Natürlich kann der AG die Aufgaben ändern. Wer denn sonst? Die Einschränkungen dazu hat Tagelöhner genannt.
Ich würde mal nachfragen, wer die weggefallenen Aufgaben nun erledigt. Bzw.: Sind diese Aufgaben zuletzt denn angefallen?
Ganz so einfach würde ich das nicht sehen, wenn tatsächlich eine 9a vorgelegen hat und der AG die Tätigkeiten jetzt auf eine 8 zusammenstreicht, ist hier ggf. erst eine einwilligung Notwendig.
Bedeutet die alte Tätigkeitsbeschreibung muss bewertet werden, sofern sie eine 9a ist. ist ein zusammenstreichen nicht ohne weiteres möglich, bleibts bei einer 8, liegt die Änderung im Direktsionsrecht des AG.
Das stimmt.
Das Problem ist in der Regel der Nachweis, dass einem die Tätigkeiten (nach EG 9a) tatsächlich und vorher von einer dazu bevollmächtigten Stelle des Arbeitgebers übertragen wurden.
Das Dilemma ist bekannt: Der Arbeitgeber erstellt oder übergibt dem Beschäftigten keine Stellenbeschreibung. Stattdessen wird erstmal "auf Zuruf" gearbeitet. Wer fleißig ist, bekommt dann am besten immer noch mehr draufgeladen. Die Rechtsmeinung zur Eingruppierung bildet sich der Arbeitgeber dann nach dem Motto:
„War schon immer eine EG 8, bleibt eine EG 8.“
Oder frei nach dem Prinzip: „Finger im Po, Mexico – der Wind kommt heute aus Westen, wird wohl eine EG 8 sein.“
Solange alle mitspielen, gibt es kein Theater.
Irgendwann fragt sich der oder die Beschäftigte aber:
„Moment mal – was muss ich hier eigentlich alles für die Knete machen?“
Und dann geht die Diskussion los: „Aber das ist Ihnen doch gar nicht übertragen worden!“
Oder es werden plötzlich nachträglich Stellenbeschreibungen gebastelt – oder sonstige kreative Lösungen gefunden.
Das Grundproblem: Es gibt keine rechtliche Pflicht, dass einem mit der Übertragung von Tätigkeiten eine schriftliche Aufgaben- oder Tätigkeitsbeschreibung ausgehändigt wird.
Und arbeitsrechtlich gilt nun mal die zivilrechtliche Darlegungs- und Beweislast.
Das heißt: Nicht der Arbeitgeber muss im Zweifel beweisen, dass die Eingruppierung/Entgeltzahlung richtig war – sondern der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss beweisen, dass ihm mehr zusteht.