Die Lösung liegt doch auf der Hand...die TZ Kraft bekommt im Zeitkonto die Zeit gutgeschrieben, die sie an den Schultagen gearbeitet hätte.
Unterrichtszeit ist keine Arbeitszeit, sondern man wird für den Unterricht lediglich an den Unterrichtstagen freigestellt. Für mich gibt es da keine zweite Meinung, eine solche Regelung benachteiligt niemanden. eine Teilzeitkraft darf froh sein, wenn sie überhaupt zu dieser Maßnahme geschickt wird, das ist nicht überall der Fall.
Das wäre die ungerechteste Lösung für alle. Teilzeitkräfte sollten genau wie Vollzeitkräfte
genau die Zeit gutgeschrieben bekommen, die sie da waren . Ergo, die sie gearbeitet haben. Sonst hast du bald keine Teilzeitkräfte mehr, die Vollzeitschulungen machen. Anstatt das du neidisch darauf bist, das TZler nach einer Schulung Überstunden abbauen müssen, denkt mal daran, das eine TZ Kraft diese Woche bspws. statt 20 Stunden 40 Stunden arbeitet! Würdest du unbezahlt eine Woche das doppelte eurer Arbeitszeit arbeiten?
Das ist auch keine Bevorteilung der Teilzeitkräfte. Teilzeitkräfte stemmen in Ihrer Arbeitszeit oft das gleiche wie eine Vollzeitkraft, nur mit weniger Pausen und co. . Warum du so ein schlechtes Bild von Teilzeitkräften hast (Zitat:"Die sollten froh sein, dass die überhaupt zu der Maßnahme geschickt werden.") - erschließt sich mir nicht. Teilzeitkräfte dürfen übrigens aufgrund Ihrer Teilzeit in keiner Hinsicht benachteiligt oder diskriminiert werden.
Eine Schulung ist übrigens Arbeitszeit, nicht Unterrichtszeit und das sage nicht ich sondern § 5 Abs. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) :
Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
Ich zitiere mal Gemini - maßgeblich ist aber die Dienstvereinbarung im Betrieb:
Wenn ein Arbeitgeber eine Schulung für alle Mitarbeiter anordnet, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig ist, dann zählt die Teilnahme für Teilzeitkräfte als Arbeitszeit und wird entsprechend vergütet. Sollte diese Schulung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, kann ein Freizeitausgleich oder eine Vergütung als Mehrarbeit gewährt werden.
obwohl der TVÖD ganz klar sagt: Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
Zitat Haufe:
Auch dort gilt als Arbeitszeit lediglich die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung an sich. Nur dann, wenn diese kürzer ist als die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit, wird für die Berechnung der Arbeitszeit die jeweilige dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche zugrunde gelegt. Die Zeit vom Ende der Qualifizierungsveranstaltung am ersten Tag bis zum Beginn der Fortbildungsveranstaltung am zweiten Tag usw. gilt nicht als Arbeitszeit.
Das bisher Gesagte gilt für Vollzeitkräfte ebenso wie für Teilzeitkräfte. Das bedeutet, dass auch bei Letzteren als Arbeitszeit die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung anzurechnen ist. Wenn diese länger als die vereinbarte – reduzierte – Arbeitszeit dauert, ist die darüber hinausgehende Zeit als Mehrarbeit zu berücksichtigen. Dies kann also dazu führen, dass eine Teilzeitkraft für eine Qualifizierungsveranstaltung, die über ihre dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus andauert, Mehrarbeitsstunden angerechnet bekommt, eine Vollzeitkraft, die dieselbe Qualifizierungsveranstaltung besucht, jedoch nicht.