am Mittwoch ab. Dann kann man abschätzen, wie stark vermutlich auch BW von der Verfassung abgewichen ist.


https://www.drb-bw.de/fileadmin/Landesverband-Baden-Wuerttemberg/Dokumente/MusterKlage_Besoldung_ab_2024.docx

Einfach überall Richter durch Beamter ersetzen, fertig.

483 Euro Gerichtskosten sind Werbungskosten = kostet nur ~300 Euro netto.

PhRTurtle

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #108 am: 20.11.2025 09:55 »
So heute, direkt einen Tag nach dem BVerfG Urteil, habe ich auch die Ablehnung meines Widerspruchs bekommen. Mit dem Hinweis, dass in Sigmaringen Klage einzureichen wäre, wenn ich mich wehren möchte.

Da versucht BW wohl die Ziffer 161 des BVErfG Urteil ab zu mildern, indem man möglichst viele Verfahren noch aus dem "schwebenden Widerspruch" heraus nimmt und bescheidet.

Danke den Mitforisten für die Musterklage

BeamtenBund

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #109 am: 20.11.2025 10:45 »
So heute, direkt einen Tag nach dem BVerfG Urteil, habe ich auch die Ablehnung meines Widerspruchs bekommen. Mit dem Hinweis, dass in Sigmaringen Klage einzureichen wäre, wenn ich mich wehren möchte.

Da versucht BW wohl die Ziffer 161 des BVErfG Urteil ab zu mildern, indem man möglichst viele Verfahren noch aus dem "schwebenden Widerspruch" heraus nimmt und bescheidet.

Danke den Mitforisten für die Musterklage

@PhRTurtel und die anderen Mitforisten:

wie Du habe ich meinen Ablehungsbescheid schon am 06.11.25 erhalten und überlege Klage einzureichen.

Heißt es lt. der RdNr.: 161 nicht Abschließend... ergo ich muss klagen, sonst gibts nix, trotz statthaften Rechtsbehelf? Bin in dem Thema noch unsicher daher meine echt doofe Verständnisfrage :)

BWKA

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #110 am: 20.11.2025 11:16 »
So heute, direkt einen Tag nach dem BVerfG Urteil, habe ich auch die Ablehnung meines Widerspruchs bekommen. Mit dem Hinweis, dass in Sigmaringen Klage einzureichen wäre, wenn ich mich wehren möchte.

Da versucht BW wohl die Ziffer 161 des BVErfG Urteil ab zu mildern, indem man möglichst viele Verfahren noch aus dem "schwebenden Widerspruch" heraus nimmt und bescheidet.

Danke den Mitforisten für die Musterklage

@PhRTurtel und die anderen Mitforisten:

wie Du habe ich meinen Ablehungsbescheid schon am 06.11.25 erhalten und überlege Klage einzureichen.

Heißt es lt. der RdNr.: 161 nicht Abschließend... ergo ich muss klagen, sonst gibts nix, trotz statthaften Rechtsbehelf? Bin in dem Thema noch unsicher daher meine echt doofe Verständnisfrage :)

Ich bin in der gleichen misslichen Lage bis zum Monatsende Klage einreichen zu müssen. Ich versuche gerade das Risiko, auch hinsichtlich des Urteils aus Karlsruhe abzuwägen (2 Kinder, beide beim gleichen Dienstherren in A12 und A10).

Hans

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #111 am: 20.11.2025 12:34 »
Hallo, ich hatte ja schon zuvor Klage eingereicht. Wie hier im Thread bereits behandelt, sind die Risiken faktisch nicht vorhanden. Insbesondere nach dem gestrigen Urteil. Aber wer nicht klagt, schaut möglicherweise in die Röhre und bekommt bei möglichen Nachzahlungen nur den garantierten Teil vom Land.
Am Ende muss es jeder für sich wissen.

Mein Tipp: Musterschreiben vom Richterbund anpassen, ab zum Verwaltungsgericht und abwarten.

Ozymandias

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #112 am: 20.11.2025 13:24 »
So heute, direkt einen Tag nach dem BVerfG Urteil, habe ich auch die Ablehnung meines Widerspruchs bekommen. Mit dem Hinweis, dass in Sigmaringen Klage einzureichen wäre, wenn ich mich wehren möchte.

Da versucht BW wohl die Ziffer 161 des BVErfG Urteil ab zu mildern, indem man möglichst viele Verfahren noch aus dem "schwebenden Widerspruch" heraus nimmt und bescheidet.

Danke den Mitforisten für die Musterklage

@PhRTurtel und die anderen Mitforisten:

wie Du habe ich meinen Ablehungsbescheid schon am 06.11.25 erhalten und überlege Klage einzureichen.

Heißt es lt. der RdNr.: 161 nicht Abschließend... ergo ich muss klagen, sonst gibts nix, trotz statthaften Rechtsbehelf? Bin in dem Thema noch unsicher daher meine echt doofe Verständnisfrage :)

Ich bin in der gleichen misslichen Lage bis zum Monatsende Klage einreichen zu müssen. Ich versuche gerade das Risiko, auch hinsichtlich des Urteils aus Karlsruhe abzuwägen (2 Kinder, beide beim gleichen Dienstherren in A12 und A10).

Die neue Rechtsprechung ist für Baden-Württemberg sehr extrem, da wir lange Zeit auf Platz 1 des Medianeinkommens waren.

Für den niedrigsten Beamten haben 2020 ca. 20k Brutto gefehlt, 10k bekam dieser durch das Reparaturgesetz, nach dem Urteil fehlen nun erneut 10k.

Problematisch wird es bei den höheren A-Besoldungen wie A14, A15, A16. Diese sind immer nur indirekt betroffen. Man kann aber nicht 20k nach unten verschenken, ohne oben auch etwas zu geben.

Wer nicht klagt ist selber schuld, auch wenn man es derzeit nicht alles auf den Cent genau ausrechnen kann für alle Besoldungsgruppen.

2025 muss ebenfalls erneut Widerspruch eingelegt werden, 2026 vermutlich auch.

Neuer12

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #113 am: 20.11.2025 14:58 »
Ich habe auf meinen Widerspruch vom Maui noch nichts gehört.
Kommen die Ablehnungen na h und nach?

Ich werde 100 Prozent klagen

PhRTurtle

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #114 am: 20.11.2025 15:04 »
Dankeschön nochmal für die Einschätzung. Ich selber werden die Musterklage dann heute Abend auch anpassen und einschicken ans Verwaltungsgericht. Wenn die Kosten in dem Rahmen von 300-500€ sind würde ich es auch darauf ankommen lassen. 
Tatsächlich betrifft mich die A14 Besoldung, also die die in Berlin nur mittelbar betroffen wäre. Auch deshalb bin ich gespannt halte es aber für sinnvoll. Auch das BverfG Urteil vom Mittwoch nennt ja explizit, dass mit Wahrung des Abstandsgebots, eine Erhöhung auch bis A16 mehr als wahrscheinlich sein muss (Nr. 148 ;2 BvL 5/18)

Zitat
...Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen. Dies betrifft die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 für die Jahre 2008 und 2009, die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 für die Jahre 2010 bis 2015 und die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 für die Jahre 2016 bis 2020. Dieser Annahme steht auch die dem Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit einer Neustrukturierung der Besoldungsordnung A nicht entgegen, weil das Volumen der Anhebung sämtlicher Besoldungsgruppen über die Schwelle der Prekarität zumindest teilweise auch zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze in den nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen führen dürfte. 

Eine Frage die sich mir noch stellte: Ich lege seit 2021 jedes Jahr einen Widerspruch ein. Das generische Schreiben von BW im Ablehnungsbescheid bezieht sich ja nur auf Januar 2024 bis heute. Also BVAnp-ÄG 2024/2025 sowie BVAnp-ÄG 2022 (hier explizit nur ab Januar 2024), da nur auf meinen Widerspruch für das Jahr 2024 eingegangen wird, nicht auf die vorhergehenden Widersprüche.
Sollte ich daher in der Klage auch nur den Bescheid erwähnen wie in der Musterklage oder auf die vorherigen Jahre auch verweißen?
Als nicht-Jurist in der Verwaltung bin ich für Einschätzungen dankbar.


LehrerBW

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #115 am: 20.11.2025 15:11 »
Die neue Rechtsprechung ist für Baden-Württemberg sehr extrem, da wir lange Zeit auf Platz 1 des Medianeinkommens waren.

Für den niedrigsten Beamten haben 2020 ca. 20k Brutto gefehlt, 10k bekam dieser durch das Reparaturgesetz, nach dem Urteil fehlen nun erneut 10k.

Problematisch wird es bei den höheren A-Besoldungen wie A14, A15, A16. Diese sind immer nur indirekt betroffen. Man kann aber nicht 20k nach unten verschenken, ohne oben auch etwas zu geben.

Wer nicht klagt ist selber schuld, auch wenn man es derzeit nicht alles auf den Cent genau ausrechnen kann für alle Besoldungsgruppen.

2025 muss ebenfalls erneut Widerspruch eingelegt werden, 2026 vermutlich auch.

Naja...wir sind aber auch ein reiches Bundesland und beim Median immer noch auf Platz 2. Das muss sich dann halt auch in der Besoldung materialisieren, denn unsere Lebenshaltungskosten sind ja auch demensprechend. Früher waren wir ja auch mal oben in der Besoldung.

Mittlerweile ist es ja aber so, dass fast alle neuen Bundesländer besoldungstechnisch an uns vorbeigezogen sind.
Vor allem mit zwei Kindern im gD/hD dank den Abschmelzbeträgen im 4 Säulenmodell vom grünen Bayaz.


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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #116 am: 20.11.2025 18:13 »
Hallo zusammen,

ich lese schon seit vielen Jahren die Foren zur amtsangemessenen Alimentation und habe bereits seit 2018 Widersprüche dagegen eingelegt. Nachdem das Finanzministerium in BW (vermutlich mit Blick auf die kommende Entwicklung) die Zügel enger gezogen hat und versucht, möglichst viele Beamte von einer nachträglichen Besoldungsanpassung/-nachzahlung auszuschließen, habe ich mich nun endlich auch angemeldet.

Gern hätte ich eure Einschätzung bzw. eure Ideen:

Ich hatte auch für 2024 ebenfalls den Musterwiderspruch zur amtsangemessenen Alimentation eingelegt und – wie viele von euch – die Standardantwort des LBV bekommen. In meinem darauf eingelegten Widerspruch hatte ich angekündigt, dass ich die Begründung nachreichen werde. Ich wollte zunächst abwarten, wie das LBV die Widersprüche anderer Kolleginnen und Kollegen begründet, um meine eigene Begründung dann entsprechend anpassen zu können.

Jetzt kam gestern das neue Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025, das die bisherigen Prüfmaßstäbe noch einmal deutlich verschärft und konkretisiert (Mindestbesoldung 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens, Drei-Stufen-Prüfung etc.). Damit hat sich die Ausgangslage ja noch einmal erheblich verändert.

Habt ihr Ideen oder Vorschläge, wie ich meinen noch offenen Widerspruch mit dem Wissen aus dem neuen Urteil am sinnvollsten ergänzen und stärken kann?
Mein Hauptziel ist es, eine abschlägige Bescheidung zu verhindern und stattdessen eine Ruhendstellung zu erreichen, damit ich nicht zur Klage gezwungen werde.

Über Anregungen oder Erfahrungen von euch würde ich mich sehr freuen.

Danke euch! 🙏

Ozymandias

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #117 am: 20.11.2025 18:20 »
Größtes Problem ab 2024 ist das Partnereinkommen und da wird BW sich selbst nach dem Urteil auch nicht von einer Begründung beeindrucken lassen.

Man kann dafür die Stellungnahme von Di Fabio gut für Begründungen, sei es für Widerspruch oder Klage benutzen.

https://www.drb-bw.de/aus-dem-landesverband/downloads
Word-Muster Klageentwurf Besoldung

In diesem Entwurf stehen 2 "Muster"verfahren für 2024, vielleicht reicht das zur Ruhendstellung aus.

BeamtenBund

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #118 am: 20.11.2025 18:29 »
Also bei solch überschaubaren Kosten werde ich Alls A11 2K verh. dann doch mal klage in Sigmaringen einreichen!

Wie viele schon geschrieben haben werde ich ebenfalls das Gefühl nicht los, das unser DH doch versucht möglichst viel zu sparen!

Vielen Dank für eure Unterstützung!