Für die Vordienstzeiten, die als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, werden die gesammelten Renten- und VBL-Bezüge gegen die Pension gerechnet. Es findet also keine doppelte Altersversorgung statt. (https://www.bverwg.de/pm/2015/95)
Sonst wäre es ein nobrainer, bis Mitte/Ende 30 als TB auf der Stelle zu bleiben, in der Zeit Renten- und VBL-Punkte und ruhegehaltsfähige Zeiten zu sammeln und ab 50 nur noch 16h Teilzeit zu machen und trotzdem 72% Pension zu kriegen.
Im von dir zitierten Urteil geht es nach meinem Verständnis darum, dass ausländische Altersversorgungsbezüge NICHT zu einer Verringerung der Pension führen. Entsprechend muss logischerweise die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Jahre reduziert werden, wenn ansonsten eine Überversorgung (oberhalb der 71,75%) erreicht würde.
Das hat in meinen Augen aber nichts mit deinem Teilzeit-Bespiel zu tun:
- Jemand ist zunächst viele Jahre TB und generiert dadurch beispielsweise einen gesetzlichen Rentenanspruch von 1.500 Euro.
- Anschließend lässt er sich verbeamten.
- Für seine Pension werden sowohl die TB-Jahre als auch die Beamten-Jahre voll als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt.
Angenommen, seine volle Pension (nach mindestens 40 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren) beträgt 5.000 Euro.
- Dann spricht in meinen Augen doch nichts dagegen, dass er seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit (also die Summe aus seinen TB- und Beamten-Jahren) wie von dir beschrieben durch exzessive Teilzeit auf 28 Jahre reduziert.
- Er bekommt dann zwar nur eine Pension von 3.500 Euro, aber zusammen mit seiner Rente von 1.500 Euro landet er trotzdem bei einer "Gesamtversorgung" von 5.000 Euro.
Oder habe ich etwas übersehen?