Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I

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Klara C:

--- Zitat ---Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person

1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tä-
tigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Ein-
gruppierung vorsehen.

weiterhin

Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je-
weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner
Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei-
ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt.
--- End quote ---

Je nachdem wann die Stufe 5 gekommen ist müsstest du jetzt entweder in der

EG 8 Stufe 4 Zulage zu 9a/4
oder
EG 8 Stufe 5 Zulage zu 9a/5

sein. Wenn man den Verwaltungslehrgang als Vorraussetzung ansieht.
[/quote]

Das sagt die Personalabteilung dazu:
Nach Aussgage der Personalabteilung besteht eine Möglichkeit zur Eingruppierung hier nicht, da nach Änderung des Tätigkeitfeldes eine erste Prüfung Verwaltungslehrgang 1 abzuschließen ist. Die Möglichkeit der unmittelbaren Eingruppierung von "Quereinsteigern" ohne erfüllen der persönlichen Voraussetzungen wird nur für den ersten festgelegten Einsatzbereich ermöglicht.

Der Stufenaufstieg von 4 auf 5 kam erst letztes Jahr

MaLa:
Deswegen ist eine Einstufung in die 9a nicht möglich.

Da aber die persönliche Vorraussetzung für die 9a nicht gegeben ist, ist eine EG niedriger einzugruppieren, also in die 8. Hier dann Stufengleich und die Stufenlaufzeit dürfte von vorne beginnen, also währst du Wahrscheinlich noch in der Stufe 4.

Der TvÖD sieht hier keine anderesbehandlung von Neueinstellung oder Tätigkeitsänderung vor.

Klara C:
Ok, dann werde ich hier mal nett nachfragen . Die EG 8 müsste dann ja zumindest rückwirkend gemacht werden oder?

Danke für deine Hilfe 😃

Umlauf:

--- Zitat von: Klara C am 27.06.2025 13:43 ---Ok, dann werde ich hier mal nett nachfragen . Die EG 8 müsste dann ja zumindest rückwirkend gemacht werden oder?

Danke für deine Hilfe 😃

--- End quote ---

Rückwirkend nur, wenn es als Eingruppierungsirrturm gesehen wird.
Geld gibt es aber nur 6 Monate rückwirkend. Aber die Stufenlaufzeit wird so festgelegt, als wenn sofort korrekt eingruppiert worden wäre.

Ansonsten gibt es eigentlich keine rückwirkende Eingruppierung.

TVOEDAnwender:
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (AuP) greift nicht, wenn die Fallgruppe 1 (dreijährige
abgeschlossene Ausbildung und entsprechende Tätigkeit) einschlägig ist. Wenn aber hier die Fallgruppe 2 (50 % Gründliche Fachkenntnisse und darauf dann aufbauend bis EG 9a 50 %vielseitige FK + 50 % selbstständige Leistungen) einschlägig ist, so gilt die AuP. Dann wäre eigentlich richtig, dass Du "nur" eine Zulage aus der EG 4 (!) zur EG 9a bekommst, bist Du entweder den VL I bestanden hast oder irgendwann eine der Ausnahmen nach der Vorbemerkung Nr. 7 für Dich greift (idR die 20 jährige Berufserfahrung). Solltest Du die Lehrgang endgültig nicht bestehen oder abbrechen, wäre die Tätigkeit Dir dann wieder zu entziehen.

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