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Verbeamtung bei Schließung der Außenstelle vorteilhaft?

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Saggse:

--- Zitat von: Organisator am 02.06.2025 14:34 ---Ist das so? Wenn ich einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsort habe, könnte das doch nicht einseitig durch den AG geändert werden, oder?

--- End quote ---
Geändert nicht, aber eine Schließung des Standortes könnte ein Anlass für eine betriebsbedingte Kündigung sein.

Pondus:
Ganz vielen Dank schonmal! Der Arbeitsort ist bei mir im Arbeitsvertrag festgehalten. Ich bin aber auch davon ausgegangen, dass dies bei einer Schließung irrelevant ist. Hausintern hat man den Leuten gesagt, dass man Lösungen für die Mitarbeiter vor Ort finden will und dass eine Verbeamtung da Vorteile brächte. Da zweifle ich aber sehr dran...

Thomber:
Wird eine Dienststelle/ Behörde geschlossen, kann man die Beamten in den einstweiligen Ruhestand schicken (und dann dort auch lassen)  Es gab so etwas schon.   Tja....  klingt nicht nach guter Lösung

FGL:

--- Zitat von: Organisator am 02.06.2025 14:34 ---
--- Zitat von: FGL am 02.06.2025 14:28 ---
--- Zitat von: Organisator am 02.06.2025 14:21 ---Wenn noch nicht geschehen, würde ich versuchen lassen, deinen Arbeitsort im Arbeitsvertrag festschreiben zu lassen.
--- End quote ---
Welchen Vorteil hätte das? Bis zur Schließung der Außenstelle wäre eine Versetzung ausgeschlossen, was ja aber wohl nicht das Problem für den TE darstellt, sondern die weitere Verwendung nach Schließung der Außenstelle.

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Ist das so? Wenn ich einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsort habe, könnte das doch nicht einseitig durch den AG geändert werden, oder?

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Wird es ja auch nicht. Aber wenn die Außenstelle schließt und eine Versetzung wegen einer entgegenstehenden Regelung im Arbeitsvertrag nicht möglich ist, dann eröffnet sich für den Arbeitgeber die Möglichkeit für eine (Änderungs-)Kündigung. Deswegen frage ich mich, welchen Vorteil der TE hätte, wenn er trotz absehbarer Schließung des Standortes den Dienstort vertraglich festschreiben lässt. So wie ich das sehe, kann das ganz gewaltig nach hinten losgehen.

clarion:
V.a. wird der Arbeitgeber in der Gemengelage keine Standortgarantien in Arbeitsverträgen festschreiben.

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